Im Entscheid PB 2010.00013 vom 22. September 2010 hielt das Verwaltungsgericht verschiedene Grundsätze im Zusammenhang mit der Freistellung von Mitarbeitenden fest. Dabei hielt es fest, dass die herrschende Lehre im Grundsatz allen Arbeitnehmenden einen Beschäftigungsanspruch zuspreche, da Arbeit nicht mehr als blosser Broterwerb, sondern als Verwirklichung der Persönlichkeit gilt. Die Freistellung ist eine Befreiung des Arbeitnehmers von seiner  Arbeitspflicht durch den Arbeitgeber.

Unter Umständen könne deshalb sowohl eine Einstellung im Amt als auch eine Freistellung in die Rechte der Betroffenen eingreifen. Eine Arbeitsbefreiung kann für alle Arbeitnehmenden kränkend sein und die Persönlichkeitsrechte verletzen. Die früher herrschende Lehre ging davon aus, dass sich nur im Einzelfall eine Pflicht zur Beschäftigung ergeben könne, namentlich bei einem Lehrvertrag oder bei Berufen, in welchen die Betroffenen eine Beeinträchtigung ihres wirtschaftlichen Fortkommens erleiden, wenn sie nicht beschäftigt werden, etwa bei Piloten, Sportlern, Künstlern und auch Wissenschaftlern.

Eine Persönlichkeitsverletzung könne auch vorliegen, wenn das berufliche oder persönliche Umfeld der betroffenen Person aus den Umständen schliessen müsse, diese werde einer Straftat verdächtigt oder habe sich sonst schwere Verfehlungen vorwerfen zu lassen.

 

Interesse und Verhältnismässigkeit

Im Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis muss gemäss Verwaltungsgericht die Freistellung im öffentlichen Interesse oder in einem überwiegenden des Arbeitnehmers liegen und verhältnismässig sein. Auch öffentlichrechtlich sei eine Freistellung – bei fortgesetzter Lohnfortzahlung – regelmässig gerechtfertigt und würde nicht als besonders einschneidende Massnahme betrachtet. Dabei gelte es an jener Auffassung, welche das Recht auf Beschäftigung von der Berufskategorie abhängig machte (wie etwa Piloten etc.), nicht festzuhalten, sondern auf den einzelnen Fall abzustellen. Zu bemerken sei, dass sich ein solcher Anspruch auf Beschäftigung bloss aufgrund des im Arbeitsverhältnis spezifischen Schutzes der Persönlichkeit und der besonderen Fürsorgepflicht ergebe. Aus dem blossen Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit hingegen liesse sich eine Anstellung als staatliche Leistungspflicht nicht begründen.

 

Negativer Eindruck

Im Zusammenhang mit der Freistellung könnte ein negativer Eindruck gegen aussen entstehen. Hier könnte eine Persönlichkeitsverletzung ebenfalls vorliegen. Hierzu aber das Verwaltungsgericht:

Aus der Freistellung jedoch ergibt sich allein nach seitens des Beschwerdeführers erfolgter Kündigung in keiner Weise ein negativer Eindruck, denn anders als für eine Einstellung im Amt nach § 29 des Personalgesetzes vom 27. Septem­ber 1998 (LS 177.10) sind die Voraussetzungen nach § 15 VVPG nicht hoch. Eine Freistellung wird auch in den meisten Fällen als verhältnismässig angesehen, zumal wenn sie unter Lohnfortzahlung erfolgt, und die umfangreichen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an Beschäftigung auch nach der Kündigung wird das betroffene Umfeld des Beschwerdeführers nicht unbedingt kennen, zumal diese Interessen zu einem grossen Teil bloss darauf beruhen, dass die Freistellung kurz nach einer Einstellung im Amt erfolgte, ein eigentliches Abschliessen der Arbeiten bereits im Hinblick auf die Kündigung damit nicht möglich war.

 

Entscheid 4A_186/2022 vom 22. August 2022

Auch in Entscheid 4A_186/2022 vom 22. August 2022 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, ob die Kündigung aufgrund der Art und Weise missbräuchlich war. Auch hier stellte sich die Frage, ob die Kündigung aufgrund der sofortigen Freistellung missbräuchlich war. Dieser Fall betraf ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis (siehe hierzu den Beitrag Missbräuchliche Kündigung wegen Freistellung?).

 

Autor: Nicolas Facincani

 

 

Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie hier.