Das Arbeitsgesetz sieht einerseits Höchstarbeitszeiten vor. Andererseits gibt es auch Bestimmungen, die Arbeitgeber zu Arbeitsunterbrüchen verpflichten, damit sich die Arbeitnehmenden erholen und verpflegen können.
Als Pausen im rechtlichen Sinne gelten Unterbrechungen der Arbeit zum Zwecke der Erholung und Verpflegung. Technisch bedingte Arbeitsunterbrüche gelten hingegen nicht als Pausen im Sinne des Arbeitsgesetzes. Wird eine Pause eingeschaltet, gilt diese grundsätzlich nicht als Arbeitszeit.
Mindestpausen
Das Arbeitsgesetz sieht in Art. 15 vor, dass zwingend Pausen von gewisser Dauer gewährt werden müssen, die nach der Dauer der Arbeit abgestuft sind.
Anordnung durch Arbeitgeber
Grundsätzlich sollen die Pausen in der Mitte der Arbeitszeit liegen, denn sie sollen der Erholung und Verpflegung dienen. Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der Pausenregelung verantwortlich. Deshalb sind die Pausen durch ihn anzuordnen und zu überwachen. Kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin über die Pausen verfügen und den Arbeitsplatz verlassen, so wird die Pause nicht an die Arbeitszeit angerechnet. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer während der Pause den Arbeitsplatz verlassen könnte, aber dennoch am Platz verbleibt. Muss der Arbeitgeber die Pausen am Arbeitsplatz verbringen, etwa um Kontrollaufgaben wahrzunehmen, so geltend die entsprechenden Pausen als Arbeitszeit.
Bezahlte Pausen?
Grundsätzlich sind Pausen nicht zu entschädigen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber die Pausen am Arbeitsplatz verbringen muss, etwa um Kontrollaufgaben wahrzunehmen. Dann gelten die entsprechenden Pausen als Arbeitszeit. Dies soll anhand des Entscheides BGer 4A_343/2010 vom 6 Oktober 2010 dargestellt werden.
Pausen einer Kassiererin im Casino – BGer 4A_343/2010 vom 6 Oktober 2010
Im Juni 2009 erhob eine Arbeitnehmerin, die beim Casino als Kassierin arbeitete, Klage beim Gewerblichen Schiedsgericht des Kantons Basel-Stadt und verlangte von der Arbeitgeberin im Wesentlichen Fr. 7’214.40 nebst Zins. Sie machte geltend, sie habe das Casino während der Pausen nicht verlassen dürfen, sondern Bereitschaftsdienst leisten und die Pausen oft unterbrechen müssen, wenn dies ihre Vorgesetzten als geboten erachtet hätten. Daher seien ihr die Pausen als Arbeitszeit anzurechnen und zu entschädigen.
Materiell hielt die Vorinstanz fest, die Angestellten des Casinos hätten die Pausen in einem der vorgesehenen Pausenräumen verbringen können und seien nicht mit einem Pager oder Handy ausgerüstet gewesen. Deshalb seien sie für die Vorgesetzten auch nicht jederzeit verfügbar gewesen. Die Arbeitgeberin anerkenne zwar, es sei gelegentlich vorgekommen, dass Mitarbeiterinnen ihre Pausen hätten unterbrechen müssen. Die unterbrochenen Pausen hätten jedoch nachgeholt werden dürfen. Dies habe die Arbeitnehmerin nicht bestritten. Die Vorinstanz hielt zudem fest, die Arbeitnehmerin und ihre damaligen Arbeitskollegen hätten das Casino während den Pausen unbestrittenermassen nicht verlassen dürfen. Die Arbeitnehmerin habe ihre Pausen nicht an ihrem Arbeitsplatz, d.h. an der Kasse, sondern in einem Pausenraum verbringen müssen. Ein eigens zur Verbringung der Pausen eingerichteter Raum sei kein Ort, an dem sich die Arbeitnehmer zur Ausführung der ihnen zugewiesenen Arbeit aufzuhalten haben.
Bundesgericht: keine Entschädigungspflicht
Das Bundesgericht führte aus, dass nach Art. 15 Abs. 2 ArG Pausen als Arbeitszeit gelten, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen. Als Arbeitsplatz gelte jeder Ort im Betrieb oder ausserhalb des Betriebs, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung der ihm zugewiesenen Arbeit aufzuhalten hat (Art. 18 Abs. 5 ArGV 1). Die Arbeitnehmerin behaupte zwar, die zwingend im Betrieb des Arbeitgebers zu verbringenden Pausen seien zu entschädigen, zitiere aber weder eine einschlägige Rechtsprechung noch Lehrmeinungen, die ihre Ansicht unterstützten. In der Literatur werde vielmehr die Auffassung vertreten, unter Arbeitsplatz im Sinne von Art. 15 Abs. 2 ArG sei derjenige Ort zu verstehen, an dem der Arbeitnehmer seine gewöhnliche Tätigkeit verrichte. Soweit eine Pause in einem speziell dafür vorgesehenen Raum abzuhalten sei, verlasse der Arbeitnehmer daher bereits seinen Arbeitsplatz, selbst wenn sich der Pausenraum im selben Gebäude wie der Arbeitsplatz befinde. Der Arbeitnehmer müsse nicht notwendig auch das Betriebsgebäude verlassen können (Roland A. Müller, in: Handkommentar zum Arbeitsgesetz, 2005, N. 22 f. zu Art. 15 ArG). Vor diesem Hintergrund sei es nicht geradezu willkürlich (vgl. zum Begriff der Willkür BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211), Pausen, die in einem von mehreren eigens zur Verbringung der Pausen eingerichteten Räume, zu verbringen sind, nicht als entschädigungspflichtige Arbeitszeit zu qualifizieren.
Exkurs: Pause oder Freizeit?
Im Sachverhalt, welcher dem Entscheid 4A_528/2008 vom 27. Februar 2009 zugrunde lag, stellte sich die Frage, ob die Mittagspausen als Pausen oder Arbeitszeit zu qualifizieren waren: Der Arbeitnehmer konnte einen Mittagsschlaf machen und auch das Gebäude für Einkäufe und Ähnliches verlassen. Ein Unterschied zu manchen Arbeitnehmern anderer Geschäftszweige bestand insofern, als der Beschwerdeführer aufgrund seiner speziellen Tätigkeit als Rettungssanitäter bei einem Notruf gelegentlich auch während der Pausen ausrücken musste, was ihn in der Gestaltung seiner Pausen etwas einschränkte. Trotzdem wurden diese Pausen nicht als Arbeitszeit qualifiziert. Denn die Pausenzeiten müssen auch gemäss diesem Entscheid nicht die gleiche Gestaltungsfreiheit gewähren wie die eigentliche Freizeit. Die Einschränkung wegen der grundsätzlichen Einsatzbereitschaft war nicht derart, dass der Beschwerdeführer die fragliche Zeit nicht mehr für sich als Pause hätte verbringen können. Entscheidend war, dass er jeweils insgesamt 1.5 Stunden für seine eigenen Belange (Verpflegung, Erholung, Besorgungen) nutzen konnte. Das Bundesgericht schützte daher den kantonalen Entscheid, welcher eine Entschädigung für die Mittagspausen abgelehnte.
Aus dem Entscheid ist allerdings nicht ersichtlich, warum das Gericht nicht annahm, es würde Pikettdienst geleistet. In diesem Fall wäre die entsprechende Zeit als Arbeitszeit anzurechnen gewesen.
Weitere Beiträge zu Pausen:
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- Arbeits- und Ruhezeiten für Taxifahrer
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- Pausen im Arbeitsrecht
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- Neue Regeln der Arbeitszeiterfassung
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Autor: Nicolas Facincani
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