Unter Arbeitsvermittlung wird das Zusammenführen von Stellensuchenden und Arbeitgebern zum Abschluss von Arbeitsverträgen verstanden (vgl. Art. 1 AVV). Zusammenführen wird in einem weiten Sinn verstanden, so fallen verschiedene Tätigkeiten darunter, wie etwa:

  • Anbieten von Möglichkeiten für Stelleninserate
  • Bewerbungen im Internet oder anderen Medien.

Ob ein Vertrag tatsächlich zustande kommt, ist im Rahmen der Vermittlung irrelevant. Im Rahmen der Vermittlung können verschiedene Medien und Mittel eingesetzt werden (Art. 1a AVV).

 

Bewilligungspflicht

Die Bewilligungspflicht der privaten Arbeitsvermittlung wird ausgelöst, wenn es sich um eine regelmässige entgeltliche Vermittlung handelt (Art. 2 Abs. 1 AVG):

  • Regelmässig bedeutet (Art. 2 AVV): Bereitschaft zu mehrfachem Vermitteln oder 10 oder mehr Vermittlungstätigkeiten innerhalb von 12 Monaten
  • Entgeltlichkeit: hier genügt bereits, wenn die Aufwendungen vergütet werden (Art. 3 AVV).

Die Bewilligung für die Vermittlung von Arbeitskräften im Inland wird vom kantonalen Arbeitsamt erteilt (Art. 2 Abs. 1 AVG). Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und berechtigt zur Vermittlung in der ganzen Schweiz (Art. 4 Abs. 1 AVG). Wer zudem regelmässig vom oder ins Ausland vermittelt, braucht zusätzlich eine Bewilligung des SECO. (Art. 2 Abs. 3 AVG). Diese Bewilligung wird auf bestimmte Staaten begrenzt (Art. 4 Abs. 2 AVG, zur Auslandvermittlung, siehe Art. 5 AVV). Ebenfalls der Bewilligungspflicht untersteht, wer Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen vermittelt (Art. 2 Abs. 4 AVG, Art.4 AVV, vgl. auch Art. 22 AVV). Unter gewissen Umständen kann eine Bewilligung entzogen werden (vgl. Art. 5 AVG, vgl. auch Art. 15 AVV).

 

Vorschriften

Die Arbeitsvermittlung selbst untersteht verschiedenen rechtlichen Vorschriften (Art. 7 ff. AVG, Art. 17 ff. AVV):

  • Der Name und die Adresse des Vermittlers sind bei öffentlichen Ausschreibungen stets anzugeben
  • Der Vermittler darf Daten der Stellensuchenden nur bearbeiten, soweit und solange dies erforderlich ist (Art. 19 Abs. 1 AVV). Zum Datenschutz im Rahmen der Arbeitsvermittlung, siehe hierzu 8.3.4.
  • Die Daten von Stellensuchenden und Arbeitgebern dürften nur mit Zustimmung der Betroffenen weitergegeben werden (Art. 19 Abs. 2 AVV).
  • Nach der Vermittlungstätigkeit bedarf die Archivierung der Daten der Zustimmung der Betroffenen.
  • Bei der entgeltlichen Vermittlung bedarf es eines schriftlichen Vertrages zwischen der stellensuchenden Person und dem Vermittler (Art. 19 Abs. 3 AVV).
  • Keines schriftlichen Vertrages bedarf es, wenn die stellensuchende Person auf ein Stellenangebot eines Vermittlers reagiert.
  • Einschreibegebühren und Vermittlungsprovisionen der stellensuchenden Person sind zulässig, die Provision ist jedoch nur bei erfolgreicher Vermittlung fällig (Art. 20 AVV).
  • Exklusivitätsklauseln, welche einer stellensuchenden Person untersagen, einen anderen Vermittler zu kontaktieren, sind nicht zulässig.

 

Bewilligungsvoraussetzungen

Damit einem Vermittler die notwendige Bewilligung erteilt wird, sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen (Art. 3 AVG, Art. 8 AVV):

  • Eintrag im schweizerischen Handelsregister
  • zweckmässiges Geschäftslokal
  • Verantwortliche Person muss Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung oder EU-/EFTA-Bürger sein.
  • Die fachgerechte Vermittlung muss gewährleistet sein.
  • Die Person muss über einen guten Leumund verfügen.
  • entsprechende Ausbildung oder mehrjährige Berufserfahrung
  • Zweigniederlassungen, die in einem anderen Kanton liegen als der Hauptsitz, benötigen eine Betriebsbewilligung. Liegen sie im gleichen Kanton, so müssen sie dem kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden (Art. 2 Abs. 5 AVG). Eine Zweigniederlassung im Kanton des Hauptsitzes ist zur Vermittlungstätigkeit berechtigt, sobald der Hauptsitz der zuständigen Behörde die Zweigniederlassung gemeldet hat (Art. 7 AVV).

 

Zuständigkeit für Bewilligung

Die Bewilligung wird auf den Betrieb ausgestellt und ist unbefristet. Für die Inlandvermittlung bedarf es der Bewilligung durch das kantonale Arbeitsamt, für die grenzüberschreitende Bewilligung bedarf es zusätzlich einer Bewilligung durch das SECO. Die Bewilligung vom SECO wird für einzelne Länder ausgestellt.

 

Vertrag

Zwischen dem Vermittler und dem Stellensuchenden wird ein schriftlicher Vermittlungsvertrag abgeschlossen. Dieser beauftragt den Vermittler zur Stellensuche. Der Vermittler darf eine Einschreibgebühr verlangen und nach erfolgreicher Vermittlung die vereinbarte Provision.

Zwischen dem Vermittler und dem Arbeitgeber wird ein Maklervertrag abgeschlossen. Es gelten hierfür die Bestimmungen gemäss Art. 412 ff. OR.

 

Autor: Nicolas Facincani