Unsere Arbeit findet immer öfter am Computer und in der Cloud statt. Per Mobiltelefon sind wir überall auf der Welt erreichbar. Oft ist es gar nicht mehr nötig, an einem bestimmten Ort zu arbeiten und Arbeitgeber betreiben immer öfter das Konzept „Smart Working„.

Sofern ein Steuerpflichtiger regelmässig einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit (ca. zwei volle Tag pro Woche im Durchschnitt) zuhause erledigen muss, weil der Arbeitgeber kein geeignetes Arbeitszimmer zur Verfügung stellt, und ein Raum hierfür ausgeschieden wird, der zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken dient, darf der Steuerpflichtige, die Kosten für dieses Zimmer steuerlich in Anschlag bringen (vgl. Art. 26 A.bs. 1 lit c. DBG). Wird ein Arbeitszimmer hauptsächlich, aber nicht ausschliesslich für berufliche Zwecke verwendet, so ist der für die private Nutzung anfallende Kostenanteil den Lebenshaltungskosten zuzurechnen. Mithin ist also nur ein Teil der auf dieses Zimmer entfallen Kosten steuerlich abzugsfähig.

BGE vom 31. Mai 2018 (2C_1033/2017)

Ein Steuerpflichtiger arbeitete für einen Arbeitgeber, der das Konzept „Smart-Working“ betrieb. Dabei standen für 80 % der Mitarbeitenden flexible Arbeitsplätze zur Verfügung. Dies ging nach Meinung des Arbeitgebers auf, weil ein Teil der Mitarbeitenden im Aussendienst, in den Ferien oder krank sei bzw. von zu Hause aus arbeiten würden.

Der Steuerpflichtige machte den Abzug für das Arbeitszimmer geltend mit der Begründung, dass Abwesenheiten naturgemäss nichtlinear seien, so dass nicht immer genügend Arbeitsplätze vorhanden seien. Die dem Konzept „Smart-Working“ zugrunde liegende Theorie würde das Home-Office und damit ein separates Arbeitszimmer geradezu implizieren würde.

Alle Instanzen, inkl. das Bundesgericht, verweigerten ihm diesen Abzug.

Für das gilt es als notorisch, dass Arbeitgeber immer häufiger innovative Arbeitskonzepte umsetzen würden, welche sich erheblich vom klassischen Einzelbüro bzw. Grossraumbüro mit individuell ausgeschiedenen Einzelarbeitsplätzen unterscheiden würden. Solche Konzepte und somit auch das fragliche „Smart-Working“-Konzept, könnten durchaus dazu führen, dass Arbeitnehmer gezwungen seien, auf einen Arbeitsplatz zu Hause auszuweichen.

Im vorliegenden Fall erkannte allerdings das Bundesgericht darauf, dass es dem Steuerpflichtigen nicht gelungen war zu beweisen, dass der Arbeitnehmer regelmässig einen wesentlichen Teil der ihm obliegenden Arbeiten zu Hause ausführen musste. Diesen Beweis hätte er aber – mit Blick auf die allgemeine Beweislastregel – erbringen müssen.

Damit bestätigt das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung und hält – trotz Anerkennung, das moderne Arbeitsverhältnisse alte Strukturen teilweise ablösen – daran fest, dass es des Beweises bedarf, wonach ein wesentlicher Teil der einem Arbeitnehmer obliegenden Arbeiten regelmässig zuhause ausgeführt werden muss. Arbeitet der Arbeitnehmer mithin also freiwillig zuhause, obwohl ihm ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann er die Kosten für das Arbeitszimmer steuerlich nicht in Abzug bringen.

 

Autoren: Reto Sutter / Nicolas Facincani