Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (nachfolgend: „UWG“; SR 241) bezweckt den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten und bestimmt, dass jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst, unlauter und damit widerrechtlich sei.

Allen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sollten die Grundzüge bekannt sein. Verstösst nämlich ein Arbeitnehmer gegen die Bestimmungen des UWG (ohne Zustimmung des Arbeitgebers), kann dies für den Arbeitgeber negative Konsequenzen haben und in der Folge zur Kündigung des Arbeitnehmers führen.

 

Grundzüge

Nicht selten sind im Bereich des Wettbewerbs neben dem UWG auch noch weitere Bundesgesetze massgebend, die bei einem Verstoss gegen das UWG ebenfalls verletzt werden. Zu denken ist etwa an das Kartellrecht, den Marken- und Design-Schutz, das Urheberrecht und das Strafgesetzt, aber auch ganz allgemein Vertragsrecht (OR) und Persönlichkeitsrecht (ZGB) sowie weitere Spezialgesetzte (z.B. HMG, AWV, LMG, THG) können tangiert sein.

Das UWG soll also dazu dienen, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb zu schützen, indem es unlauteres Verhalten verpönt und die Leitplanken für einen fairen Wettbewerb setzt. Zu diesem Zweck bestimmt das UWG in einer Generalklausel (Art. 2 UWG), dass jede gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende und den Wettbewerb potenziell beeinflussende Handlung unlauter sei. Daneben bezeichnet Art. 3 Abs. 1 UWG 20 einzelne Verhaltensweisen, welche als im Speziellen unlauter gelten.

 

Der Bereich der Anwendbarkeit des UWG

Das Schweizer UWG ist einzig auf Wettbewerbshandlungen anwendbar, mithin also auf Verhalten das in objektiver Weise geeignet ist, den Wettbewerb oder die Wettbewerbschancen eines Marktteilnehmers zu beeinflussen. Gemeint sind damit Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Kunden verbessern oder verschlechtern, den Marktanteil vergrössern oder verringern sollen oder mindestens dazu geeignet sind, das Vorgenannte zu erreichen. Bereits Vorbereitungshandlungen zu solchem Verhalten können lauterkeitsrechtlich relevant sein. Damit fallen Handlungen, die sich ausschliesslich im privaten Rahmen, nur unternehmensintern oder nur auf eine Behörde auswirken regelmässig nicht in den Anwendungsbereich des UWG. Allerdings unterstehen nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen und unter Umständen auch Behörden dem UWG. Sogar Äusserungen Dritter, zum Beispiel von Konsumentenorganisationen oder der Medien, unterliegen der Kontrolle des UWG. Allerdings besteht die Meinung, dass das UWG im Verhältnis zwischen Konkurrenten strenger anzuwenden sei, als gegenüber Dritten ohne kommerzielle Interessen.

Der Hinweis, dass einschlägiges Verhalten objektiv dazu geeignet sein muss, den Wettbewerb zu beeinflussen, weist darauf hin, dass die Absicht, mit einem bestimmten Verhalten den Wettbewerb tatsächlich beeinflussen zu wollen, grundsätzlich keine Voraussetzung für unlauteres Handeln darstellt.

In räumlicher Hinsicht ist das UWG anwendbar, wenn sich die zu beurteilende Handlung in der Schweiz ausgewirkt hat bzw. auswirken soll („Marktauswirkungsprinzip“). Die Strafbestimmungen des UWG sind anwendbar, wenn die strafbare Handlung in der Schweiz verübt wurde oder der Erfolg hier eintritt. Hier ist natürlich zu bedenken, dass auch die meisten anderen Staaten über ein Gesetz über den unlauteren Wettbewerb verfügen.

Allfälliges unlauteres Verhalten kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass sich die Gegenpartei allenfalls auch unlauter verhalten hat oder dass das Verhalten branchenüblich ist.

 

Die Generalklausel nach Art. 2 UWG

Als unlauter gemäss Art. 2 UWG gilt jedes Verhalten, das täuschend ist oder in anderer Weise gegen Treu und Glauben (vgl. Art. 2 ZGB) verstösst. Das bedeutet, dass ein Wettbewerbsteilnehmer nicht gegen die Gebote des kaufmännischen Anstands (Geschäftsmoral) verstossen und sich nicht so verhalten darf, dass der Wettbewerb verfälscht werden kann.

Um der Geschäftsmoral Genüge zu tun, muss der einzelne Wettbewerber die Grundsätze von Wahrheit und Klarheit, der Transparenz und der Wahrung der Persönlichkeit von Mitbewerbern und Abnehmern einhalten.

Mithin sollen also einerseits der berufliche Anstand geschützt werden und andererseits auch das Funktionieren des Wettbewerbs. Ein Verhalten kann also bereits dann verpönt sein, wenn es entweder das Gebot des beruflichen Anstands oder das Funktionieren des Wettbewerbs verletzt.

In der Praxis haben sich hierzu vier Fallgruppen herausgebildet. (a) Die unzulässige Kundenbeeinflussung, (b) die unzulässige Behinderung von Mitbewerbern, (c) die Ausbeutung zur Verbesserung der eigenen Wettbewerbsposition und (d) der vorsprungbringende Rechtsbruch.

 

a: Unzulässige Kundenbeeinflussung

Nicht jede Beeinflussung von Kunden ist unzulässig. Vielmehr ist sie erst unlauter, wenn sie geeignet ist die Entscheidungsfreiheit der Kunden übermässig zu beschränken, etwa in dem Kunden getäuscht oder in die Irre geführt werden (vgl. aber auch Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Die Entscheidungsfreiheit kann auch durch aggressive oder belästigende Werbung beeinträchtigt werden, wenn also der Kunde in eine Drucksituation gedrängt wird. So ist etwa im speziellen Werbung, die Angst oder andere sehr starke Gefühle hervorruft, als unlauter einzustufen. Auch Werbung, die aggressiv Vergünstigungen anpreist oder eine starke anlockende Wirkung entfaltet, so dass sachliche Motive beim Kaufentscheid in den Hintergrund gedrängt werden, ist unter dem UWG unzulässig. Als Faustregel für die Unzulässigkeit von Werbung unter dem UWG dient die Frage, ob sachliche Überlegungen durch die Werbung bzw. die Art der Werbung stark verdrängt werden.

 

b: Unzulässige Behinderung von Mitbewerbern

Das UWG soll nicht den Konkurrenzkampf zwischen Wettbewerbern unterbinden, aber dem Konkurrenzkampf einigermassen faire Leitplanken setzen. Damit ergeben sich teilweise schwierige Abgrenzungsfragen. In einem natürlichen Konkurrenzkampf darf die Wettbewerbsposition von Mitbewerbern grundsätzlich beeinträchtigt werden, solange nicht eine Behinderungsabsicht im Vordergrund steht. Dies kann etwa dann gegeben sein, wenn ein Wettbewerber knappe Güter aufkauft, alleine oder überwiegend mit dem Ziel den Mitbewerber am Bezug zu hindern, Personal gezielt einzig mit dem Ziel, den Mitbewerber zu behindern, abgeworben wird oder Preise unterboten werden, um den Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Auf der Hand liegt, dass der Aufruf zum Boykott unlauter ist, wenn er nicht ausnahmsweise durch ein höherwertiges Interesse gerechtfertigt scheint. In diesem Zusammenhang können auch ungerechtfertigte rechtliche Angriffe (z.B. ungerechtfertigte Betreibungen oder Abmahnungen, ungerechtfertigte Strafanzeigen etc.) als unlauter gelten, wenn damit vorwiegend der Wettbewerber behindert werden soll. Eine besondere Art der Behinderung von Mitbewerbern liegt im Missbrauch von Marktmacht, welche den Wettbewerb verfälscht. Als Beispiel sei ein marktmächtiger Nachfrager genannt, der die Aufnahme von Produkten eines Lieferanten in sein Sortiment von Vorzugskonditionen abhängig macht. Ein solches Verhalten kann unter Umständen auch unter dem Blickwinkel des Kartellgesetzes rechtswidrig sein.

 

c: Ausbeutung zur Verbesserung der eigenen Wettbewerbsposition

Die Ausbeutung zur Verbesserung der eigenen Wettbewerbsposition im Sinn von Art. 2 UWG liegt meistens in der Nachahmung einer fremden Leistung, wenn sie „hinterlistig, raffiniert, systematisch, schmarotzerisch oder parasitär“ ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn jemand für sich die Ergebnisse der Anstrengungen eines Mitbewerbers einnimmt, ohne die notwendigen Investitionen getätigt haben zu müssen und wer im gleichen Zug diesen Mitbewerber um die Früchte seiner Arbeit bringt, indem er sich z.B. direkt auf die Geschichte und die Marke eines Mitbewerbers bezieht, um den Verkauf seiner Produkte zu einem höheren Preis zu fördern (z.B. Anbieten eines „Ferrari II“).

 

d: Vorsprungbringender Rechtsbruch

Dient ein Rechtsbruch (ausserhalb des Lauterkeitsrechts) dazu, sich einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, kann dieser Rechtsbruch auch zusätzlich eine Verletzung von Art. 2 UWG darstellen.

 

Tatbestände nach Art. 3 UWG

Neben der generell als unlauter verpönten Handlungsweise im Sinne der oben ausgeführten Regelung gemäss Art. 2 UWG, bezeichnet das Gesetz in Art. 3 UWG auch zwanzig weitere spezifische Handlungen als unlauter.

Von den in Art. 3 Abs. 1 lit. a bis u UWG aufgeführten zwanzig spezifischen Handlungen, welche unlauter sind, sollen nachfolgend die für KMUs allgemein wohl wichtigsten neun (Art. 3 Abs. 1 lit. a bis i UWG) kurz dargestellt werden.

Unlauter handelt jemand insbesondere wer:

  • andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt;
  • über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
  • unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken;
  •  Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen;
  • sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
  • ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend;
  • den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht;
  • den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt;
  • die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht.

 

Daneben bestehen wie erwähnt in Art. 3 Abs. 1 UWG noch weitere, namentlich aufgeführte Verhaltensweisen, die als unlauter definiert sind. Zu beachten, dass ein Verstoss gegen die Bestimmungen in Art. 3 UWG auch strafrechtliche Wirkungen zeitigen kann.

 

Autoren: Nicolas Facincani / Reto Sutter