Immer wieder streitig ist, ob ausgestellte Arbeitszeugnisse richtig unterzeichnet sind. Oft wollen Arbeitnehmer dass gewisse Personen das Zeugnis unterzeichnen oder gerade nicht unterzeichnen.

 

Grundsätzlich kein Anspruch auf Person

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch, dass sein Zeugnis von einer bestimmten Person unterzeichnet wird. Zudem gilt, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hat, dass eine Person das Arbeitszeugnis nicht unterzeichnet.

 

Mindestanforderungen für die Unterzeichnung des Arbeitszeugnisses

Immerhin gilt für die Unterzeichnung des Arbeitszeugnisses das Folgende:

Das Arbeitszeugnis ist rechtsgenügend zu unterzeichnen, wobei eine eigenhändige Unterschrift gefordert wird (es wird Schriftform gefordert). Der Unterzeichner muss zudem identifiziert werden können. Das Arbeitszeugnis ist auf dem Geschäftspapier, mit Namen bzw Firma des Arbeitgebers auszustellen. Bei Kollektivunterschrift zu zweien ist demnach eine Zeichnung durch zwei Personen erforderlich, bei Einzelunterschrift genügt eine Unterschrift.

Sodann ist das Zeugnis durch hierarchisch übergeordnete Personen zu unterzeichnen. D.h. als Vertreter des Arbeitgebers (sofern es sich bei diesem um eine juristische Person handelt) kommen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nur Vorgesetzte in leitender Stellung in Betracht. Wird die Ausstellung an die Personalabteilung delegiert, hat zumindest eine hierarchisch übergeordnete Person zu unterzeichnen. Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person, hat diese in jedem Fall selbst zu unterzeichnen.

Nicht zulässig ist, dass das Arbeitszeugnis von einer Drittperson (so z.B. externes Personalbüro) ausgestellt und unterzeichnet wird.

 

Unterzeichnung des Arbeitszeugnisses bei Tod und Konkurs

Im Falle des Todes des Arbeitgebers ist das Zeugnis durch die Erben auszustellen bzw. zu unterzeichnen. Im Falle des Konkurses gilt das Folgende: Tritt die Konkursverwaltung in das Arbeitsverhältnis ein, ist diese zur Ausstellung des Arbeitszeugnisses verpflichtet, ansonsten bleibt die Verpflichtung beim Arbeitgeber.

 

Kantonsgericht Nidwalden

Entscheide zur Unterzeichnung des Arbeitszeugnisses sind relativ selten. Das Kantonsgericht Nidwalden hat sich aber hierzu geäussert ( NW in SJZ 1998 S. 26 = JAR 1998 S. 168)

«Insbesondere muss das Zeugnis der Schriftform genügen, ist also vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter eigenhändig zu unterschreiben. Als Vertreter kommen aber aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nur Vorgesetzte in leitender Stellung in Betracht, denn die Zeugnisausstellung durch untergeordnete oder Mitarbeiter wirkt kränkend (Rehbinder, Berner Kommentar, N 12 zu Art. 330a OR). Der Kläger muss es daher nicht hinnehmen, wenn sein Arbeitszeugnis von seinem damaligen Mitarbeiter T.B. unterzeichnet wurde. Die Weigerung der Beklagten, das Arbeitszeugnis des Klägers durch seinen damaligen Vorgesetzten R. M. unterzeichnen zu lassen, befremdet um so mehr, als die Beklagte in ihrem Schreiben vom 29. Juni 1994 an den Kläger noch selber dem Kläger versprach, dass R.M., der sich zurzeit im Urlaub befinde, nach seiner Rückkehr das Arbeitszeugnis mit der Originalunterschrift versehen werde. Die Beklagte muss wegen ihrer diesbezüglichen Weigerung heute gerichtlich verpflichtet werden, das Arbeitszeugnis des Klägers durch einen damaligen Vorgesetzten in leitender Stellung unterzeichnen zu lassen.»

 

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Autor: Nicolas Facincani

 

 

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