Dem Urteil BGE 4A_579/2017 und BGE 4A_581/2017 vom 7. Mai 2018 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2011 wurde A (Beklagte) von der B (Klägerin) als geschäftsführende Ärztin einer Arztpraxis angestellt. In Ziff. 16 des Arbeitsvertrages wurde unter dem Titel „Konventionalstrafe“ Folgendes festgehalten:

„Bei Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag, insbesondere gegen das Konkurrenzverbot oder die Geheimhaltungspflicht schuldet die Arbeitnehmerin eine Konventionalstrafe von je CHF 50’000.– pro Verstoss. 

 Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit die Arbeitnehmerin nicht von der weiteren Einhaltung des Vertrages, insbesondere des Konkurrenzverbots, der Geheimhaltungspflicht oder dem Verbot der Abwerbung. In jedem Fall, auch bei Bezahlung der Konventionalstrafe, kann die Arbeitgeberin die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes sowie den Ersatz weiteren Schadens verlangen.“ 

Nachdem im November 2011 durch die Arbeitnehmerin A die Kündigung per Ende 2011 erfolgte, wurde A von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin wegen Verletzung des Arbeitsvertrages eingeklagt. Es wurde eine Verletzung des Arbeitsvertrages gerügt und eine Konventionalstrafe von insgesamt CHF 150‘000.– eingeklagt.

Das zuständige Kantonsgericht des Kantons Luzern hiess die Klage im Wesentlichen gut und verpflichtete die Arbeitnehmerin zur Bezahlung von CHF 50‘000.–.

Daraufhin reichten beide Parteien Beschwerde beim Bundesgericht ein. Umstritten war insbesondere, ob die vereinbarte Konventionalstrafe (welche sich nicht auf nachvertragliches Konkurrenzverbot gemäss Art. 340 ff. OR bezog) gültig war, da der vereinbarten Konventionalstrafe ausschliesslich Ersatzcharakter zukomme, weshalb die Vereinbarung einer solchen Strafe gegen den teilzwingenden Art. 321e i.V.m. Art. 362 Abs. 1 OR verstosse.

Das Bundesgericht führte aus, dass nach Art. 321e Abs. 1 OR der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich ist, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt und setzt zwingend Verschulden des Arbeitnehmers voraus. Nach Art. 362 Abs. 1 OR darf durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag von Art. 321e OR nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Der Arbeitnehmer darf durch vertragliche Abmachungen nicht gegenüber der gesetzlichen Regelung schlechtergestellt werden. Deshalb dürften Konventionalstrafen zur Sicherung der Einhaltung arbeitsvertraglicher Pflichten nicht einer Haftungsverschärfung gleichkommen. Da der zu beurteilenden Konventionalstrafe nach der Auslegung durch das Bundesgericht Ersatzcharakter zukommt, steht sie im Widerspruch zum zwingenden Charakter von Art. 321e OR und ist daher nichtig.

 

Konsequenz für die Praxis

Häufig enthalten Arbeitsverträge Konventionalstrafen. Sollen diese nachvertragliche Konkurrenzverbote absichern, ist deren Gültigkeit unbestritten. Ebenso sind Konventionalstrafen zulässig, sofern sie Disziplinarcharakter aufweisen. Damit sie aber gültig vereinbart werden, müssen sie in der Höhe der Strafe bestimmt und verhältnismässig sein. Zudem müssen die Tatbestände, welche unter Strafe gestellt werden, klar spezifiziert sein. Im Weiteren darf den Konventionalstrafen kein Ersatzcharakter zukommen.

 

Autor: Nicolas Facincani