Automatische Vertragsverlängerungen sind im Schweizerischen Recht auch ohne allgemeine Geschäftsbedingungen bekannt. So sehen etwa das Mietrecht und das Arbeitsrecht vor, dass sich ein Mietverhältnis bzw. Arbeitsverhältnis automatisch verlängert, sofern die Parteien das Vertragsverhältnis stillschweigend fortsetzen.

Doch auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird oft festgehalten, dass sich ein Vertrag – etwa der Vertrag mit einem Fitnesscenter – automatisch verlängert, sofern das Abonnement nicht einige Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses schriftlich oder eingeschrieben gekündigt wird.

 

Geltung der AGB

AGB werden nur dann zum Inhalt eines Vertrages – etwa eines Fitnessabos – wenn diese durch die Parteien in den Vertrag einbezogen werden. Dies kann nur geschehen, wenn die AGB vor dem Abschluss des Vertrages dem Kunden ausgehändigt werden oder sonst für den Kunden die Möglichkeit besteht, dass der Kunde vor Abschluss des Vertrages die AGB durchsehen konnte. Dabei ist es bei Konsumenten notwendig, dass bei Vertragsschluss auf die AGB hingewiesen wird. Ein blosser Hinweis auf die Abrufbarkeit im Internet reicht in der Regel bei Privatpersonen nicht aus. Ein Hinweis auf die AGB nach Vertragsschluss, beispielsweise auf einer Rechnung oder auf einem Lieferschein genügt diesen Erfordernissen nicht. Am Rande sei die Bemerkung eingeführt, dass bei Geschäftskunden geringere Anforderungen an den Einbezug von AGB gelten.

Hat eine Vertragspartei ihr Einverständnis zu den AGB gegeben, weil diese etwa auf der Rückseite des Vertrages abgedruckt sind,  ohne jedoch von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, so wir von einer Globalübernahme gesprochen.

 

Vorrang von Einzelabreden

Einzelabreden gehen den AGB immer vor. Das heisst: vereinbaren die Vertragsparteien eine bestimmte Regel, die den AGB widerspricht, so geht diese Regelung den AGB vor. So könnte beispielsweise auf einem Vertrag mit einem Fitnesscenter handschriftlich bemerkt und von beiden Parteien bestätigt werden, dass die automatische Verlängerungsmöglichkeit gemäss den AGB nicht geltend soll.

 

Unklarheitenregel

Gemäss der vom Bundesgericht in Bezug auf AGB anwendeten Regel sind Unklarheiten in AGB im Zweifel zulasten des Verwenders, in der Regel also zulasten des Anbieters, auszulegen. Ist beispielsweise eine Verlängerungsklausel in den AGB eines Fitnesscenters nicht klar, und beruft sich ein Kunde darauf, dass die Verlängerungsklausel unklar sei, so wird ihm je nach den Umständen ein Gericht Recht geben und den Vertrag so beenden, wie wenn es keine Verlängerungsklausel in den ABG gäbe.

 

Ungewöhnlichkeitsregel

Die Ungewöhnlichkeitsregel kommt bei der Globalübernahme von AGB zu Einsatz. Gemäss der Ungewöhnlichkeitsregel werden bei einer Globalübernahme einer geschäftsunerfahrenen Partei Klauseln von AGB nicht übernommen und somit nicht zum Vertragsbestandteil zwischen den Parteien, die ungewöhnlich sind und auf die der Kunde nicht durch den Vertragspartner hingewiesen wurde. Als ungewöhnlich gelten insbesondere Vertragsklauseln, die einen geschäftsfremden Inhalt aufweisen und somit zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führen oder erheblich aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fallen. Wird der Kunde aber speziell auf die Klausel aufmerksam gemacht, so gilt die Regel nicht. Das Bundesgericht lässt es etwa genügen, dass die Verlängerungsklausel in den AGB fett gedruckt war und somit der Kunde speziell darauf hingewiesen wurde. Sodann hielt das Bundesgericht fest, dass im Rahmen eines Fitnessabos eine automatische Vertragsverlängerung als nicht ungewöhnlich gelte, dies zumindest, wenn mit der automatischen Vertragsverlängerung einem für die Gegenseite erkennbaren Interesse des Anbieters Rechnung getragen werde, was bei einem Fitnesscenter gegeben sei, da es notwendig sei, um die benötigte Infrastruktur und Belegschaft abschätzen zu können. Ob die entsprechenden Überlegungen auch für andere Branchen gelten sollen, ist offen.

 

Unlauterer Wettbewerb

Eine weitere Schranke für die AGB das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG). Unlauter handelt, wer AGB verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil von Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen. Diese Möglichkeit einer Inhaltskontrolle gilt ausschliesslich für Konsumentenverträge. Das Kriterium von „in Treu und Glauben verletzender Weise“ bedeutet, dass AGB als unlauter gelten, wenn  dies für den Konsumenten unklar, irreführend, verwirrend oder intransparent gestaltet sind. Damit dann diese Bestimmung zur Anwendung gelangt, muss das Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten so gross sein, dass es nicht mehr mit dem Grundsatz der Billigkeit zu vereinbaren ist. Im Urteil BGE 140 III 404 hat sich das Bundesgericht am Rande zu automatischen Verlängerungsklauseln geäussert, ohne direkt Stellung zu beziehen. Dabei kam das Bundesgericht zum Resultat, dass automatische Verlängerungsklauseln nicht als per se unlauter zu qualifizieren seien.

 

Autor: Nicolas Facincani