Kryptowährungen sind nicht nur in aller Munde, sondern auch schon fast in aller Wallet. Immer mehr Menschen kaufen (und verkaufen) Kryptowährungen (Bitcoin, etc.) neben oder alternativ zu Wertschriften zum Vermögensaufbau. Dies ist in der Regel rechtlich unkritisch, kann aber steuerlich Fragen aufwerfen.

Ein Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit Lohn (Art. 319 und 322 OR). Dieser bildet bei ihm Basis für die Einkommensbesteuerung (Art. 17 DBG).

Investiert dieser Arbeitnehmer nun in seiner Freizeit einen Teil seines Geldes in Krypotwährungen (oder Wertschriften, Kunst, Wein, Uhren, Spirituosen, etc.) kann sich bei einer gewissen Intensität des Investitionsverhaltens die Situation ergeben, dass er damit eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit begründet, wofür er Steuern und Sozialabgaben zu entrichten hat.

Wird die selbständige Erwerbstätigkeit erst durch die Steuerbehörden festgestellt, kommt es in der Regel zu einer rückwirkenden der Abgabepflicht.

 

Steuerliche Betrachtung

Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Gütern des Privatvermögens (Kryptowährung, Wertschriften, Kunst, etc.) einer natürlichen Person sind grundsätzlich steuerfrei, sofern sie innerhalb der einfachen Vermögensverwaltung bzw. dem Hobbybereich zugeordnet werden können. Diese Steuerfreiheit bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sämtliche einer Person zufliessenden Mittel steuerbare Einkünfte darstellen.

Erst wenn das Ausmass der Investitionen das Ausmass einer gewerbsmässigen und damit selbständigen Tätigkeit annimmt, werden die hierbei erzielten Gewinne als Erwerbseinkommen besteuert. In diesem Fall fallen auf die Gewinne nicht nur Einkommensteuern an, sondern es müssen darauf auch die Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO etc.) bezahlt werden.

Die Abgrenzung zwischen der der steuerfreien und der besteuerten Tätigkeit, mithin also dem steuerfreien Kauf (und Verkauf) von Kryptowährungen muss anhand Kriterien zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel analog vorgenommen werden.

 

Das private Halten von Kryptowährungen vs. gewerbsmässiger Kryptohändler

Die einschlägige Rechtsprechung zur Abgrenzung des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels ist reichhaltig, diejenige zum reinen Handel mit Kryptowährungen hingegen spärlich. Massgebend in diesem Bereich ist namentlich das Kreisschreiben Nr. 36 vom 27. Juli 2012 (Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel) der ESTV.

Demnach sind Gewinne in diesem Zusammenhang steuerfrei, wenn sie im Rahmen der blossen privaten Vermögensverwaltung oder in Ausnützung einer sich zufällig bietenden Gelegenheit erzielt werden. Ob dies der Fall ist, muss anhand des Einzelfalls geprüft werden. Sind alle die folgenden Voraussetzungen gegeben, darf man davon ausgehen, dass der Handel bzw. die Gewinne daraus dem privaten Teil zugeordnet werden und steuerfrei sind:

  1. Die Haltedauer von mindestens 6 Monate.
  2. Das Transaktionsvolumen pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
  3. Das Erzielen von Kapitalgewinnen bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelmässig sicher dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50% des Reineinkommens in der Steuerperiode betragen.
  4. Fehlen von Fremdfinanzierung.
  5. Derivate werden höchstens zur Absicherung von eigenen Positionen verwendet.

Sind diese Kriterien nicht alle erfüllt, muss aufgrund der gesamten Umstände im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliegt oder ob Gewinne steuerfrei vereinnahme werden können.

Eine Abgrenzung ist in der Praxis schwierig. Massgebend sind immer die gesamten Umstände im Einzelfall. Dabei müssen verschiedene Indizien in Betracht gezogen werden. Die Rechtsprechung stellt folgenden Kriterien in den Vordergrund:

  • Häufige Transkationen und eine kurze Besitzdauer deuten darauf hin, dass nicht eine mittel- oder langfristige Kapitalanlage angestrebt wird, sondern das rasche Erzielen von Gewinnen im Vordergrund steht. Das spricht für ein gewerbsmässiges Vorgehen.
  • Der Einsatz von erheblichen Fremdmitteln ist ebenfalls ein Indiz für Gewerbsmässigkeit.
  • Der Einsatz von Derivaten, welcher nicht nur zur Absicherung des eigenen Portfolios dient weist auf einen spekulativen Charakter und damit auf ein Gewerbsmässiges Vorgehen hin.

Je nach Art, Umfang und Ausgestaltung des Umfangs mit Kryptowährungen, kann eine Vorbabbescheid (Ruling) der Steuerbehörden Sicherheit über die steuerliche Behandlung geben.

 

Zusammenfassung

Ungeachtet der Zuordnung zur Privat- oder Geschäftssphäre müssen die Krypotwährungen zum Markt- bzw. Verkehrswert am Ende des Jahres als Vermögen deklariert werden. Ebenso wird eine Wertsteigerung ohne Realisation in der Regel nicht besteuert, egal ob die Kryptowährungen dem privaten oder gewerbsmässigen Bereich zuzuordnen sind. Bei der Realisation von Gewinnen (oder Verlusten) hingegen, kommt es wegen der Besteuerung (und den übrigen Abgaben) darauf an, welchem Bereich sie zuzuordnen sind.