Art. 333 OR legt die Regelungen der Übertragung von Arbeitsverhältnissen im Falle der Übertragung Betriebes oder eines Betriebsteils auf einen Dritten (Betriebsübergang) fest. Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.  Für die Übertragung eines Unternehmens im Sinne von Art. 333 Abs. 1 OR genügt es, dass der Betrieb oder ein Teil davon vom neuen Unternehmer tatsächlich weitergeführt wird. Der Betrieb gilt als ganz oder teilweise fortgesetzt, wenn seine Identität, d.h. seine Organisation und sein Zweck bewahrt wird. Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage aller Fakten und Umstände des Geschäfts. Entscheidend ist dabei, ob der Erwerber tatsächlich die gleiche oder eine ähnliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder übernimmt. Siehe hierzu insbesondere den Beitrag Fallstricke des Betriebsübergangs.

 

Anwendung beim Firmenkauf – Asset Deal

Diese Regelung greift vor allem im Rahmen von Firmenkäufen (siehe hierzu den Beitrag Arbeitnehmer beim Unternehmenskauf). Hier vereinbaren Verkäufer (Arbeitgeber) und ein Käufer die Übernahme eines Betriebs bzw. Betriebsteils (Betriebsübergang), worauf gemäss den zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften die am Betrieb „hängenden“ Arbeitsverhältnisse bei dessen Übergang auf den Erwerber übergehen, sofern die Arbeitnehmer nicht den Übergang des Arbeitsverhältnisses ablehnen.

 

Anwendung von Art. 333 OR (Betriebsübergang) ohne Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Erwerber

Relativ unbekannt ist die (oft kritisierte) Rechtssprechung des Bundesgerichts (BGE 123 III 466 ff.), wonach Art. 333 f. OR auch zur Anwendung gelangen können, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Erwerber keine Vertragliche Bindung besteht.

 

Dem Entscheid des Bundesgerichts zum Betriebsübergang lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach der Beendigung einer Restaurantpacht mit einem bisherigen Pächter war der Verpächter ein neues Pachtverhältnis mit einem neuen Pächter eingegangen, obgleich zwischen dem bisherigen Pächter und dem neuen Pächter keine vertragliche Bindung bestand. Somit gingen die Arbeitsverhältnisse, welche die Arbeitnehmer mit dem bisherigen Pächter abgeschlossen hatten, auf den neuen Pächter über.

 

Das Bundesgericht hielt dabei das Folgende fest:

Pour qu’il y ait transfert au sens de l’art. 333 al. 1 CO, il suffit que l’exploitation soit effectivement poursuivie ou reprise par le nouveau chef d’entreprise. Peu importe qu’il y ait ou non un lien de droit entre le premier exploitant et le second.

(Für einen Betriebsübergang im Sinne von Art. 333 Abs. 1 OR genügt es, dass der Betrieb vom neuen Inhaber tatsächlich weitergeführt oder übernommen wird. Dabei ist es unerheblich, ob zwischen dem ersten und zweiten Eigentümer ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht.)

 

Risiko beim Outsourcing

Nicht ausgeschlossen ist, dass auch Outsourcing Aktivitäten einen Betriebsübergang begründen können (siehe hierzu etwa Sergio Bortolani: Auslagerung von Aufgaben (Outsourcing): Betriebsübergang im Sinn von Art. 333 OR, in: SJZ 113/2017, S. 49 ff.). Sofern dies der Fall ist, müssen sich die Beteiligten bewusst sein, dass die Auflösung der Dienstleistungsverträge mit einem Outsourcing Provider und der Abschluss mit einem neuen unter Umständen einen Betriebsübergang im Sinne von Art. 333 OR darstellen können.

 

Weitere Beiträge zum Betriebsübergang:

 

Autor: Nicolas Facincani