Aus dem Unterordnungsverhältnis, das eines der Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages ist, ergibt sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers (Art. 321d Abs. 1 OR; und die Pflicht zur Befolgung von Weisungen). Weisungen dienen der Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses und werden einseitig durch den Arbeitgeber erlassen. Sie müssen aber den Arbeitnehmern mitgeteilt werden, damit sie Geltung erlangen.

 

Arten von Weisungen

Mit dem Weisungsrecht wird das Arbeitsverhältnis konkretisiert, insbesondere in Bezug auf

  • die Ausführung der Arbeit (Arbeitsanweisungen). Diese Weisungen regeln die fachlichen Vorschriften.
  • das Verhalten der Mitarbeiter (Verhaltensanweisungen). Diese Weisungen regeln etwa die Aspekte der Sicherheit, Gesundheit, Bekleidung, Pausen, Benutzung von Telefon und Internet.
  • die Ziele (Zielanweisungen). Diese Weisungen regeln Art, Ort etc. von Aufgaben.

 

Dann wird unterschieden, ob sich die Weisungen an alle oder nur an bestimmte Personen richten:

  • Allgemeine Weisungen richten sich an alle Arbeitnehmer oder an eine Gruppe von Arbeitnehmern.
  • Spezifische Weisungen (besondere Weisungen) richten sich an einzelne Arbeitnehmer.

 

Pflicht zur Befolgung mit Ausnahmen

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten, soweit die ihm gemäss Treu und Glauben (Art. 321d Abs. 2) zugemutet werden kann. Weitere Schranken für die Befolgung von Weisungen bilden die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Art. 328 OR) sowie der Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers. Die Befolgung der Weisungen ist begrenzt durch die Treuepflichten der Arbeitnehmer.

 

Zumutbarkeit zur Befolgung

Weisungen betreffend der Arbeitsausführung müssen zumutbar sein. Weisungen betreffend dem Verhalten müssen einen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis aufweisen (z.B. Kleidervorschriften etc.). Weisungen sind auf das betrieblich Notwendige zu beschränken. Widerrechtliche oder schikanöse Weisungen oder unzulässige Weisungen müssen von einem Arbeitnehmer nicht befolgt werden. Eine solche Nichtbefolgung von unzulässigen Weisungen darf auch keine rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.

 

Weitere Einschränkungen

Weiter ist das Weisungsrecht gegenüber Arbeitnehmern mit spezifischem Fachwissen eingeschränkt sowie auch gegenüber leitenden Angestellten.

In sogenannten Tendenzbetrieben kann das Weisungsrecht noch weiter gehen. So können sich in einem solchen Fall die Weisungen auch auf das Verhalten ausserhalb des Betriebes und auf die Freizeit auswirken.

Schranken für das Weisungsrecht ergeben sich dann auch aus dem Folgenden:

  • Übergeordnete Bestimmungen: Weisungen dürfen nicht gegen zwingendes Recht sowie die unabdingbaren Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen und von Betriebsordnungen verstossen.
  • Persönlichkeitsrechte: Weisungen haben die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu respektieren. Aus diesen Grund dürfen sie nicht unzumutbar, schikanös oder unnötig belastend sein.
  • Gleichbehandlung: im Rahmen der Weisungen bedürfen Ungleichbehandlungen eines sachlichen Grundes.
  • Arbeitsvertrag: Vereinbarungen im Arbeitsvertrag gehen dem Weisungsrecht vor. Weisungen können daher den Arbeitsvertrag nicht einseitig abändern.
  • Verfassungsmässige Rechte: Weisungen dürfen nur unter besonderen Umständen in verfassungsmässige Rechte eingreifen.

 

Autor: Nicolas Facincani