Steuerpflicht von Kindern: Die Möglichkeiten, dass Kinder und Jugendliche arbeiten, sind beschränkt: siehe hierzu den Beitrag über jugendliche Arbeitnehmer.

 

Doch wie sind die Einkommen zu versteuern?

Jede natürliche Person, welche die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht in der Schweiz erfüllt, ist ab Geburt hier steuerpflichtig. Das Einkommen von Kindern unter der elterlichen Sorge wird dabei dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Allerdings wird das Kind für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit selbständig besteuert (Art. 9 Abs. 2 DBG; Art. 3 Abs. 3 StHG). Das minderjährige Kind ist zwar Steuersubjekt, es wird aber in seinen Rechten und Pflichten grundsätzlich durch den Inhaber der elterlichen Sorge vertreten. Erst mit Eintritt der Volljährigkeit, wird es vollkommen zum „steuermündigen“ Steuersubjekt. Ob und in wieweit die Kantone von dieser Regelung abweichen und unmündige Kinder darüber hinaus selbständig besteuern können, ist ungeklärt, in der Praxis allerdings kaum problematisch.

 

Zurechnung zu den Eltern

Werden die Eltern gemeinsam veranlagt, wird das Einkommen der minderjährigen Kinder zum ehelichen Gesamteinkommen hinzugerechnet. Die Zurechnung erfolgt auch bei Stiefkindern, d.h. wenn nur einer der Ehegatten Elternteil ist und über die elterliche Sorge verfügt.

Falls die Eltern eines Kindes nicht gemeinsam veranlagt werden und nur ein Elternteil die elterliche Sorge ausübt, werden Einkommen und Vermögen des Kindes diesem Elternteil zugerechnet. Haben hingegen die getrennt lebenden Ehegatten die elterliche Sorge gemeinsam inne, ist auf die Obhut, d.h. die tatsächliche häusliche Gemeinschaft, abzustellen. Demjenigen Elternteil, der die Obhut innehält und Unterhaltsbeiträge für das Kind erhält, wird das Einkommen des Kindes zugeteilt.

Bei Kindern, die sich alternierender oder geteilter Obhut befinden und beide Elternteile gleich viel an den Unterhalt des Kindes beisteuern wird das Einkommen des Kindes hälftig aufgeteilt und je den Eltern zugerechnet.

 

Erwerbseinkommen

Unter dem Begriff „Erwerbseinkommen“ im Sinn von Art. 9 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 3 StHG sind Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit zu verstehen. Zum Erwerbseinkommen gehört neben dem Arbeitseinkommen auch das an dessen Stelle tretende Ersatzeinkommen des Kindes, z.B. Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall und Invalidenversicherung, SUVA-Renten, Invalidenrenten, die das minderjährige Kind selbst als berechtigte Person erhält, sowie Ersatzleistungen für bleibende Nachteile, auch in der Form von Kapitalabfindungen. Solche Leistungen sind Ersatz für den künftigen, durch die Invalidität bedingten Ausfall an Arbeitseinkommen. Ersatzleistungen an noch nicht erwerbstätige oder noch nicht erwerbsfähige Kinder für durch Unfall oder Krankheit verursachte dauernde Nachteile sind also nicht dem Einkommen des Inhabers der elterlichen Sorge zuzurechnen, sondern vom Kind persönlich zu versteuern. Die AHV-Halbwaisenrente und die IV-Kinderrente sind hingegen vom rentenberechtigten Elternteil und nicht vom Kind als Einkommen zu versteuern.

Erbt ein unmündiges Kind Geschäftsvermögen des Erblassers, wird gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung beim Erben weiterhin von Geschäftsvermögen ausgegangen. Entsprechende Liquidationshandlungen können daher zu Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit beim erbenden unmündigen Kind führen.

 

Abzüge

Aufgrund der Eingrenzung des „selbständig“ zu besteuernden Steuersubstrats auf Erwerbseinkommen liegt es nahe, nur Abzüge zu gewähren, die in direktem Zusammenhang mit dem Erwerbseinkommen stehen (Berufsauslagen bzw. geschäftsmässig begründeten Aufwendungen und allfällige AHV-Beiträge).

 

Grundstückgewinne

Gemäss Art. 3 Abs. 3 StHG wird nicht nur Erwerbseinkommen von Kindern sondern auch deren Grundstückgewinne selbstständig besteuert. Entsprechend hält der Kanton St. Gallen z.B. fest, dass Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken, die zum Privatvermögen gehören, der als Objektsteuer ausgestalteten Grundstückgewinnsteuer unterlägen, die allein vom Veräusserer erhoben wird. Gehöre ein mit Gewinn veräussertes Grundstück zum Geschäftsvermögen, so handelt es sich auch beim minderjährigen Kind um Einkommen aus Erwerbstätigkeit, welches ohnehin selbständig besteuert werde.

 

Verfahrensfragen

Noch nicht volljährige, aber urteilsfähige Kinder sind beschränkt handlungsunfähig, d. h. sie können in gewissen Bereichen mit ihren Handlungen rechtsverbindlich Rechte und Pflichten begründen. Ausserhalb dieses relativ eng gefassten Wirkungsbereichs stehen Handlungen des Kindes unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Inhabers der elterlichen Sorgen.

Gemäss Art. 11 Abs. 1 ZGB ist jedermann, d.h. auch jedes Kind rechtsfähig. Dadurch wird dem noch nicht volljährigen, aber urteilsfähigen Kind auch beschränkte Parteifähigkeit zugesprochen. Aus der beschränkten Handlungsunfähigkeit nicht volljähriger Kinder wird auch eine beschränkte Prozessfähigkeit abgeleitet, insbesondere gerade auch im Bereich der freien Verwaltung und Nutzung ihrer Erwerbseinkommen. Die zivilrechtlich hergeleitete beschränkte Prozessfähigkeit führt in Verbindung mit der eigenen Steuerpflicht des nicht volljährigen Kindes dazu, dass dieses die damit zusammenhängenden Verfahrenspflichten und -rechte auch selbstständig wahrnimmt, ohne dass ein Inhaber der elterlichen Sorge diese genehmigen müssen. Das nicht volljährige Kind muss somit die persönlich unterzeichnete, vollständige und wahrheitsgemässe Steuererklärung fristgerecht bei der zuständigen Veranlagungsbehörde einreichen.

 

Steuerdelikte

Damit stellt sich die Frage nach der Deliktsfähigkeit, namentlich im Zusammenhang mit allfälligen Verletzungen von Mitwirkungspflichten und der Steuerhinterziehung. Es ist grundsätzlich von einer Delikts- und Schuldfähigkeit des noch nicht volljährigen Kindes auszugehen, wobei die Delikts- und Schuldfähigkeit, je nach Reife des Kindes, beschränkt sein kann. Bei der Bussenbemessung ist denn wohl Art. 24 Abs. 1 Jugendstrafgesetzes zu beachten, welcher die Ausfällung einer Geldbusse erst ab der Vollendung des 15. Altersjahres vorsieht.

 

Autor: Reto Sutter