Das Arbeitsgesetz enthält verschiedene Regeln betreffend Gesundheitsschutz, Höchstarbeits- und Ruhezeiten, Nacht- und Sonntagsarbeit usw. Auf dem Verordnungsweg werden die Bestimmungen weiter konkretisiert:

Es existieren die folgenden Verordnungen zum Arbeitsgesetz:

  • ArGV 1: Arbeitnehmerschutz im Allgemeinen, Arbeits- und Ruhezeiten (Verordnung Nr. 1 zum Arbeitsgesetz)
  • ArGV 2: Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen (insbesondere Gastgewerbe, Bäckereien und Kliniken) (Verordnung Nr. 2 zum Arbeitsgesetz)
  • ArGV 3: Gesundheitsvorsorge (Verordnung Nr. 3 zum Arbeitsgesetz)
  • ArGV 4: Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung (Kriterien für industriellen Betrieb sind feste Anlage, Herstellung und Verarbeitung von Gütern, serienmässige Verrichtungen) (Verordnung Nr. 4 zum Arbeitsgesetz)
  • ArGV 5: Jugendarbeitsschutzverordnung (Verordnung Nr. 5 zum Arbeitsgesetz)

Weitere Schutznormen, welche das ArG konkretisieren befinden sich in verschiedenen Verordnungen des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung.

Die in im Arbeitsgesetz enthaltenen Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz gelten aufgrund Art. 342 Abs. 2 OR auch direkt für die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse und der Arbeitnehmer kann sich direkt gegenüber dem Arbeitgeber auf die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen berufen.

 

Verordnung Nr. 2 zum Arbeitsgesetz

Die Verordnung Nr. 2 zum Arbeitsgesetz umschreibt die möglichen Abweichungen von den Vorschriften des Arbeitsgesetzes in Bezug auf Arbeits- und Ruhezeitvorschriften und bezeichnet die Betriebsarten oder Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, welche unter diese Abweichungen fallen. Sie bezeichnet für die einzelnen Branchen oder Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen den Umfang der Abweichungen (Art. 1; siehe auch die entsprechende Wegleitung).

 

Änderungen der Verordnung Nr. 2 zum Arbeitsgesetz

Der Bundesrat hat am 13. Februar 2019 der Einführung einer neuen Sonderbestimmung für Personal mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik zugestimmt. Gleichzeitig hat er entschieden, die geltende Bestimmung für Angestellte in Gastbetrieben zu lockern. Die revidierte Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.

Die Änderungen betreffend das Folgende (Zitat gemäss Meldung des Bundesrates):

Die zwei Änderungen wurden in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern erarbeitet und beinhalten Folgendes:

Personal mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik

Der neue Artikel 32a der Verordnung Nr. 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) führt die Möglichkeit ein, Nacht- und Sonntagsarbeit zu leisten, ohne dass der Betrieb vorgängig eine Bewilligung einholen muss. Allerdings muss die Nacht- und Sonntagsarbeit für die Behebung von Störungen an der Netz- oder Informatikstruktur oder deren Wartung notwendig sein.

In Gastbetrieben beschäftigte gastgewerbliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Artikel 23 ArGV 2 wurde angepasst, um eine Verlängerung der Arbeitswoche auf 7 Tage zu ermöglichen. Für eine solche Arbeitszeitorganisation müssen jedoch diverse Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Schutz der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eingehalten werden. Zudem kann der wöchentliche freie Halbtag anders angesetzt werden; neu ist er ab spätestens 14.30 Uhr anstatt ab 14.00 Uhr zu gewähren, um den spezifischen Bedürfnissen des Gastgewerbes besser Rechnung zu tragen. Diese Änderungen wurden auf Wunsch der betroffenen Sozialpartner erarbeitet.

Weitere Beiträge zum Arbeitsgesetz:

 

Autor: Nicolas Facincani