Am 9. Februar 2014 hat die Schweizer Bevölkerung die Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung» und somit den entsprechenden Verfassungsartikel (Art. 121a BV) angenommen.

Aufgrund der nachfolgend gesetzlich eingeführten Stellenmeldepflicht soll in Berufen mit Stellenknappheit die Vermittlung von stellensuchenden Personen gefördert werden, die in der Schweiz bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung (öAV) angemeldet sind.

So ist in den Berufsgruppen, in denen die nationale Arbeitslosenquote einen bestimmten Wert (5%) erreicht oder überschreitet, offene Stellen durch den Arbeitgeber der öAV zu melden.

Zum Ablauf der Meldepflicht siehe den Beitrag Inländervorrang light – Stellenmeldepflicht.

Das WBF aktualisiert die Liste der meldepflichtigen Berufsarten jeweils im vierten Quartal eines Jahres. Die Liste wird in einer Verordnung des WBF publiziert und gilt für die Dauer vom 1. Januar bis 31. Dezember des nachfolgenden Jahres. Für die Unterstellung von Berufsarten unter die Stellenmeldepflicht gilt als einziges Kriterium die Arbeitslosenquote in einer Berufsart. Die Quoten werden gesamtschweizerisch und anhand des Durchschnitts über zwölf Monate in Berufsarten gemäss der Schweizerischen Berufsnomenklatur des Bundesamtes für Statistik (BFS) berechnet.

 

Stellenmeldepflicht 2024

Aufgrund der weiterhin gesunkenen Arbeitslosigkeit in der Referenzperiode fallen im Jahr 2024 erneut weniger Berufsarten unter die Stellenmeldepflicht.

So sind beispielsweise die Berufsarten Reinigungspersonal und Hilfskräfte in Büros, Hotels und anderen Einrichtungen mit insgesamt 80’000 Erwerbstätigen ab 2024 nicht mehr meldepflichtig. Auch zwei Berufsarten, die der Gastronomie zuzuordnen sind (Servicehilfskräfte und Chefs de Service), unterstehen 2024 nicht mehr der Meldepflicht. Die Reichweite der Stellenmeldepflicht wird mit dem Anteil an Erwerbstätigen geschätzt, die in meldepflichtigen Berufsarten tätig sind. Während im Jahr 2023 etwa 8,2% der Erwerbstätigen in meldepflichtigen Berufsarten arbeiteten, sinkt diese Quote im Jahr 2024 auf etwa 3,2%.

Meldepflichtige Berufsarten für das Jahr 2023 sind einsehbar unter: www.arbeit.swiss. Mit dem Check-Up 2024 kann rasch geprüft werden, ob eine Stelle meldepflichtig ist oder nicht.

 

Sanktionen

Vorsätzliche Widerhandlungen gegen die Stellenmeldepflicht oder die Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung werden mit einer Busse von bis zu CHF 40’000 bestraft. Bei fahrlässigen Verstössen beträgt die Busse bis zu CHF 20’000.

 

Autor: Nicolas Facincani

 

Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie hier.