Der Bundesrat hat am 18. September 2020 eine Änderung der Verordnung zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) beschlossen. Das Ziel ist, Unklarheiten in der Anwendung von Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen zu bereinigen und diese an die bisher entwickelte Praxis anzupassen.

 

Das Arbeitsgesetz und die ArGV 1

Das Arbeitsgesetz regelt grundsätzlich folgende Themen: Auf welche Betriebe und Personen findet das Gesetz Anwendung, erlaubte Arbeits und Ruhezeiten für erwachsene Arbeitnehmende, Sonderschutzbestimmungen für jugendliche Arbeitnehmende und Mutterschaft sowie Aufgaben und Organisation der Behörden (siehe hierzu auch den Beitrag Kurzeinführung in das Arbeitsgesetz). Die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz führt die arbeitsgesetzlichen Bestimmungen in den obgenannten Themen aus. D.h., die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes werden durch die Bestimmungen der Verordnung 1 (ArGV 1) präzisiert.

Nachfolgend werden die Änderungen dargestellt und gemäss den offiziellen Erläuterungen erläutert:

 

Art. 13 Abs. 3bis ArGV 1: Dienstreisen ins Ausland

Neue Gesetzesbestimmung: Begibt sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Rahmen seiner bzw. ihrer Tätigkeit ins Ausland, so gilt die Zeit, die für die in der Schweiz zurückgelegte Hin- und Rückreise eingesetzt wird, mindestens im Umfang von Absatz 2 als Arbeitszeit. Findet die Hin- oder Rückreise ganz oder teilweise in der Nacht oder an einem Sonntag statt, so bedarf die Beschäftigung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin während dieser Arbeitszeit keiner Bewilligung. Die Ruhezeit von 11 Stunden ist unmittelbar nach der Rückreise zu gewähren; sie beginnt mit dem Eintreffen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin an seinem bzw. ihrem Wohnort zu laufen.

Erläuterung: Bei Dienstreisen ins Ausland stellt sich immer wieder die Frage, wie es sich mit der Anrechnung der Arbeitszeit verhält. Grundsätzlich gilt als Arbeitszeit diejenige Zeit, während der sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitsgebers zu halten hat. Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin vereinbart wurde, vorbehaltlich einer zwingenden Regelung des ausländischen Rechts. Die neue Bestimmung bringt klar zum Ausdruck, dass mindestens die auf Schweizer Boden zurückgelegte Hin- und Rückreise im Rahmen von Dienstreisen ins Ausland vollständig als Arbeitszeit gilt, unabhängig vom verwendeten Transportmittel und auch ohne tatsächliche Arbeitstätigkeit. Wie bei Dienstreisen im Inland gilt nur die gegenüber der Fahrt zum gewöhnlichen Arbeitsort verursachte Zeitüberschreitung als Arbeitszeit (siehe Art. 13 Abs. 2 ArGV 1). Um Klarheit bezüglich der Bewilligungserfordernis zu schaffen, hält die neue Bestimmung fest, dass Hin- und Rückreisen im Rahmen von Dienstreisen ins Ausland in der Nacht, an einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag bewilligungsfrei erfolgen können. Es handelt sich jedoch nach wie vor um reguläre Arbeitszeit, weshalb die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes betreffend Lohn- und Zeitzuschläge sowie zu den Ersatzruhezeiteneinzuhalten sind.

 

Art. 16 Abs. 1 ArGV 1: Definition der Arbeitswoche

Neue Gesetzesbestimmung: Die Woche im Sinne des Gesetzes (Arbeitswoche) beginnt mit dem Montag um 0 Uhr und endet mit dem Sonntag um 24 Uhr.

Erläuterung: Um Klarheit zu schaffen sieht die neue Bestimmung vor, dass die Arbeitswoche im Normallfall mit dem Montag um 0 Uhr beginnt und mit dem darauffolgenden Sonntag um 24 Uhr endet. Die dazwischenliegenden Arbeitszeiten bilden somit die wöchentliche Arbeitszeit. Neu ist auch keine Unterscheidung zwischen Unternehmen mit zwei oder mehrschichtigen Arbeitszeitsystemen mehr vorgesehen.

 

Art. 32a ArGV 1: Lohnzuschlag und Ersatzruhe bei Sonntags- und Feiertagsarbeit

Neue Gesetzesbestimmung: Vorübergehende Sonntagsarbeit leistet ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, der oder die in einem Kalenderjahr an höchstens 6 Sonntagen, gesetzliche Feiertage inbegriffen, zum Einsatz gelangt.

Dauernd oder regelmässig wiederkehrend ist Sonntagsarbeit, wenn diese die in Absatz 1 genannte Bedingung vom zeitlichen Umfang her überschreitet.

Stellt sich erst im Verlaufe eines Kalenderjahres heraus, dass ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin wider Erwarten Sonntagsarbeit an mehr als 6 Sonntagen, gesetzliche Feiertage inbegriffen, zu leisten hat, so bleibt der Lohnzuschlag von 50 Prozent für die ersten 6 Sonntage, gesetzliche Feiertage inbegriffen, geschuldet.

Erläuterung: Sonntags- und Feiertagsarbeit ist mit grosser Zurückhaltung zu bewilligen und gemäss der Vorgabe des Gesetzgebers noch restriktiver als Nachtarbeit. Die Definition der vorübergehenden sowie der dauernden und regelmässig wiederkehrenden Sonntagsarbeit leitet sich derzeit von Art. 40 ArGV 1 ab, welcher die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen bezüglich der Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen regelt. Der neue Art. 32a ArGV 1 enthält eine spezifische Regulierung des Lohnzuschlags und der Ersatzruhe bei Arbeitseinsätzen an Sonntagen und an den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen, wie es sie für die Nachtarbeit in Art. 31 ArGV 1 bereits gibt. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit mehr als 6 Sonntags- bzw. Feiertagseinsätzen innerhalb eines Jahres leisten dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit. Ihnen ist eine Ersatzruhe i.S.v. Art. 20 ArG zu gewähren: Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu 5 Stunden ist durch Freizeit 1:1 auszugleichen. Dauert sie länger, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren. Der Ersatzruhetag umfasst also insgesamt 35 Stunden. Werden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen hingegen an bis zu 6 Sonntagen bzw. Feiertagen eingesetzt, leisten sie vorübergehende Sonntagsarbeit. Gemäss Art. 19 Abs. 3 ArG haben sie in diesem Fall, nebst der Ersatzruhe gemäss Art. 20 ArG, Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 50%. Stellt sich erst im Verlauf des Jahres heraus, dass ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin wider Erwarten Sonntagsarbeit an mehr als 6 Sonntagen bzw. Feiertagen pro Kalenderjahr zu leisten hat, so bleibt der Lohnzuschlag von 50% für die ersten 6 Sonntage bzw. Feiertage geschuldet. Diese Regelung entspricht der bisherigen Praxis und folgt derselben Logik wie Art. 31 ArGV 1 bezüglich Nachtarbeit.

 

Art. 39 Abs. 2 Bst. b ArGV 1: Präzisierung betreffend zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb

Neue Gesetzesbestimmung: Die Beschäftigung von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen in Wochenendschichten zwischen Donnerstagabend (20 Uhr) und Montagmorgen (5 Uhr bis 7 Uhr) ist zulässig, sofern: a. [unverändert] b. die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen in keiner Schicht mehr als 10 Stunden Arbeitszeit innerhalb von 12 Stunden leisten müssen; ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, der oder die in einer Nacht 10 Stunden Arbeitszeit innerhalb von 12 Stunden leistet, darf maximal 3 Nächte beschäftigt werden; […]

Erläuterung: Gemäss Art. 17a Abs. 2 ArG kann bei Nachtarbeit die tägliche Arbeitszeit in höchstens drei von sieben aufeinanderfolgenden Nächten bis zu zehn Stunden in einem Zeitraum von zwölf Stunden betragen. Beim zusammengesetzten ununterbrochenen Betrieb ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in Wochenendschichten zwischen Donnerstagabend und Montagmorgen zulässig. Dies bedeutet, dass insgesamt vier Nächte betroffen sein können. Art. 17a Abs. 2 ArG geht Art. 39 Abs. 2 Bst. b ArGV 1 vor. Dies bedeutet, dass sobald der Arbeitnehmende im Rahmen einer Wochenendschicht in einer Nacht 10 Stunden in einem Zeitraum von 12 Stunden beschäftigt wird, er maximal drei Nächte arbeiten kann. Dies selbst dann, wenn die Arbeitszeit in den anderen Nächten weniger als 10 Stunden beträgt. Diese Präzisierung war bisher bereits in der Wegleitung zu Art. 39 ArGV 1 enthalten und wird nun in die Verordnung aufgenommen.

 

Art. 41 ArGV 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den italienischen Text) sowie Bst. b und g

Neue Gesetzesbestimmung: Das Gesuch um eine Arbeitszeitbewilligung ist schriftlich einzureichen und hat folgende Angaben zu enthalten: a. [unverändert] b. die Zahl der beteiligten erwachsenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und, im Fall eines Gesuchs um eine Arbeitszeitbewilligung für die Beschäftigung von Jugendlichen, die Zahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben; [c. bis f. unverändert] g. den Nachweis des dringenden Bedürfnisses oder der Unentbehrlichkeit und, im Fall eines Gesuchs um eine Arbeitszeitbewilligung für die Beschäftigung von Jugendlichen, den Nachweis, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 12 Absatz 1 und 13 Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20072 erfüllt sind; […]

 

Art. 42 Abs. 1 Bst. d ArGV 1

Neue Gesetzesbestimmung: In den Arbeitszeitbewilligungen sind anzuführen: [a. bis e. unverändert] d. die Zahl der im Ganzen und, bei Schichtarbeit und ununterbrochenem Betrieb, der an den einzelnen Schichten beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen; […]

 

Art. 45 ArGV 1: Obligatorische medizinische Untersuchung und Beratung

Neue Gesetzesbestimmung: Die medizinische Untersuchung und Beratung ist obligatorisch für Jugendliche, die dauernd oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit leisten, und für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die dauernd oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit leisten und dabei in erhöhtem Ausmass belastende oder gefährliche Tätigkeiten verrichten oder belastenden oder gefährlichen Situationen ausgesetzt sind. Belastende und gefährliche Tätigkeiten oder Situationen sind: a. gehörschädigender Lärm, starke Erschütterungen und Arbeit in Hitze oder in Kälte; b. Luftschadstoffe, wenn deren Konzentration mehr als 50 Prozent der maximalen Arbeitsplatz-Konzentration gesundheitsgefährdender Stoffe gemäss den Richtlinien beträgt, die die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gestützt auf Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Dezember 19833 über die Unfallverhütung erlassen hat; c. ausserordentliche physische, psychische und mentale Belastungen; d. Arbeit als allein arbeitende Person in einem Betrieb oder Betriebsteil; e. verlängerte Dauer der Nachtarbeit und Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit.

Die medizinische Untersuchung und Beratung erfolgt erstmals vor Antritt zu einer in Absatz 1 genannten Tätigkeit und danach alle zwei Jahre. Sie kann mit der verkehrsmedizinischen Untersuchung nach Artikel 27 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19764 koordiniert werden, wenn diese die für die Beurteilung der Eignung zur Nachtarbeit massgeblichen Aspekte berücksichtigt. In diesem Fall kann der Abstand zwischen den einzelnen medizinischen Untersuchungen und Beratungen um bis zu einem Jahr verlängert werden.

Der untersuchende Arzt oder die untersuchende Ärztin teilt dem betroffenen Arbeitnehmer oder der betroffenen Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Eignung oder Nichteignung mit.

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nach Feststellung des Arztes oder der Ärztin nicht geeignet sind oder die sich nicht untersuchen lassen, dürfen für Arbeiten nach Absatz 1 nicht in der Nacht eingesetzt werden. Eignet sich ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin nur bedingt, so kann der untersuchende Arzt oder die untersuchende Ärztin die Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers oder der betroffenen Arbeitnehmerin ganz oder teilweise in der Nacht an die Bedingung knüpfen, dass der Betrieb die als notwendig erachteten Massnahmen für die Erhaltung der Gesundheit ergreift.

Bei bedingter Eignung werden die untersuchenden Ärzte und Ärztinnen von ihrem ärztlichen Berufsgeheimnis gegenüber dem Arbeitgeber soweit entbunden, als der betroffene Arbeitnehmer oder die betroffene Arbeitnehmerin, nachdem sie oder er über das Ergebnis der Untersuchung informiert wurde, in die Weiterleitung von Informationen einwilligt und es für das Treffen von Massnahmen im Betrieb notwendig ist.

Erläuterung: Nach dem geltenden Art. 45 ArGV 1 ist eine medizinische Untersuchung insbesondere für Jugendliche vorgeschrieben, die, unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit, regelmässig, d.h. mehr als 10 Nächte pro Jahr (Art. 12 Abs. 4 ArGV 5), oder periodisch zwischen 1:00 Uhr und 6:00 Uhr Nachtarbeit leisten. Die Einschränkung des massgeblichen Nachtzeitraums wird aufgehoben, um diese Bestimmung mit dem Inhalt von Art. 12 der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (SR 822.115) in Einklang zu bringen, wonach eine medizinische Untersuchung und Beratung obligatorisch ist, sobald Jugendliche im Nachtdienst arbeiten, d.h. zwischen 22:00 Uhr abends und 06:00 Uhr morgens. Die medizinische Untersuchung findet normalerweise alle 2 Jahre statt. Gemäss dem neuen Absatz 2 von Artikel 45 kann diese Dauer angepasst werden, falls der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin der Pflicht einer verkehrsmedizinischen Untersuchung gemäss Art. 27 der Verkehrszulassungsverordnung (SR 741.51) untersteht und die Eignung zur Nachtarbeit in diesem Rahmen abgeklärt wird. Das Ziel ist eine Harmonisierung der verschiedenen gesetzlichen Fristen. Trotz der Möglichkeit einer Zusammenlegung der medizinischen und der verkehrsmedizinischen Untersuchung müssen sich die Resultate nicht decken. So kann ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin beispielsweise als für die Nachtarbeit geeignet befunden werden, jedoch als ungeeignet für das Führen gewisser Fahrzeuggruppen gemäss Art. 27 VZV. Die heutigen Regelungen gemäss Art. 45 Abs. 3 und 4 ArGV 1, wonach der Arzt bzw. die Ärztin neben dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin auch der zuständigen Behörde die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Eignung oder Nichteignung mitteilt sowie, dass die Behörde bei nur bedingter Eignung auf Gesuch hin die Beschäftigung unter bestimmten Bedingungen zulassen kann, haben sich in der Praxis aus verschiedenen Gründen als unpraktikabel erwiesen: Einerseits ist das SECO allein gestützt auf die eingeschickten Formulare nicht in der Lage zu überprüfen, ob in allen Betrieben die medizinischen Untersuchungen gemacht wurden. Es ist zudem kein Fall bekannt, in dem das SECO bzw. der Arbeitsmediziner aus der Distanz einen Entscheid betreffend die Beschäftigung eines nur bedingt geeigneten Arbeitnehmers oder einer nur bedingt geeigneten Arbeitnehmerin gefällt hätte. Einen solchen Entscheid kann nur der untersuchende Arzt oder die untersuchende Ärztin treffen, der bzw. die die nötige Qualifikation gemäss Art. 43 Abs. 2 ArGV 1 erfüllt, also mit dem Arbeitsprozess und den Arbeitsverhältnissen des Betriebs sowie mit den arbeitsmedizinischen Grundlagen vertraut ist. Andererseits erhielt das SECO von vielen Betrieben Formulare zur medizinischen Eignung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zugeschickt. Die administrative Verwaltung dieser Papierberge beanspruchte viele Ressourcen ohne echten Mehrwert für die Prävention. Denn im konkreten Einzelfall ist nicht ersichtlich, ob die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, für welche die Formulare eingeschickt wurden, (noch) mit dem aktuellen Personalbestand des Arbeitgebers übereinstimmen bzw. ob es sich um diejenigen handelt, die tatsächlich Nachtarbeit leisten. Die Betriebe und Ärzte bzw. Ärztinnen werden bereits heute schriftlich vom SECO angewiesen, die Formulare nicht mehr dem SECO zu schicken, sondern sie den Vollzugs- und Aufsichtsorganen für den Fall einer Betriebskontrolle zur Verfügung zu halten. Mit der jetzigen Revision erfolgt somit eine Anpassung an die bereits bestehende Situation. Bereits an der Sitzung der Eidgenössischen Arbeitskommission vom 27. August 2015 wurde entschieden, die vorliegende Revision einzuleiten.

 

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Autor: Nicolas Facincani