Gemäss verschiedenen Medienberichten hat ein erstinstanzliches Lausanner Gericht  im Mai 2019 entschieden, dass Uber–Fahrer als Arbeitnehmer gelten und Uber somit als Arbeitgeber gilt, dies im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung der Zusammenarbeit eines Uber–Fahrers durch Uber.

Somit gelten für diesen Fall die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften. So müssen etwa Kündigungsfristen eingehalten werden und der sachliche und zeitliche Kündigungsschutz greift. Ebenso ist der Lohn bei Krankheit gemäss Art. 324a OR zu entrichten. Der Fall könnte noch an ein oberes Gericht weitergezogen werden.

Ein Urteil des Bundesgerichts existiert noch nicht und könnte theoretisch anders ausfallen, sofern das Bundesgericht zum Schluss gelangen würde, die Merkmale des Arbeitsvertrages würden nicht vorliegen. Die Frage wurde in der Vergangenheit kontrovers diskutiert und soweit ersichtlich, das erste Mal durch ein Schweizer Gericht beurteilt.

 

Merkmale des Arbeitsvertrages

Durch den Abschluss eines Einzelarbeitsvertrags verpflichtet sich der Arbeitnehmer zu Leistung von Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf bestimmte oder unbestimmte Zeit und der Arbeitgeber zur Entrichtung eines Lohnes (Art. 319 Abs. 1 OR). Der Arbeitsvertrag ist somit ein schuldrechtlicher Vertrag.

Die vorgenannte Begriffsdefinition umfasst vier Begriffselemente, die gegeben sein müssen, damit von einem Arbeitsvertrag gesprochen werden kann:

  1. Leistung von Arbeit
  2. Entrichtung des Lohns
  3. Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation
  4. Arbeitsleistung auf Zeit

 

Leistung von Arbeit

Die charakteristische Leistung im Rahmen eines Arbeitsvertrags besteht im Zurverfügungstellen der Arbeitskraft und dadurch in der Erbringung einer Arbeitsleistung. Darunter kann jede planmäßige körperliche oder geistige Arbeit verstanden werden. Dies hat während der vereinbarten oder üblichen Arbeitszeit zu geschehen.

 

Entrichtung eines Lohnes

Die Entgeltlichkeit ist ein zwingendes Merkmal des Arbeitsvertrages. Dabei ist aber bloss die Entgeltlichkeit massgebend, nicht aber, ob sich die Parteien über die Höhe des Lohnes geeinigt haben. Haben sich die Parteien über die Höhe des Lohnes nicht geeinigt, so ist der Lohn geschuldet, welcher für diese Tätigkeit üblich ist (Art. 322 Abs. 1 OR).

Unterschieden werden verschiedene Lohnarten und Begriffspaare:

  • Naturallohn und Geldlohn
  • Zeitlohn und Leistungslohn

 

Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation

Im Rahmen eines Arbeitsvertrages wird die Arbeit unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation des Arbeitgebers geleistet. Dabei unterstellt sich der Arbeitnehmer der Weisungsgewalt des Arbeitgebers (Art. 321d OR). Dadurch unterscheidet sich der Arbeitnehmer im Wesentlichen von den Verträgen mit selbständigen Unternehmern. Dort geht das Weisungsrecht oft weniger weit.

 

Arbeitsleistung auf Zeit

Die Arbeitsleistung ist auf Zeit geschuldet. Es handelt sich daher beim Arbeitsvertrag um ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis. Die Parteien eines Arbeitsvertrages können einen Arbeitsvertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abschliessen. Der Arbeitsvertrag endet daher grundsätzlich nicht, wenn ein bestimmtes Geschäft erledigt ist sondern wenn die vereinbarte Zeit abgelaufen ist (so beim befristeten Arbeitsvertrag) oder durch Kündigung (so beim unbefristeten Arbeitsvertrag).

Unerheblich für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages ist, ob während der Arbeitszeit voll oder nur teilweise für einen Arbeitgeber gearbeitet wird. Wird nur teilweise für einen Arbeitgeber gearbeitet, handelt es sich um Teilzeitarbeit, welche das Gesetz ausdrücklich als Arbeitsvertrag bezeichnet (Art. 319 Abs. 2 OR).

 

Autor: Nicolas Facincani