Das Mitwirkungsgesetz regelt die Mitspracheberechtigung der Arbeitnehmer auf der betrieblichen Ebene.

 

Mitwirkung im Allgemeinen

Oft sehen Arbeitgeber auf freiwilliger Basis vor, dass die Arbeitnehmer bis zu einem gewissen Grad bei der Entscheidfindung mitwirken können. Darüber hinaus ist zum Teil auch im OR festgelegt, dass die Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmervertretung in Bezug auf gewisse Entscheidungen informiert oder konsultiert werden. Dabei ist die Mitwirkung der Arbeitnehmer aber sehr beschränkt. Anders als das deutsche Recht kennt jedoch das schweizerische Aktienrecht z.B. keine Arbeitnehmervertretung auf der Stufe der Unternehmensführung.

 

Information und Mitwirkung gemäss Mitwirkungsgesetz

Die Mitwirkung der Arbeitnehmer ist im Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz, MWG) geregelt. Das MWG ist aber nur auf die privaten Betriebe in der Schweiz anwendbar, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen und zwar unabhängig von der Betriebsgrösse (Art. 1 MWG). Durch das MWG werden die Rahmenbedingungen, die bei der Mitwirkung der Mitarbeiter auf Betriebsebene zu berücksichtigen sind, festgelegt. Hierbei handelt es sich um zwingendes Recht. Aufgrund des Günstigkeitsprinzips (von mehreren im Einzelfall anwendbaren Rechtsnormen ist die für den Betroffenen (d.h. die Arbeitnehmer) günstigere Rechtsnorm (bzw.Regel) anzuwenden  und die ungünstigere Rechtsnorm (bzw.Regel) wird verdrängt) kann für die Arbeitnehmer im Einzelfall ein günstigere Regelung zur Anwendung gelangen. Darüber hinaus kann von verschiedenen Bestimmungen mittels GAV abgewichen werden (Art. 2 MWG).

 

Betriebsgrösse

Betriebe mit mindestens 50 Mitarbeitern können eine oder mehrere Vertretungen wählen (Art. 3 MWG). Auf Verlangen eines Fünftels (oder mindestens 100 Mitarbeitern bei mehr als 500 Angestellten) ist mittels geheimer Abstimmung festzustellen, ob sich die Mehrheit für eine Vertretung ausspricht. Im Falle eines positiven Abstimmungsresultats ist nachfolgend eine Wahl durchzuführen, welche von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite gemeinsam durchgeführt wird (Art. 5 MWG). Diese Wahl ist auf Verlangen eines Fünftels der Arbeitnehmer geheim (Art. 6 MWG).

 

Inhalt der Mitwirkung

Die Mitwirkung besteht hauptsächlich in der Information und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist demnach verpflichtet, die Arbeitnehmenden über alle wesentlichen Begebenheiten, Neuerungen und / oder Änderungen bestimmter Sachbereiche zu informieren. Demgegenüber haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht, sich mit Fragen und / oder Anregungen an den Arbeitgeber zu wenden oder Vorschläge vorzubringen.

Die Arbeitnehmervertretung nimmt gegenüber dem Arbeitgeber die gemeinsamen Interessen der Arbeitnehmer wahr und informiert sich über ihre Tätigkeit (Art. 8 MWG). Um sich an sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten beteiligen zu können, verfügt sie über folgende Mitwirkungsrechte, welche als Informationsrecht, Mitbestimmungsrecht oder Mitwirkungsrecht ausgestaltet sein können:

 

Allgemeines Informationsrecht (Art. 9 MWG)

Damit die Arbeitnehmervertretung die Interessen der Arbeitnehmer wahrnehmen kann, ist sie auf hinreichende Information angewiesen. Das MitwG sieht deshalb zwingend ein Informationsrecht der Arbeitnehmervertretung vor.

  • Abs. 1: Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgabe ist.
  • Abs. 2: Der Arbeitgeber hat die Vertretung mindestens einmal jährlich über die Auswirkungen des Geschäftsganges auf die Beschäftigung und die Beschäftigten zu informieren.

 

Besondere Mitwirkungsrechte (Art. 10 MWG)

  • Arbeitssicherheit (Art. 48 ArG): Fragen des Gesundheitsschutzes, Organisation der Arbeitszeit und der Gestaltung von Stundenplänen bei Nachtarbeit (vgl. Art. 48 Abs. 2 ArG)
  • Betriebsübernahme (Art. 333 OR): Informationsrecht (in Bezug auf Übernahme) und Konsultationsrecht (in Bezug auf Massnahmen)
  • Massenentlassung (Art. 335 f. OR): Informationsrecht und Konsultationsrecht
  • Wahl der beruflichen Vorsorge: Mitbestimmungsrecht bei der Wahl und beim Wechsel der beruflichen Vorsorge.

 

Weitere Mitwirkungsrechte

Zusätzlich gibt es noch weitere Mitwirkungsrechte, die nicht in Art. 10 MWG genannt sind: Anhörung im Zusammenhang mit der Einführung der Abendarbeit (Art. 10 Abs. 1 ArG), Zustimmung für Verschiebung der Grenzen der Nachtarbeit (Art. 10 Abs. 2 ArG) sowie Zustimmung für bzw. Konsultation bei Erlass einer Betriebsordnung.

 

Grundsätze der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung hat u.a. nach den folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

  • Zusammenarbeit nach Treu und Glauben, wobei der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung zu unterstützen hat (Art. 11 MWG)
  • Schutz der Mitglieder der Arbeitnehmervertretung (Art. 12 MWG)
  • Mitwirkung während der Arbeitszeit (Art. 13 MWG)
  • Besondere Verschwiegenheitspflicht (Art. 14 MWG).

 

Streitbeilegung

Für Streitigkeiten und zur Durchsetzung der Ansprüche aus dem MWG verweist das MWG auf die für Arbeitsstreitigkeiten zuständigen Instanzen (Art. 15 MWG).

 

Autoren: Nicolas Facincani / Annina Wyss