Homeoffice: Das Arbeitsrecht sieht vor, dass sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist, der Arbeitgeber die Geräte und das Material für den Arbeitseinsatz bereitstellen muss. Stellt der Arbeitnehmer das Material und die Geräte zur Verfügung, so hat er hierfür Anspruch auf eine Entschädigung, sofern nichts anderes vereinbart oder üblich ist.

Arbeitet eine Person ausschliesslich von zu Hause aus, so muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass der Mitarbeiter einen vollwertigen Arbeitsplatz hat. Der Arbeitgeber müsste also den Arbeitnehmer entschädigen, wenn dieser privat die Geräte (insb. PC etc.) zur Verfügung stellt, es sei denn, es sei etwas anderes vereinbart. Arbeitet der Arbeitnehmer aber vorwiegend im Betrieb und hat er lediglich die Möglich von zu Hause aus zu arbeiten, so wird in der Praxis angenommen, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten zur Bereitstellung eines Arbeitsplatzes nachgekommen ist und somit grundsätzlich keine weiteren Kosten zu übernehmen sind.

Diese Punkte sind beim Homeoffice zu beachten.

 

Entschädigung für privates Zimmer?

Im Entscheid BGer 4A_533/2018 vom 23. April 2019 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob einem Arbeitnehmer eine Entschädigung für die Nutzung eines Zimmers im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in seiner privaten Wohnung als Arbeitszimmer bzw. Archiv zusteht. Soweit ersichtlich ist dies das erste Mal, dass sich das Bundesgericht mit den Kosten des Homeoffice auseinandersetzt.

Das Bundesgericht stütze den Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers (aus dem Entscheid geht nicht hervor, welche Tätigkeit durch den Arbeitnehmer ausgeführt wurde – es ist davon auszugehen, dass dem Arbeitnehmer kein Arbeitsplatz zur Verfügung stand).

 

Das Bundesgericht begründete den Entscheid wie folgt:

Von Arbeitsrechts wegen habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen (Art. 327a Abs. 1 OR). Davon können gemäss Art. 327a Abs. 3 und Art. 362 OR aber nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.315/2004 vom 13. Dezember 2004 E. 2.2).

Es würde in der Lehre für diesen Fall zu Recht argumentiert, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen bzw. keinen geeigneten Arbeitsplatz anbiete, so sei die Arbeitsinfrastruktur zu Hause für die Berufsausübung jedenfalls notwendig und nach Art. 327a OR erstattungspflichtig. Es liege fast eine identische Situation vor, wie wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der Homeoffice-Arbeit ein zusätzliches Zimmer zu mieten hätte. Die gegenteilige Meinung sei nicht sachgerecht

In der Lehre würde zudem zu Recht festgehalten, dass es keine Rolle spiele, ob die Arbeitsauslagen direkt oder indirekt entstanden seien. Es seien Auslagen getätigt worden, welche indirekt auch dem Arbeitgeber zugutekämen. Vergleichbar sei die Situation mit jener der Benützung des privaten Fahrzeuges für Geschäftsfahrten, welche in Art. 327b OR explizit geregelt sei. Im Übrigen ist vorliegend zusätzlich zu beachten, dass das Zimmer unbestrittenermassen nicht nur als Arbeitszimmer, sondern zusätzlich auch als Archiv genutzt wurde.

 

Steuerrechtlicher Aspekt

Sofern ein Steuerpflichtiger regelmässig einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit (ca. zwei volle Tag pro Woche im Durchschnitt) zuhause erledigen muss, weil der Arbeitgeber kein geeignetes Arbeitszimmer zur Verfügung stellt, und ein Raum hierfür ausgeschieden wird, der zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken dient, darf der Steuerpflichtige, die Kosten für dieses Zimmer steuerlich in Anschlag bringen (vgl. Art. 26 A.bs. 1 lit c. DBG). Wird ein Arbeitszimmer hauptsächlich, aber nicht ausschliesslich für berufliche Zwecke verwendet, so ist der für die private Nutzung anfallende Kostenanteil den Lebenshaltungskosten zuzurechnen. Mithin ist also nur ein Teil der auf dieses Zimmer entfallen Kosten steuerlich abzugsfähig.

 

Autor: Nicolas Facincani