Den Medien konnte entnommen werden, dass gemäss der Kantonspolizei Zürich öfters festgestellt werde, dass Taxifahrer die Arbeits- und Ruhezeiten nicht einhalten würden. Oft würden diese nach der Arbeit für den Taxibetrieb auch noch für Uber arbeiten.

 

Zulässigkeit von Nebentätigkeiten

Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer parallel zu den Verpflichtungen im Arbeitsvertrag eine Nebentätigkeit, auch bezahlte, ausüben. Ein Verbot der entgeltlichen Arbeit ausserhalb des Arbeitsverhältnisses besteht nur, wenn dadurch die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber verletzt wird (Art. 321a Abs. 1 und Abs. 3). Der wichtigste und im Gesetz explizite Anwendungsfall hiervon ist die entgeltliche Konkurrenzierung des Arbeitgebers (sog. Schwarzarbeit). Bei den Regelungen gemäss Art. 321a Abs. 1 und Abs. 3 OR handelt es sich dispositive Bestimmungen; d.h. die Parteien können abweichende Regelungen vereinbaren. Insbesondere können die Parteien, im Rahmen des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers, auch zuungunsten des Arbeitnehmers Regelungen treffend und jede Nebentätigkeit verbieten.

 

Nebenbeschäftigung und Arbeitsgesetz

Auch im Rahmen von Nebenbeschäftigungen sind die Regelungen des Arbeitsgesetzes zwingend einzuhalten. Dabei sind insbesondere die folgenden Regelungen einzuhalten:

  • Wöchentlicher freier Halbtag, Art. 21 ArG und Art. 16 – 20 ArGV 1
  • Wöchentliche Höchstarbeitszeit, Art. 9 ArG (45 bzw. 50 Stunden)
  • Tägliche Höchstarbeitszeiten inkl. Pausen, Art. 10 und 31 ArG
  • Tägliche Mindestruhezeiten, Art. 15a ArG und Art. 16 ArGV 5
  • Zeitrahmen für Tages- und Abendarbeit, Art. 10 ArG – Verbot der Nachtarbeit

 

Verordnung  über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen  Taxifahrervon leichten Personentransportfahrzeugen  und schweren Personenwagen (ARV 2)

Die ARV 2 wurde gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz erlassen und regelt die Arbeits- und Ruhezeiten für das Taxigewerbe («Diese Verordnung regelt die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der nicht der Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19954 (ARV 1) unterstellten berufsmässigen Taxifahrern von Motorfahrzeugen zum Personentransport sowie ihre Kontrolle und die Pflichten ihrer Arbeitgeber»). Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes gelten zusätzlich, soweit ein Anwendungsbereich besteht. («Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19645, insbesondere die Bestimmungen über die Kompensation der Nachtarbeit»).

 

Wöchentliche Höchstarbeitszeiten

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 48 Stunden und in Taxibetrieben 53 Stunden. Auch als Arbeitszeit des Taxifahrers zählt die Wartezeit so wie die Zeit bei der der Taxifahrer für den Arbeitgeber zur Verfügung steht.

 

Überzeit

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf durch Überzeitarbeit um 4 Stunden überschritten werden. Bei vorübergehenden, ausserordentlichen Betriebsbedürfnissen (z. B. saisonale Schwankungen) sind je Woche 2 weitere Überstunden zulässig. In einem Kalenderjahr dürfen jedoch insgesamt höchstens 208 Überstunden geleistet werden.

Die Überzeitarbeit kann durch einen Lohnzuschlag oder durch Freizeit ausgeglichen werden.

 

Tägliche und wöchentliche Höchstlenkzeit

Die Lenkzeit zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten darf 9 Stunden nicht überschreiten. Die Lenkzeit innerhalb einer Woche darf höchstens 45 Stunden betragen. Die tägliche und die wöchentliche Höchstlenkzeit darf auch bei Überzeitarbeit nicht überschritten werden.

 

Pausen

Der Taxifahrerhat nach einer Lenkzeit von 4½ Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern er nicht direkt anschliessend eine tägliche Ruhezeit oder einen wöchentlichen Ruhetag beginnt. Legt der Taxifahrerdie Pause vor Ablauf von 4½ Stunden Lenkzeit ein, genügen eine Pause von 30 Minuten oder zwei Pausen von je 20 Minuten. Während der Pausen darf der Taxifahrerkein Fahrzeug lenken.

Der Arbeitnehmer hat spätestens nach einer Arbeitszeit von 5½ Stunden eine Arbeitspause einzulegen, sofern er nicht direkt anschliessend eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit beginnt. Während der Arbeitspausen darf der Arbeitnehmer keine berufliche Tätigkeit ausüben.

Arbeitspausen sind wie folgt einzulegen:

  • bei einer täglichen Arbeitszeit bis zu 7 Stunden: eine Pause von mindestens 20 Minuten;
  • bei einer täglichen Arbeitszeit über 7 Stunden höchstens aber 9 Stunden: eine Pause von mindestens 30 Minuten oder zwei Pausen von je mindestens 20 Minuten;
  • bei einer täglichen Arbeitszeit über 9 Stunden: eine Pause von mindestens einer Stunde oder zwei Pausen von mindestens je 30 Minuten oder drei Pausen von mindestens je 20 Minuten.

Tägliche Ruhezeiten

Der Taxifahrer muss zu jedem Zeitpunkt seiner beruflichen Tätigkeit 11 der vorangegangenen 24 Stunden als zusammenhängende Ruhezeit verbracht haben. Diese darf dreimal je Woche bis auf 9 Stunden verkürzt werden. Der Taxifahrer darf innerhalb von 24 Stunden die tägliche Ruhezeit in höchstens drei Teile unterteilen, sofern: a. einer der Zeitabschnitte mindestens 8 Stunden beträgt; b. kein Zeitabschnitt weniger als 1 Stunde beträgt; und c. die Ruhezeit insgesamt mindestens 12 Stunden beträgt.

Während der täglichen Ruhezeit darf keine berufliche Tätigkeit ausgeübt werden.

 

Wöchentlicher Ruhetag

Jede Woche hat der Arbeitnehmer einen Ruhetag von mindestens 24 zusammenhängenden Stunden einzuhalten. Die tägliche Ruhezeit muss unmittelbar vorausgehen oder folgen. Der Ruhetag muss, abgesehen von den nachfolgenden Ausnahmen, auf einen Sonntag oder Feiertag fallen; er soll am Wohnort zugebracht werden können.

Ausnahme: Dem Arbeitnehmer, der zu Sonntagsarbeiten herangezogen werden muss, sind im Jahr wenigstens 20 Ruhetage an einem Sonntag oder einem Feiertag zu gewähren.38 Die 24-stündige Ersatzruhe für Sonntagsarbeit ist an einem der sechs Werktage zu gewähren, die dem betreffenden Sonntag unmittelbar vorausgehen oder folgen; sie darf nicht nach 06.00 Uhr beginnen und nicht vor 20.00 Uhr enden. Zwischen zwei Ruhetagen dürfen höchstens zwölf Arbeitstage liegen.

Der Ruhetag gilt als an einem Sonntag oder Feiertag bezogen, wenn von den zusammenhängenden 24 Stunden mindestens 18 auf den Sonntag oder Feiertag fallen.

Der selbständigerwerbende Taxifahrer hat innert zweier Wochen zwei Ruhetage von mindestens je 24 zusammenhängenden Stunden einzuhalten. Zwischen zwei Ruhetagen dürfen höchstens zwölf Tage mit beruflicher Tätigkeit liegen. Am Ruhetag darf keine berufliche Tätigkeit ausgeübt werden.

 

Wöchentlicher freier Halbtag

Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit auf mehr als fünf Vormittage und Nachmittage der Woche verteilt ist, hat neben dem wöchentlichen Ruhetag Anrecht auf einen freien Halbtag in der Woche.

Der Arbeitnehmer kann im Einverständnis mit dem Arbeitgeber die wöchentlichen freien Halbtage von höchstens vier aufeinander folgenden Wochen innert dieser Zeitspanne zusammenhängend beziehen, wenn die Verschiebung der freien Halbtage zu keiner Überschreitung wöchentlichen Höchstarbeitszeit (inkl. Zulässiger Überzeit) zulässigen Beanspruchung führt.

Der wöchentliche freie Halbtag besteht aus 5 zusammenhängenden Stunden zwischen 07.00 und 18.00 Uhr. Werden zwei freie Halbtage zusammengelegt, so umfasst der freie Tag die ganze Zeit von 07.00 bis 18.00 Uhr; dabei muss die tägliche Ruhezeit unmittelbar vorangehen oder folgen.

 

Autor: Nicolas Facincani