Werden Unternehmen verkauft, unterscheidet man zwischen dem Asset Deal (Betriebskauf) und dem Share Deal (Akteinkauf); dabei ist insbesondere relevant, was genau Gegenstand des entsprechenden Kaufvertrages sein soll. Für die Situation der Arbeitnehmer des verkauften Unternehmens ist die Abwicklungsart essentiell.

Beim Asset Deal kauft der Erwerber die einzelnen Bestandteile eines Unternehmens (also nicht die Gesellschaft). Es werden also direkt die zum Unternehmen gehörenden Aktiven und gegebenenfalls Passiven sowie wichtige Verträge übertragen. Der Umfang, also die Frage, welche Aktiven, Passiven und Verträge übertragen werden sollen, wird einzeln zwischen Käufer und Verkäufer bestimmt; mit Ausnahme der Arbeitsverträge. Beim Asset Deal besonders zu beachten sind also auch die Arbeitsverhältnisse des übertragenen Unternehmens oder Betriebs.

Beim Share Deal erwirbt der Käufer die juristische Person, die das eigentliche Unternehmen hält. Kaufgegenstand beim Share Deal sind die Aktien einer AG (Namen- oder Inhaberaktien) oder im Fall der GmbH deren Stammanteile. Hier braucht es die einzelne Übertragung von Aktien, Passiven und Verträgen nicht. Der Vollzug des Kaufs ist deswegen im Allgemeinen einfacher als bei einem Asset Deal. Allerdings besteht der Nachteil, dass alle Verbindlichkeiten eines Unternehmens mit der verkauften Gesellschaft wirtschaftlich auf den Käufer übergehen; auch solche die nicht bekannt waren. Trotzdem ist der Share Deal in der Praxis aus steuerlichen und administrativen Überlegungen sehr häufig anzutreffen.

Arbeitnehmer beim Share Deal

Im Rahmen des Share Deal werden die Gesellschaftsanteile übertragen. Für das einzelne Arbeitsverhältnis ändert daher grundsätzlich nichts. Die betroffenen Arbeitnehmer sind weiterhin bei derselben Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung angestellt, der Arbeitsvertrag bleibt unverändert und auch die bisherigen Reglemente sind weiterhin anwendbar.

Aufgrund der Firmenübernahme kann es aber sein, dass die Arbeitnehmer neu in einem Konzern beheimatet sind. Hier sieht man oft, dass die Arbeitsverträge und Arbeitsreglemente in jeder einzelnen Schweizer Konzerngesellschaft die gleichen sind bzw. sein sollen. Soll dieses Ziel nach der Eingliederung in den Konzern erreicht werden, müssen die betroffenen Arbeitsverhältnisse durch Vertragsänderung oder gegebenenfalls Änderungskündigungen angepasst werden.

Weiter kann es vorkommen, dass im Zusammenhang mit einem Share Deal die Pensionskasse einer Gesellschaft gewechselt werden soll, was bei der bisherigen Pensionskasse einen Teilliquidationstatbestand auslösen kann, entsprechend der reglementarischen Umschreibung der betreffenden Pensionskasse.

Arbeitnehmer beim Asset Deal

Gemäss zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften gehen die am Betrieb „hängenden“ Arbeitsverhältnisse bei dessen Übergang auf den Erwerber über, sofern die Arbeitnehmer nicht den Übergang des Arbeitsverhältnisses ablehnen – eine oft unbekannte Regel, die im Nachgang für böse Überraschungen sorgen kann. Oftmals sind die Käufer nämlich der irrigen Meinung, dass nur ausgesuchte Arbeitsverhältnisse übertragen werden. Im Falle eines Betriebsüberganges (Übertragungen eines Betriebes oder eines Betriebsteils) im Rahmen eines Asset Deals sind daher die folgenden Regeln zu beachten (Art. 333 OR):

  1. Automatischer Übergang aller Arbeitsverhältnisse des betreffenden Betriebes bzw. Betriebsteiles auf den Erwerber, ohne weitere Rechtshandlung Betriebsteiles auf den Erwerber, ohne weitere Rechtshandlung. Dabei geht der Vertrag mit Reglementen über. Auch Ferien- und Überstundenguthaben gehen beispielsweise mit.
  2. Die Zustimmung des Arbeitnehmers zum Übergang des Arbeitsverhältnisses ist nicht notwendig
  3. Arbeitnehmer kann während einer Bedenkfrist den Übergang des Arbeitsverhältnisses ablehnen. Die Bedenkfrist beträgt zwischen 14 Tagen und 1 Monat.
  4. Im Falle der Ablehnung wird das entsprechende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen (nicht vertraglichen) Kündigungsfrist automatisch beendet.
  5. Übertragene Arbeitsverhältnisse bleiben in ihrem Bestand unverändert, die Vereinbarung neuer Arbeitsbedingungen ab dem Übergangszeitpunkt ist aber zulässig.
  6. Ist auf das übertragene Arbeitsverhältnis ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, muss der Erwerber diesen während eines Jahres einhalten, sofern er nicht vorher abläuft oder infolge Kündigung endet.
  7. Will der Erwerber des Betriebes die Arbeitsverhältnisse nicht übernehmen, so muss er den Arbeitnehmern ordentlich kündigen.
  8. Wird das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Betriebsüberganges übertragen, so haften der bisherige Arbeitgeber und der neue Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer solidarisch für die Forderungen, welche vor dem Betriebsübergang fällig geworden sind und nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendet werden könnte oder bei Ablehnung des Übergangs durch den Arbeitnehmer beendigt wird. Andere Regelungen, die zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart werden, sind für die betroffenen Arbeitnehmer nicht bindend

Im Weiteren bestehen Informations- und Konsultationsrechte. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer (bzw. ihre Vertretung) über den Grund sowie die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs zu informieren und, sofern Massnahmen wie Kündigungen, Reorganisationen oder Lohnkürzungen vorgesehen sind, zu konsultieren. Kommt der Arbeitgeber diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat dies keine negativen Folgen für den Betriebsübergang und auch ausgesprochene Kündigungen gelten nicht als missbräuchlich.

Die Tatsache, dass die Arbeitsverhältnisse telquel übertragen werden, führt dazu, dass für die bestehenden und die „erworbenen“ Arbeitnehmer verschiedene Regelsets gelten, insbesondere, da auch die bisher anwendbaren Reglemente anwendbar bleiben. Die Gleichschaltung kann nur durch Vertragsanpassungen oder Änderungskündigungen erfolgen.

Auch auf die Vorsorgepläne können die Asset Deals Auswirkungen zeitigen. Insbesondere wird der Wegfall einer grösseren Anzahl Mitarbeiter beim Verkäufer regelmässig zu einer Teilliquidation der Pensionskasse führen, sofern die Mitarbeiter nicht bei der bisherigen Pensionskasse versichert bleiben sollen.

Autoren: Nicolas Facincani / Reto Sutter