Das Schweizer Erbrecht ist über 100 Jahre alt. Seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1912 wurde es nur geringfügig revidiert und blieb in den Grundzügen unverändert. Während damals die Ehe praktisch die einzige familiäre Lebensform war, hat sich dies in der Zwischenzeit stark verändert. Heute leben viele Menschen in Lebenspartnerschaften mit gemeinsamen Kindern, in Patchwork-Familien oder als Alleinerziehende. Eine Revision wurde damit überfällig. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass dem Erbrecht in der Schweiz eine erhebliche wirtschaftliche und soziale Bedeutung zukommt. Im Jahr 2015 wurden gemäss Schätzungen rund CHF 63 Mrd. vererbt. Nun soll das schweizerische Erbrecht den neuen Lebensrealitäten und Familienformen angepasst werden.

Der damalige Zürcher Ständerat Felix Gutzwiller reichte am 17. Juni 2010 eine Motion mit dem Titel «Für ein zeitgemässes Erbrecht» ein. Dieser stimmten die eidgenössischen Räte – allerdings mit einer vom Nationalrat vorgenommenen Ergänzung, welche eine Gleichstellung von Konkubinatspaaren mit Ehepaaren zum vornherein ausschliessen sollte – am 2. März bzw. 7. Juni 2011 zu. Der Bundesrat hat am 29. August 2018 die «Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erbrecht)» zuhanden des Parlaments verabschiedet. Der Gesetzesentwurf, auf den sich die Botschaft des Bundesrats bezieht, bildet den ersten Teil einer umfassenden Revision. Insbesondere sollen Erblasser künftig freier über ihr Vermögen letztwillig verfügen können. Damit steht die Erhöhung der Verfügungsfreiheit des Erblassers durch eine Herabsetzung der Pflichtteile im Zentrum der Revision. Im Weiteren soll ein hinterlassener faktischer Lebenspartner mit der Einführung eines Unterstützungsanspruchs vor Armut geschützt werden. Ferner sollen mit der Revision bisher offene Fragen bei der Berechnung der Erbmasse geklärt werden. Nachfolgend werden die wichtigsten Neuerungsvorschläge beleuchtet.

 

Reduktion der Pflichtteile

Der Kreis der pflichtteilsgeschützten Erben wird im geltenden Recht durch Art. 470 ZGB festgelegt. Anspruch auf einen Mindestanteil am Erbe haben Nachkommen, Ehegatten bzw. eingetragene Partner oder in gewissen Fällen auch Eltern. Über Pflichtteile kann der Erblasser testamentarisch nicht verfügen. Damit der Erblasser künftig freier über sein Vermögen verfügen kann, soll mit der Revision deshalb der Pfl ichtteil für Nachkommen von drei Vierteln auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs gesenkt werden und der Pflichtteil der Eltern gar gänzlich entfallen. Unverändert soll hingegen der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partners bleiben. Dadurch wird Erblassern beispielsweise die Möglichkeit eingeräumt, faktische Lebenspartner oder Stiefkinder ohne gesetzlichen Erbanspruch stärker zu begünstigen. Die Reduktion der Pflichtteile erleichtert auch die Nachfolgeregelung für Familienunternehmen, da ein grösserer Teil des Erbes einer einzigen Person vermacht werden kann.

 

Verlust des Pflichtteils während eines Scheidungs- oder Auflösungsverfahrens

Gemäss heute geltendem Recht entfallen der Pflichtteilsanspruch und das gesetzliche Erbrecht zwischen den Ehegatten erst, wenn sie geschieden sind. Diese Regelung gilt analog für eingetragene Partner. Der Vorschlag des Bundesrats, die Pflichtteilsregelung zu ändern, wenn ein Scheidungsverfahren oder ein Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eingeleitet worden ist, stellt eine weitere wichtige Neuerung dar. Danach soll der Pflichtteil der überlebenden Person unter bestimmten Voraussetzungen entfallen, wenn eine der beiden Personen während eines laufenden Scheidungs- oder Auflösungsverfahrens verstirbt. Konkret soll der Pflichtteil gemäss dem Gesetzesentwurf dann entfallen, wenn die Einleitung des Verfahrens auf dem Willen beider Ehegatten beruhte oder die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes bereits zwei Jahre getrennt gelebt haben. Damit sollen Anreize zur taktischen Verzögerung des Verfahrens beseitigt werden.

Erhöhung der verfügbaren Quote bei Nutzniessung zugunsten des überlebenden Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partners

Des Weiteren enthält der Gesetzesentwurf eine Anpassung der Regelung der Nutzniessung – gemäss welcher ein Erblasser dem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung am ganzen den gemeinsamen Nachkommen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden kann – an die neu gefassten Pflichtteile. Künftig soll die neben dieser Nutzniessung verfügbare Quote die Hälfte des Nachlasses betragen, während sie nach heute geltendem Recht ein Viertel des Nachlasses beträgt. Zudem soll die Nutzniessung – sofern gemeinsame Nachkommen vorhanden sind – neu auch dem überlebenden eingetragenen Partner zugewendet werden können. Dies rührt daher, dass eingetragene Partner seit Anfang 2018 das Kind ihres Partners adoptieren und damit ebenfalls gemeinsame Nachkommen haben können.

Klarstellung der erbrechtlichen Behandlung der gebundenen Selbstvorsorge

Ferner soll mit der Revision auch die Frage nach der erbrechtlichen Behandlung der gebundenen Selbstvorsorge geklärt werden. Gemäss Vorschlag des Bundesrats sollen die Guthaben der Säule 3a – bei beiden anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge – nicht zum Nachlass gehören, aber bei Verletzung von Pflichtteilen der Herabsetzung unterliegen. Demnach könnten die pflichtteilsberechtigten Erben, die nicht ihren Pflichtteil erhalten, gegenüber den Begünstigten der Säule 3a die Herabsetzung verlangen, bis ihr Pflichtteil hergestellt ist. Damit entspricht die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung einerseits dem Zweck der Säule 3a, andererseits würde der Erblasser dadurch daran gehindert, die Ansprüche der pflichtteilsberechtigten Personen mittels der Säule 3a zu umgehen.

Einführung eines Unterstützungsanspruchs zugunsten faktischer Lebenspartner

Das Familienbild hat sich seit dem Inkrafttreten des geltenden Erbrechts stark verändert. Durch die Revision möchte der Bundesrat eine bessere Berücksichtigung von faktischen Lebensbeziehungen im Erbrecht bewirken. Grundsätzlich soll der überlebende faktische Lebenspartner weiterhin nur dann erbrechtlich begünstigt werden, wenn dies der Erblasser ausdrücklich vorsieht.

Damit verzichtet der Bundesrat darauf, dem faktischen Lebenspartner gesetzliche Erbansprüche oder einen Pflichtteil einzuräumen. Weil einige Konstellationen jedoch einen erbrechtlichen Schutz des faktischen Lebenspartners notwendig machen, soll ein besonderer Unterstützungsanspruch eingeführt werden. Hinsichtlich des neu einzuführenden Unterstützungsanspruchs verlangt der Bundesrat, dass die folgenden zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Erstens, das Paar hat beim Tod des Erblassers seit mindestens fünf Jahren in einer faktischen Lebensgemeinschaft gelebt. Zweitens, infolge des Todes des Erblassers gerät die überlebende Person in Not – das heisst, dass sie ihr sozialhilferechtliches Existenzminimum nicht mehr selber decken kann.

Beim Unterstützungsanspruch handelt es sich um einen beschränkten Betrag zulasten der Erbschaft, mit dem das Existenzminimum des faktischen Lebenspartners gedeckt werden soll. Weil damit jedoch nur stossende Fälle – in denen die Person, die mit dem Erblasser in einer faktischen Lebensgemeinschaft lebte, nach dessen Tod in Not geraten würde und folglich auf Sozialhilfe angewiesen wäre, obschon im Nachlass ausreichende Mittel vorhanden wären, um dies zu verhindern – vermieden werden sollen, sind die Anforderungen sehr streng. Damit dürfte diese Regelung in der Praxis wohl eher selten zur Anwendung gelangen. Zudem soll der Unterstützungsanspruch nur so lange wirken, wie es nötig ist, um Armut zu verhindern.

Übergangsbestimmungen

Der Gesetzesentwurf enthält keine Übergangsbestimmungen. Die Botschaft des Bundesrats verweist auf die bestehenden intertemporalrechtlichen Bestimmungen. Massgeblicher Anknüpfungspunkt ist der Zeitpunkt des Todes. Stirbt die Person vor Inkrafttreten des neuen Rechts, so gilt das alte Recht. Wenn die Person hingegen erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts verstorben ist, gelangt das neue Recht zur Anwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob die gesetzliche Erbfolge eintritt oder vor Inkrafttreten des neuen Rechts Verfügungen von Todes wegen errichtet wurden. Diese Verfügungen bleiben gültig, allerdings bestimmt sich ihre Wirkung nach dem neuen Recht.

Würdigung

Die vorgeschlagenen Änderungen sind grundsätzlich zu begrüssen, weil damit die Verfügungsfreiheit des Erblassers erhöht wird. Allerdings unterlässt der Bundesrat – obwohl das Erbrecht den neuen gesellschaftlichen Formen des Zusammenlebens angepasst werden soll – die Einführung einer wirksamen Regelung des Erbrechts von faktischen Lebensgemeinschaften. Denn allein mit der Erhöhung der Verfügungsfreiheit des Erblassers vermag er den überlebenden faktischen Lebenspartner nicht zu schützen. Die finanzielle Absicherung bleibt der Willkür des Erblassers überlassen. Insbesondere auch in Anbetracht des Umstands, dass die Mehrheit der Erbfälle in der Schweiz ohne letztwillige Verfügung erfolgen, wäre die Einführung eines gesetzlichen Erbrechts für langjährige Lebenspartner jedoch wünschenswert.

 

Autor: Jacqueline Brunner