Am 9. Februar 2014 hat die Schweizer Bevölkerung die Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung» und somit den entsprechenden Verfassungsartikel (Art. 121a BV) angenommen. Das Parlament hat am 16. Dezember 2016 die Revision des Ausländergesetzes (AuG) zur Umsetzung von Art. 121a BV verabschiedet.

Die Gesetzesänderungen zielen insbesondere darauf ab, das Potenzial an inländischen Arbeitskräften besser zu nutzen. Indirekt soll dadurch der Bedarf an Zuwanderung von erwerbstätigen Personen reduziert werden. Konkret soll mit einer arbeitgeberseitigen Stellenmeldepflicht in Berufen mit Stellenknappheit die Vermittlung von stellensuchenden Personen gefördert werden, die in der Schweiz bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung (öAV) angemeldet sind.

An seiner Sitzung vom 8. Dezember 2017 hat der Bundesrat die entsprechenden Verordnungsänderungen – etwa Änderungen der Arbeitsvermittlungsverordnung – verabschiedet. Die revidierten Verordnungen tratenam 1. Juli 2018 zusammen mit den am 16. Dezember 2016 beschlossenen Gesetzesänderungen in Kraft.

Damit sich die Arbeitgeber hier zurecht finden, hat das SECO verschiedene Hilfsmittel veröffentlicht.

Meldepflicht der Arbeitgeber und betroffene Berufsarten

Im Zentrum stehen die sog. «Massnahmen für stellensuchende Personen». Diese sehen vor, dass in den Berufsgruppen, in denen die nationale Arbeitslosenquote einen bestimmten Wert erreicht oder überschreitet, offene Stellen durch den Arbeitgeber der öAV zu melden sind. Die entsprechenden Berufsgruppen wurden veröffentlicht.

  • Der Bundesrat hat sich dabei für ein gestaffeltes Vorgehen entschieden: Während ab dem 1. Juli 2018 die Meldepflicht nur für jene Berufe gilt, in denen eine Arbeitslosigkeit von 8% und mehr herrscht, wird dieser Schwellenwert ab dem 1. Januar 2020 auf 5% herabgesetzt.
  • Aus Transparenzgründen und zur Stärkung der Rechtssicherheit werden sämtliche Berufsarten, in denen der jeweilige Schwellenwert erreicht oder überschritten wird, im Anhang der AVV festgelegt und jährlich angepasst.

Exklusivfrist von 5 Tagen

Wurden offene Stellen gemeldet, so haben während fünf Arbeitstagen nur jene Personen, die bei der öAV angemeldet sind, Zugriff auf die entsprechenden Informationen. Erst nach Ablauf dieser Frist darf der Arbeitgeber die offenen Stellen anderweitig ausschreiben bzw. vergeben.

  • Durch diesen befristeten, exklusiven Zugang erhalten inländische, gemeldete Stellensuchende einen zeitlichen Vorsprung gegenüber Bewerbern aus dem Ausland.
  • Zusätzlich stellt die öAV den Arbeitgebern, die eine Meldung unternommen haben, innert einer Frist von drei Arbeitstagen passende Dossiers (falls vorhanden) von angemeldeten Stellensuchenden zu.

Mitteilungspflicht, keine Begründungspflicht

Der Arbeitgeber hat sodann geeignete Kandidaten zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung einzuladen. Er bleibt allerdings weiterhin frei in seinem Entscheid, welche Kandidaten er als geeignet einstuft. Frei bleibt der Arbeitgeber auch in seinem Entscheid, ob er einen eingeladenen Kandidaten anstellt oder nicht. Er muss seinen Entscheid auch nicht begründen. Jedoch hat er die Resultate der öAV mitzuteilen.

Integrationsförderung

Es wurde beschlossen, dass auch arbeitsmarktfähige anerkannte Flüchtlinge sowie vorläufig aufgenommene Personen der öAV gemeldet werden und von der Exklusivfrist profitieren sollen. Dadurch sollen sie eine bessere Chance erhalten, nachhaltig in den Schweizer Arbeitsmarkt integriert zu werden.

Ausnahmen von der Stellenmeldepflicht

Um potentiell negative Nebenwirkungen der Stellenmeldepflicht zu verringern, wurden verschiedene Ausnahmen beschlossen. So kann auf eine Meldung der offenen Stelle verzichtet werden, wenn

  • Stellen durch Stellensuchende besetzt werden, welche beim öAV gemeldet sind,
  • Mitarbeitende (inkl. Lernende und Praktikanten), die seit mindestens 6 Monaten im Unternehmen tätig sind, weiterbeschäftigt werden bzw. innerhalb des Unternehmens die Stelle wechseln,
  • eine befristete Stelle mit einer Beschäftigungsdauer von bis zu 14 Tagen besetzt wird oder wenn
  • nahe Verwandte – z.B. im Rahmen von Nachfolgeregelungen – angestellt werden.

Sanktionen

Vorsätzliche Widerhandlungen gegen die Stellenmeldepflicht oder die Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung werden mit einer Busse von bis zu CHF 40’000 bestraft. Bei fahrlässigen Verstössen beträgt die Busse bis zu CHF 20’000.

 

Autoren: Nicolas Facincani / Juliane Jendis