Neu sollen Personen, die nach dem 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden, bis zum Bezug einer Altersrente Überbrückungsleistungen (ÜL) erhalten, wenn sie vorher genügend lang in der Schweiz erwerbstätig waren und nur wenig Vermögen besitzen. Das neue Gesetz (Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbetislose – ÜLG) wurde am 19. Juni 2020 vom Parlament verabschiedet. Es wird davon ausgegangen, dass es Mitte des Jahres 2021 in Kraft treten wird.

Grund für die Einführung des neuen Gesetzes ist die Tatsache, dass ältere Personen, die seit längerer Zeit arbeitslos sind, haben grössere Schwierigkeiten, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Der Zweck Gesetzes (Art. 2) ist wie folgt: „Dieses Gesetz bezweckt, die soziale Absicherung älterer Ausgesteuerter zu verbessern, dies komplementär zu den Massnahmen des Bundes zur Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmender.“

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Kündigung von älteren Mitarbeitenden unter gewissen Umständen missbräuchlich sein kann und diesen älteren Mitarbeitenden daher auch unter dem Titel der missbräuchlichen Kündigung unter Umständen eine Entschädigung zusteht. Siehe hierzu den Beitrag.

 

Anspruchsvoraussetzungen für die Überbrückungsleistungen

Für den Anspruch auf die Überbrückungsleistungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Aussteuerung ab dem 60. Altersjahr.
  • Insgesamt 20 AHV-Beitragsjahre, von welchen mindestens 5 nach dem 50. Altersjahr, mit einem jährlichen Mindesteinkommen in der Höhe der BVG-Eintrittsschwelle (entspricht 75 % der maximalen Altersrente).
  • Es besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente und kein Vorbezug der Altersrente der AHV Das Vermögen einer alleinstehenden Person beträgt weniger als 50’000 Franken bzw.  bei Ehepaaren weniger als 100’000 Franken (selbstbewohntes Wohneigentum wird nicht angerechnet).
  • Die anerkannten Ausgaben übersteigen die anrechenbaren Einnahmen (wirtschaftliche Voraussetzung).

Der Anspruch auf Überbrückungsleistung endet, wenn die Anspruchsberechtigten

  1. das ordentliche Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreichen; oder
  2. die Altersrente frühestens vorbeziehen können, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20064 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben werden

 

Berechnung der Überbrückungsleistung

Der Betrag der Überbrückungsleistungen entspricht grundsätzlich der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Die Höhe der Überbrückungsleistungen ist (inkl. die Vergütung von Krankheitskosten) auf das 2,25-fache des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf begrenzt.

 

Abgrenzung der Überbrückungsleistungen zu Ergänzungsleistungen

Hat eine Person sowohl Anspruch auf Überbrückungsleistungen als auch auf Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen oder hat eine Person Anspruch auf Überbrückungsleistungen und ihre Ehefrau oder ihr Ehemann Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach ELG, so geht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen dem Anspruch auf Überbrückungsleistungen vor.

 

Autor: Nicolas Facincani