Das Gesetz regelt in Art. 332 OR die Rechte an Erfindungen und Designs des Arbeitnehmers, welche während des Arbeitsverhältnisses gemacht d. h. fertiggestellt wurden. Ein Design ist eine Gestaltung von Erzeugnissen oder Teil von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert wird (Art. 1 DesG).

 

Art. 332 OR sieht drei Arten von Erfindungen und Designs vor:

  • Diensterfindung oder Aufgabenerfindung/-design: Als Diensterfindung (bzw. Dienstdesign) wird diejenige Erfindung (bzw. dasjenige Design) definiert, die ein Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Verrichtung und kumulativ in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten erzielt.
  • Gelegenheitserfindung/-design: Eine Gelegenheitserfindung bzw. ein Gelegenheitsdesign liegt vor, wenn die Erfindung bzw. das Design eines Arbeitnehmers zwar im Rahmen seines Arbeitsvertrages erfolgt, aber außerhalb der vertraglichen Pflichten geschaffen wurde.
  • Freie Erfindung/freies Design: Von einer freien Erfindung bzw. einem freien Design spricht man, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit und ausserhalb einer vertraglichen Verpflichtung erschaffen wurde.

In Bezug auf den Erwerb bzw. die Berechtigung daran sieht das Gesetz die folgenden Regeln vor:

 

Diensterfindung/-design

Die Diensterfindungen und -designs gehören dem Arbeitgeber (Art. 332 Abs. 1 OR).

  • Sie gehören dem Arbeitgeber unabhängig davon, ob sie schutzfähig sind oder nicht.
  • Die entsprechenden Rechte entstehen originär beim Arbeiter, d. h. es ist kein Übertragungsakt vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber notwendig, damit die Rechte dem Arbeitgeber gehören.
  • Die rechtliche und wirtschaftliche Verwertung erfolgt allein durch den Arbeitgeber.

 

Gelegenheitserfindungen und -designs

Gelegenheitserfindungen und -designs werden durch den entsprechenden Arbeitnehmer (Art. 332 Abs. 2 OR) erworben. Durch schriftliche Vereinbarung kann sich der Arbeitgeber aber das Optionsrecht ausbedingen, die entsprechenden Erfindungen und Designs nach den folgenden Bestimmungen zu erwerben:

  • Der Arbeitnehmer, der eine solche Erfindung bzw. ein solches Design macht, hat den Arbeitgeber hiervon schriftlich zu informieren (Informationspflicht des Arbeitnehmers).
  • Die Annahmefrist nach der Mitteilung für den Arbeitgeber beträgt 6 Monate, innert welcher der Arbeitgeber mitzuteilen hat, ob er die Erfindung oder das Design erwerben will (Art. 332 Abs. 3 OR).
  • Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine besondere angemessene Sondervergütung, sofern der Arbeitgeber die Erfindung bzw. das Design erwerben will (Art. 332 Abs. 4 OR).
  • Ob die Rechte mit der Ausübungserklärung direkt übergehen oder ob noch ein separater Übertragungsakt notwendig ist, bestimmt sich nach der vertraglichen Vereinbarung.

 

Freie Gelegenheitserfindung

Freie Erfindungen und Designs gehören dem Arbeitnehmer. Zulässig ist aber, dass die Parteien eine analoge Regelung zu Art. 332 Abs. 2 bis Abs. 4 OR vereinbaren. In diesem Fall ist auch eine Entschädigung geschuldet.

 

Urheberrecht im Arbeitsverhältnis

Werden im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geistige Werke geschaffen (sogenannte Urheberrechte), so entstehen diese immer zuerst beim Arbeitnehmer. Soll der Arbeitgeber also die entsprechenden Rechte erwerben, so braucht es hierfür immer eine Abtretung. Diese Abtretung kann auch bereits im Arbeitsvertrag vorgesehen sein.

Gesetzlich ist der Erwerb durch den Arbeitgeber nicht geregelt, mit Ausnahme der Computerprogramme, die durch einen Arbeitnehmer entwickelt werden. Nach Art.17 URG gehen die Verwendungsrechte für die Software automatisch auf den Arbeitgeber über, d. h. die Rechte entstehen zuerst beim Arbeitnehmer, gehen dann aber unmittelbar nach der Entstehung auf den Arbeitgeber über.

Bei den anderen Urheberrechten braucht es eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer betreffend die Übertragung der entsprechenden Rechte. Fehlt eine solche Vereinbarung, gelten in Bezug auf sogenannte Pflichtwerke die folgenden Regeln:

 

Pflichtwerke

  • Die Pflichtwerke sind Werke, die bei der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung vertraglicher Pflichten geschaffen werden.
  • Der Arbeitgeber kann diesen Nutzen erwerben (bzw. er erwirbt die Nutzungsrechte zu Gebrauch des Werkes). Die Nutzungsrechte erlauben den Gebrauch des Werkes, der im Zeitpunkt der Werkerstellung beabsichtigt war (bzw. Beschränkung nach dem Zweck des Arbeitsverhältnisses).

 

Freie Werke

Bei sogenannten freien Werken, d. h. Werke, die weder bei der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit noch in Erfüllung der vertraglichen Pflichten geschaffen werden, gilt, dass die Rechte beim Arbeitnehmer entstehen und bleiben. Eine allfällige Pflicht zur Übertragung auf den Arbeitgeber von Nutzungsrechten kann sich allenfalls aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers ergeben (OR 321a Abs. 1 OR), ist aber im Einzelfall zu prüfen.

 

Autor: Nicolas Facincani

 

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