Im Arbeitsrecht gilt, der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Zu ersetzen sind in erster Linie die in Ausführung entstanden Auslagen, d.h. sie müssen im direkten Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen. Um Unklarheiten zu beseitigen empfiehlt sich in jedem Fall ein Spesenreglement. Die Auslagen sind in voller Höhe zu ersetzen.

Der Auslagenersatz ist zusammen mit dem Lohn zu entrichten, sofern keine kürzen Fristen verabredet oder üblich sind. Sind regelmässig Auslagen zu machen, sind Vorschüsse auszurichten.

 

Ersatz des privaten Generalabonnements?

Es stellt sich oft die Frage, welchen Kostenersatz ein Arbeitnehmer zugute hat, wenn er über ein privates Generalabonnement verfügt. Gerichtsentscheid liegen hierzu soweit ersichtlich nicht vor.

Da der Arbeitgeber im Grunde genommen nur die durch die Ausführung der Arbeit entstehenden notwendigen Auslagen zu ersetzen hat, könnte man annehmen, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Kostenersatz hat, denn die Anschaffung erfolgte ja privat und ist keine direkte Folge der Arbeit für den Arbeitgeber.

Auf der anderen Seite profitiert der Arbeitgeber aber vom privaten Generalabonnement des Mitarbeiters, da für ihn keine Transportkosten anfallen, sofern mit dem öffentlichen Verkehr gereist wird. Die Situation ist vergleichbar, wenn der Arbeitnehmer sein privates Auto für seine Arbeitstätigkeit verwendet. Hier sieht das Gesetz (Art. 327b OR) explizit vor, dass der Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung für die Abnützung und Unterhalt des Fahrzeuges nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu ersetzen hat. Die Entschädigung bemisst sich dann im Verhältnis von Privat- und Geschäftsgebrauch.

Überträgt man diesen Gedanken, müsste beim einem GA jeweils geprüft werden, in welchem Umfang dieses privat und für die Arbeit verwendet wird und der Geschäftsanteil wäre dann zu entschädigen.

 

Ersatz Halbtaxtarif

Die vorstehende Lösung erscheint recht kompliziert. Bei einem Auto kann man jeweils den Kilometerstand ablesen, bei Fahrten mit einem GA müsste jede Fahrt erfasst werden.

Zur Vereinfachung der Situation wird daher vorgeschlagen, dass der Arbeitgeber jeweils verpflichtet sein soll, den Halbtaxtarif zu ersetzen (etwa Fadri Brunold sowie Streiff/von Kaenel/Rudolph).

Dies erscheint sachgerecht. Es ist aber offen, ob diese Praxis auch vom Bundesgericht geschützt werden wird. Meines Erachtens sollte aber die Gesamtentschädigung, welche ein Arbeitnehmer für alle Fahrten zusammen erhält, den Betrag des GA nicht übersteigen.

 

Kauf Generalabonnement auf Anordnung Arbeitgeber

Wird vom Arbeitgeber angeordnet, dass jeder Arbeitnehmer ein GA haben muss, sind die entsprechenden Kosten auch vom Arbeitgeber zu ersetzen.

 

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Autor: Nicolas Facincani