Erneut hatte sich das Bundesgericht mit einem Fall der fristlosen Kündigung auseinanderzusetzen. Dem Entscheid des Bundesgerichts 4A_168/2018 vom 2. Oktober 2018 lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

Zu beurteilender Sachverhalt

Der Arbeitnehmer war als Servicetechniker beschäftigt. Nachdem der Arbeitnehmer mit E-Mail der Arbeitgeberin vom 4. März 2015 aufgefordert wurde, sich in verschiedenen Punkten zu verbessern, und ihm mit Schreiben der Arbeitgeberin vom 18. Juni 2015 mit dem Betreff „Verwarnung und Beobachtungsperiode“ verschiedene Ziele für eine „langfristige und erfolgreiche Weiterbeschäftigung“ definiert wurden, kündigte der Arbeitnehmer am 18. Dezember 2015 das Arbeitsverhältnis ordentlich per 31. März 2016. Demgegenüber kündigte die Arbeitnehmerin am 11. Januar 2016 das Arbeitsverhältnis „unter Einhaltung der siebentätigen Kündigungsfrist fristlos per 19. Januar 2016“, nachdem sich ein Kunde über den Einsatz des Arbeitnehmers vom 5. Januar 2016 beschwert hatte.

 

Zusätzliches negatives Verhalten des Arbeitnehmers

Die Arbeitnehmer wurden durch ihren Vorgesetzten aufgefordert , ihn über vorhandene, im Eigentum der Arbeitgeberin stehende Occassionsbrenner zur Erstellung einer Inventarliste zu informieren. Der Kläger hatte dann gegenüber mehreren Arbeitskollegen geäussert, er zahle ihnen Fr. 100.–, wenn sie die ausgebauten Brenner nicht der Arbeitgeberin zur Verfügung stellten, sondern ihm überliessen.

 

Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht schützte die fristlose Entlassung.

 

Erwägungen des Bundesgerichts

Nach Art. 337 OR kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen (Abs. 1). Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Abs. 3).
Nach der Rechtsprechung zu Art. 337 OR ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist und anderseits auch tatsächlich dazu geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein.
Leitende Angestellte
  • Es ist sodann zwar zutreffend, dass für leitende Angestellte die Treuepflicht im erhöhtem Masse gilt, weshalb eine Verletzung dieser Pflicht durch solche Angestellte schwerer wiegt (BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 31; Urteil 4A_349/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.2). Das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers stellt aber auch für einen „gewöhnlichen“ Serviceangestellten ein inakzeptables Verhalten dar mit dem er die Treuepflicht in schwerwiegender Weise verletzte. Auch daraus lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.
Verletzung der Treuepflicht
  • Indem der Beschwerdeführer mehreren seiner Arbeitskollegen ein konkretes Angebot von Fr. 100.– machte, die im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehenden Brenner zu erwerben, verleitete er diese, eine Straftat gegenüber der gemeinsamen Arbeitgeberin zu begehen. Dadurch verletzte der Beschwerdeführer die gegenüber der Beschwerdegegnerin bestehende Treuepflicht nach Art. 321a Abs. 1 OR schwer, unabhängig davon, wie sein Verhalten strafrechtlich zu qualifizieren ist und ob ein allfälliges Delikt der Arbeitskollegen nur auf Strafantrag hin verfolgt würde. Dadurch wurde die Grundlage für das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin in schwerwiegender Weise gestört und die Fortsetzung des Arbeitsvertrags war der Beschwerdegegnerin danach nicht mehr zuzumuten.
Verbleibende Vertragsdauer
  • Je kürzer die noch verbleibende Vertragsdauer ist, desto eher ist der Arbeitgeberin die Fortsetzung bis zum ordentlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zuzumuten, und umso gewichtiger muss demnach der angeführte Grund sein, um zur fristlosen Kündigung zu berechtigen (dazu oben Erwägung 4.2; vgl. auch: Urteile 4C.265/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 3.2; 4C.210/1996 vom 18. Dezember 1996 E. 5). Aber auch damit ist dem Beschwerdeführer kein Erfolg beschieden: Sein Verhalten, mehrere Arbeitskollegen zu einer Straftat gegen die gemeinsame Arbeitgeberin zu verleiten, weist eine derartige Schwere auf, dass es der Beschwerdegegnerin Anfangs Januar unter den vorliegenden Umständen des konkreten Einzelfalls nicht mehr zuzumuten war, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der bereits angebrochenen ordentlichen Kündigungsfrist, mithin für rund drei Monate, fortzusetzen.