Auf den 1. Januar 2017 war das Weiterbildungsgesetz in Kraft getreten. Es soll die Qualität und Transparenz von Weiterbildungsangeboten fördern und die Chancengleichheit verbessern.

Das Weiterbildungsgesetz (WeBiG) regelt aber nicht die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Bezug auf Weiterbildungen.

Das Weiterbildungsgesetzt setzt den Verfassungsartikel über die Weiterbildung (Art. 64a BV) um. Art. 64a der Bundesverfassung lautet wie folgt:

Art. 64a BV: Weiterbildung

Abs. 1: Der Bund legt Grundsätze über die Weiterbildung fest.

Abs. 2: Er kann die Weiterbildung fördern.

Abs. 3: Das Gesetz legt die Bereiche und die Kriterien fest.

Mit den Verfassungsartikeln betreffend die Bildung wurde die Bedeutung der Weiterbildung für den Bildungsraum in der Verfassung verankert. Der Bund erhielt damit in der Verfassung den Auftrag, Grundsätze über die Weiterbildung festzulegen.

 

Definition der Weiterbildung

Unter die Weiterbildung fällt die Bildung, die namentlich in organisierten Kursen, mit Lernprogrammen und einer definierten Lehr-Lern-Beziehung ausserhalb der formalen Bildung erfolgt.

 

Grundsätze der Weiterbildung

Das Weiterbildungsgesetz legt insbesondere die Grundsätze zu Verantwortung, Qualität, Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung, Verbesserung der Chancengleichheit sowie zum Wettbewerb fest. Diese richten sich primär an die Spezialgesetzgebung des Bundes und der Kantone.

Zudem legt das Gesetz einheitliche Voraussetzungen für die Subventionierung der Weiterbildung in den Spezialgesetzen des Bundes fest.

Art. 1 des Weiterbildungsesetzes lautet wie folgt:

Mit diesem Gesetz soll die Weiterbildung als Teil des lebenslangen Lernens im Bildungsraum Schweiz gestärkt werden.

Dieses Gesetz:

  • legt Grundsätze über die Weiterbildung fest;
  • legt Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen durch den Bund fest;
  • bestimmt, wie der Bund die Erforschung und die Entwicklung der Weiterbildung fördert;
  • regelt die Förderung des Erwerbs und des Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener durch den Bund.

Im Übrigen regelt und fördert der Bund die Weiterbildung über die Spezialgesetzgebung.

 

Ziele des Gesetzes

Mit dem Weiterbildungsgesetz werden die folgenden Ziele verfolgt (Art. 4 des Gesetzes):

Der Bund verfolgt in der Weiterbildung gemeinsam mit den Kantonen die folgenden Ziele:

  • die Initiative der Einzelnen, sich weiterzubilden, unterstützen;
  • Voraussetzungen schaffen, die allen Personen die Teilnahme an Weiterbildung ermöglichen;
  • die Arbeitsmarktfähigkeit gering qualifizierter Personen verbessern;
  • günstige Rahmenbedingungen für die öffentlich-rechtlichen und die privaten Anbieterinnen und Anbieter von Weiterbildung schaffen;
  • die Koordination der von Bund und Kantonen geregelten und unterstützten Weiterbildung sicherstellen;
  • die internationalen Entwicklungen der Weiterbildung verfolgen, die nationalen und internationalen Entwicklungen vergleichen und mit Blick auf ihre Wirksamkeit beurteilen.

 

Grundkompetenzen Erwachsener

Ebenfalls im Weiterbildungsgesetz geregelt wird die Förderung des Erwerbs und des Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener. Das Gesetz hat zum Ziel, die Koordination der bestehenden Massnahmen zwischen Bund und Kantonen zu verbessern und überdies dem Bund die Möglichkeit einzuräumen, den Kantonen gezielt Beiträge für Massnahmen zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener auszurichten. Personen mit fehlenden Grundkompetenzen sollen praxisnah vermittelte, grundlegende Kompetenzen in Lesen, Schreiben und mündlicher Ausdrucksfähigkeit in einer Landessprache, Alltagsmathematik oder Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien erwerben können, was ihre Integration in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt verbessert.

Gemäss dem WeBiG umfassen die Grundkompetenzen grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten in den folgenden Bereichen (Definition gemäss Art. 13 WeBiG):

  • Lesen, Schreiben und mündliche Ausdrucksfähigkeit in einer Landessprache;
  • Grundkenntnisse der Mathematik;
  • Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien.

Die Beherrschung der Grundkompetenzen bildet eine unabdingbare Voraussetzung für lebenslanges Lernen und die aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Der Teilnahme Erwachsener an Weiterbildungen steht denn auch hauptsächlich im Wege, dass ihnen gewisse erforderliche Grundkompetenzen fehlen.

Die Anbieterinnen und Anbieter von Kursen zum Erwerb und zum Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener sorgen für eine praxisnahe Ausgestaltung des Angebots, indem sie im Alltag relevante gesellschaftliche, wirtschaftliche und rechtliche Themen in die Vermittlung von Grundkompetenzen Erwachsener einbeziehen.

 

Beiträge an Organisationen

Schliesslich ermöglicht Artikel 12 des Weiterbildungsgesetzes Beiträge an Organisationen der Weiterbildung, die sich überwiegend mit Fragen der Weiterbildung befassen, gesamtschweizerisch tätig sind und übergeordnete Leistungen für die Weiterbildung erbringen.

Finanzhilfen können für folgende Leistungen gewährt werden:

  • Information der Öffentlichkeit über Themen der Weiterbildung, insbesondere Massnahmen zur Sensibilisierung für lebenslanges Lernen;
  • Koordinationsleistungen, die das Weiterbildungssystem stärken, namentlich im Rahmen von Netzwerken;
  • Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung sowie zur Entwicklung der Weiterbildung von überwiegendem öffentlichem Interesse.

Anforderungen an Organisationen der Weiterbildung sowie weitere Bestimmungen können der Verordnung über die Weiterbildung bzw. den dazugehörigen Erläuterungen entnommen werden.

Die Verordnung über die Weiterbildung regelt diejenigen Bereiche, für die das Weiterbildungsgesetz eine Finanzierung vorsieht und deren Kriterien es zu konkretisieren gilt. Einerseits geht es dabei um Finanzhilfen an Organisationen der Weiterbildung und andererseits um den Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener, der mit Finanzhilfen des Bundes an die Kantone gefördert werden soll.

 

Autor: Nicolas Facincani