Der Personalverleih ist im schweizerischen Recht im Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) geregelt. Beim Personalverleih sind in jedes Arbeitsverhältnis drei Parteien involviert: der Verleiher (Arbeitgeber), der Entleiher (Einsatzbetrieb) sowie der Arbeitnehmer.

Der Personalverleih kommt in drei Arten vor:

1. Temporärarbeit: Diese bezweckt die einmalige Überlassung des Arbeitnehmers an einen Einsatzbetrieb; die Vertragsdauer ist auf den entsprechenden Einsatz beschränkt. (Art. 27 Abs. 2 AVV).

2. Leiharbeit: Diese bezweckt die wiederholte Überlassung des Arbeitnehmers an Einsatzbetriebe. Die Vertragsdauer ist von den einzelnen Einsätzen unabhängig (Art. 27 Abs. 3 AVV).

3. Gelegentliches Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe: Hier liegt ein normaler Arbeitsvertrag vor. Einzige Besonderheit ist, dass der Arbeitnehmer auch ausnahmsweise an Dritte überlassen wird (Art. 27 Abs. 4 AVV). Der Arbeitsvertrag bzw. die Vertragsdauer ist unabhängig von den Einsätzen bei Dritten.

Temporärarbeit sowie Leiharbeit sind grundsätzlich bewilligungspflichtig, sofern gewerbsmässig betrieben (Art. 28 AVV). Unter Gewerbsmässigkeit im Sinn von Art. 29 der Arbeitsvermittlungsverordnung wird eine regelmässige und gewinnorientierte Geschäftstätigkeit verstanden. Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz durch einen ausländischen Verleihbetrieb ist bis auf wenige Ausnahmen unzulässig.

Das Seco hat Weisungen zum AVG erlassen. Gemäss der im Jahr 2003 publizierten Weisung war die Konzernleihe grundsätzlich bewilligungsfrei. In letzter Zeit hat sich aber in der Praxis gezeigt, dass das Seco die Weisung vermehrt gegenteilig interpretierte und die Konzernleihe nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bewilligungsfrei sein soll.

In seiner Weisung vom 20. Juni 2017 zum konzerninternen Personalverleih hält nun das Seco präzisierend fest, dass ausnahmsweise der Personalverleih innerhalb eines Konzerns bewilligungsfrei sein könne, sofern der Personalverleih lediglich in Einzelfällten bzw. gelegentlich vorkomme und durch den Personalverleh innerhalb des Konzerns Know-how transferiert werden soll oder Erfahrungen in fachlicher, sprachlicher oder anderer Hinsicht gemacht werden soll. Sind die Voraussetzungen gegeben, ist auch der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz zulässig.

Weitere Beiträge zum Personalverleih:

 

Autor: Nicolas Facincani