Per 1. Januar 2021 sind betreffend die Quellensteuern („QS“) mehrerer gesetzliche Änderungen in Kraft getreten, welche für die Arbeitgeber (aber auch für die betroffenen Arbeitnehmer) von Bedeutung sind.

 

Zuständigkeit der Kantone für Quellensteuern

Die in der Schweiz ansässige Arbeitgeberin bzw. Schuldnerin der steuerpflichtigen Leistung des quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmers bzw. Empfängers der steuerbaren Leistung ist verpflichtet die geschuldeten Quellensteuern direkt mit den anspruchsberechtigten Kantonen, i.e. in der Regel der Wohnsitzkanton (vgl. nachfolgend a.) des Arbeitnehmers abrechnen. Die bisherige Möglichkeit, die Abrechnung der QS für Arbeitnehmer des Arbeitgebers an ihrem Sitz bzw. am Sitz der einschlägigen Betriebsstätte vorzunehmen existiert nicht mehr.

Die Zuständigkeit der Steuerbehörden ist wie folgt geregelt:

  1. Bei quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ist die Steuerbehörde des Kantons am Wohnsitz bzw. am Aufenthaltsort zuständig.
  2. Bei im Ausland ansässigen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern (i.d.R. Grenzgänger ohne Wochenaufenthalterstatus) ist die Steuerbehörde des Sitz-, Verwaltungs- oder Betriebsstättekantons der AGin zuständig.
  3. Bei Künstlerinnen, Sportlerinnen und Referentinnen ist der Kanton zuständig und anspruchsberechtigt, in dem der fragliche Auftritt stattfindet.

Es obliegt dem Arbeitgeber sich bei den richtigen Behörden zu melden und dort abzurechnen.

 

Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Quellensteuern

Bei in der der Schweiz ansässige quellensteuerpflichtige Personen wird eine obligatorische Nachträgliche ordentliche Veranlagung („NOV“) durchgeführt, falls diese in einem Steuerjahr ein Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von mindestens CHF 120’000, weitere, nicht der QS unterliegende, steuerbare Einkünfte von mindestens CHF 3’000 erzielen oder wenn ihr massgebendes steuerbares Vermögen in der Schweiz CHF 150’000 beträgt. Die NOV ist in diesem Fall obligatorisch. Eine Wahlmöglichkeit besteht nicht und die NOV muss jedes Jahr bis zum Ende der quellensteuerpflicht vorgenommen werden.

Unter verschiedenen Voraussetzungen ist, sofern die obigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, (auf Antrag) eine freiwillige NOV möglich. Ab der ersten freiwilligen NOV untersteht diese quellensteuerpflichtige Person der obligatorischen NOV.

Neu wird für im Ausland ansässige quellensteuerpflichtige Personen eine sog. „Quasi-Ansässigkeit“ eingeführt, d.h., bei wem ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz zu haben mind. 90% seiner (weltweiten) Bruttoeinkünfte in der Schweiz steuerpflichtig sind, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen für die freiwillige NOV. Die betroffenen Personen können bis am 31. März des Folgejahres die NOV beantragen.

 

Quellensteuerabzug

Je nach Kanton gilt bei den Berechnungsmodellen entweder das Jahres- oder das Monatsmodell.

Wird der Monatstarif angewendet, ist am Ende des Monats der Quellensteuerabzug definitiv (unter Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen ordentlichen Veranlagung). Bei Anwendung des Tarifs mit Jahresausgleich wird die Quellensteuer zwar ebenfalls monatlich abgezogen. Am Ende des Jahrs ist jedoch das Bruttojahreseinkommen massgebend, wodurch es zur steuerrelevanten Glättung von Einkommensspitzen kommt. Allerdings rechnen nur Tessin, Genf, Waadt, Fribourg und Wallis nach dem Jahresmodell ab.

 

Fehlerhafter Quellensteuerabzug und Anspruch auf Korrektur

Die Frist, bis wann ein fehlerhafter Quellensteuerabzug korrigiert werden kann, wurde vereinheitlicht. Falls dem Arbeitgeber Fehler bei der Quellensteuerabrechnung unterlaufen, kann sie Korrekturen selbstständig vornehmen, sofern sie die Korrekturen bis spätestens 31. März des Folgejahres den zuständigen Steuerbehörden meldet.

Ausserdem wird die Möglichkeit geschaffen, dass der Arbeitgeber oder die quellensteuerpflichtige Person bis 31. März des Folgejahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht bzw. eine Neuberechnung der QS oder ggfls. eine NOV bei der zuständigen Steuerbehörde verlangen kann.

 

Bestehende Rulings

Bestehende Rulings, welche nicht dem Inhalt des Kreisschreibens entsprechen, werden ab der Steuerperiode 2021 keine Wirkung mehr haben.

 

Autor: Reto Sutter