Im Rahmen seines Weisungsrechts darf der Arbeitgeber dem Arbeitsnehmer einen Arbeitsort zuweisen, wobei er grundsätzlich nicht verlangen kann, dass ein Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeitet. Hierzu braucht es eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Arbeitsort, wobei es dem Arbeitnehmer auch überlassen werden kann, wo dieser arbeiten möchte.

 

Arbeitsrechtliche Betrachtung – Arbeitsort betr. Homeoffice

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ergeben sich einige heikle Fragen. Ist der Arbeitnehmer etwa EU-/EFTA- oder Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der EU/EFTA und beträgt sein Homeoffice-Pensum mehr als 25%, untersteht der Arbeitnehmer dem Sozialversicherungsrecht seines Wohnsitzstaats. Der Schweizer Arbeitgeber muss dort Sozialversicherungsbeiträge abrechnen. Bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen kann es sich daher als notwendig erweisen, die Homeoffice-Tätigkeit auf ein geringes Pensum, d.h. unter 25%, zu beschränken. Dabei darf nicht vergessen werden, dass auch beim Homeoffice die zwingenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzes eingehalten werden müssen, mithin also v.a. das Verbot der Nachtarbeit und der Sonntagsarbeit. Die Arbeitszeiten sind zu erfassen (vgl. auch den Beitrag Homeoffice, was gilt?).

Arbeitsrechtlich ist grundsätzlich vorgesehen, dass der Arbeitgeber die Geräte und das Material für den Arbeitseinsatz bereitstellen muss. Stellt der Arbeitnehmer das Material und die Geräte zur Verfügung, so hat er hierfür Anspruch auf eine Entschädigung, sofern nichts anderes vereinbart oder üblich ist. Arbeitet eine Person ausschliesslich von zu Hause aus, so muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass der Mitarbeiter einen vollwertigen Arbeitsplatz hat. Der Arbeitgeber müsste den Arbeitnehmer entschädigen, wenn dieser privat die Geräte (insb. PC etc.) zur Verfügung stellt. Arbeitet der Arbeitnehmer aber vor. Arbeitsrechtlich ist grundsätzlich vorgesehen, dass der Arbeitgeber die Geräte und das Material für den Arbeitseinsatz bereitstellen muss. Stellt der Arbeitnehmer das Material und die Geräte zur Verfügung, so hat er hierfür Anspruch auf eine Entschädigung, sofern nichts anderes vereinbart oder üblich ist. Arbeitet eine Person ausschliesslich von zu Hause aus, so muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass der Mitarbeiter einen vollwertigen Arbeitsplatz hat. Der Arbeitgeber müsste den Arbeitnehmer entschädigen, wenn dieser privat die Geräte (insb. PC etc.) zur Verfügung stellt. Arbeitet der Arbeitnehmer aber vorwiegend im Betrieb und hat er lediglich die Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten, so wird angenommen, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten zur Bereitstellung eines Arbeitsplatzes nachgekommen ist und grundsätzlich keine weiteren Kosten zu übernehmen sind.

Der Arbeitnehmer hat zudem Anspruch auf Ersatz der Spesen. Eine Abgeltung der Spesen ist durch eine Pauschale möglich, wenn die durchschnittlichen, effektiven Auslagen tatsächlich gedeckt werden. Zu denken ist hier insbesondere an Kosten für Strom, Heizung des Arbeitsraums, die Abonnements und Verbindungskosten für das Telefon, den Internetanschluss sowie die Kosten für Wartungs- und Reparaturarbeiten (vgl. hierzu den Beitrag Entschädigung für privates Zimmer beim Homeoffice).

Steuerrechtliche Betrachtung – Arbeitsort

Sofern ein Steuerpflichtiger regelmässig einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit (ca. zwei volle Tag pro Woche im Schnitt) zu Hause erledigen muss, weil der Arbeitgeber kein geeignetes Arbeitszimmer zur Verfügung stellt, und ein Raum hierfür ausgeschieden wird, der zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken dient, darf der Steuerpflichtige die Kosten für dieses Zimmer steuerlich in Anschlag bringen (vgl. Art. 26 Abs. 1 lit c. DBG). Wird ein Arbeitszimmer hauptsächlich, aber nicht ausschliesslich für berufliche Zwecke verwendet, so ist der für die private Nutzung anfallende Kostenanteil den Lebenshaltungskosten zuzurechnen. Mithin ist also nur ein Teil der auf dieses Zimmer entfallenden Kosten steuerlich abzugsfähig (vgl. hierzu auch den Beitrag.

BGEer vom 31. Mai 2018 (2C_1033/2017)

Ein Steuerpflichtiger arbeitete für einen Arbeitgeber, der das Konzept «Smart Working» betrieb. Dabei standen für 80% der Mitarbeitenden flexible Arbeitsplätze zur Verfügung. Dies ging nach Meinung des Arbeitgebers auf, weil ein Teil der Mitarbeitenden im Aussendienst, in den Ferien oder krank sei bzw. von zu Hause aus arbeiten würde.

Der Steuerpflichtige machte den Abzug für das Arbeitszimmer geltend mit der Begründung, dass Abwesenheiten naturgemäss nicht linear seien, sodass nicht immer genügend Arbeitsplätze vorhanden seien. Die dem Konzept «Smart Working» zugrunde liegende Theorie würde das Homeoffice und damit ein separates Arbeitszimmer geradezu implizieren.

Alle Instanzen, inklusive des Bundesgerichts, verweigerten ihm diesen Abzug. Für das Bundesgericht gilt es als notorisch, dass Arbeitgeber immer häufiger innovative Arbeitskonzepte umsetzen würden, welche sich erheblich vom klassischen Einzelbüro bzw. Grossraumbüro mit individuell ausgeschiedenen Einzelarbeitsplätzen unterscheiden würden. Solche Konzepte und somit auch das fragliche «Smart Working»-Konzept, könnten durchaus dazu führen, dass Arbeitnehmer gezwungen seien, auf einen Arbeitsplatz zu Hause auszuweichen.

Im vorliegenden Fall erkannte allerdings das Bundesgericht darauf, dass es dem Steuerpflichtigen nicht gelungen war zu beweisen, dass der Arbeitnehmer regelmässig einen wesentlichen Teil der ihm obliegenden Arbeiten zu Hause ausführen musste. Diesen Beweis hätte er aber – mit Blick auf die allgemeine Beweislastregel – erbringen müssen.

Damit bestätigt das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung und hält – trotz Anerkennung, dass moderne Arbeitsverhältnisse alte Strukturen teilweise ablösen – daran fest, dass es des Beweises bedarf, wonach ein wesentlicher Teil der einem Arbeitnehmer obliegenden Arbeiten regelmässig zu Hause ausgeführt werden muss. Arbeitet der Arbeitnehmer mithin also freiwillig zu Hause, obwohl ihm ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann er die Kosten für das Arbeitszimmer steuerlich nicht in Abzug bringen.

 

Autor: Reto Sutter