Kurzarbeit bedeutet die durch den Arbeitgeber im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmern angeordnete vorübergehende Reduktion der vertraglichen Arbeitszeit, wobei die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung aufrecht erhalten bleibt.

Kurzarbeit in diesem Sinne ist somit die durch den Arbeitgeber mit Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmer angeordnete vorübergehende Reduktion der vertraglichen oder üblichen Arbeitszeit oder vorübergehende vollständige Einstellung der Arbeit mit entsprechender Herabsetzung des Lohns, wobei die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung aufrecht erhalten bleibt. Die Arbeitnehmer haben in jedem Fall das Recht, die Kurzarbeit abzulehnen, gehen damit allenfalls aber ein (faktisch) erhöhtes Kündigungsrisiko ein. Mit dieser regulierten Massnahme sollen Arbeitsplätze in konjunkturell schwierigen Phasen erhalten werden können. So können Arbeitslosigkeit einerseits, aber auch nachgelagerte Rekrutierungs- und Einarbeitungskosten andererseits vermieden werden. Ebenso werden allfällige Beitragslücken in der beruflichen Vorsorge verhindert. Die Arbeitslosenversicherung deckt einen Teil des aus der Kurzarbeit resultierenden Lohnausfalls (Kurzarbeitsentschädigung). Damit sollen Arbeitslosigkeit verhindert und Arbeitsplätze erhalten werden.

 

Voraussetzungen für die Kurzarbeitsentschädigung

Bei Kurzarbeit haben die Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf die Kurzarbeitsentschädigung, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  • Die Arbeitnehmer sind für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig oder sie haben das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht;
  • es liegt ein anrechenbarer Arbeitsausfall vor;
  • das Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt; und
  • der Arbeitsausfall ist voraussichtlich vorübergehender Natur.

Anrechenbar ist der Arbeitsausfall grob gesagt, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist.

 

Kurzarbeit wegen Coronavirus

Das SECO hat kürzlich bestätigt, dass auch im Zusammenhang mit dem Coronavirus Kurzarbeit möglich ist. Das SECO erachtet das unerwartete Auftreten des neuen Coronavirus und dessen Auswirkungen als nicht zum normalen Betriebsrisiko gehörend. Der generelle Verweis auf den neuen Coronavirus reicht nicht aus, um einen Anspruch auf die Kurzarbeitsenschädigung zu begründen. Vielmehr müssen die Arbeitgeber weiterhin glaubhaft darlegen, weshalb die in ihrem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen sind. Der Arbeitsausfall muss somit in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Auftreten des Virus stehen. Gemäss SECO gilt es zudem zu unterscheiden, ob der Arbeitsausfall auf die Abriegelung der Städte (behördliche Massnahme) oder auf die Nachfragerückgänge infolge von Infizierungsängsten (wirtschaftliche Gründe) zurückzuführen sei.

 

Behördliche Massnahmen

Mit der Kurzarbeitsentschädigung werden gemäss SECO Arbeitsausfälle entschädigt, die auf behördliche Massnahmen (z. B. Abriegelung von Städten) oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Dies unter der Voraussetzung, dass die betroffenen Arbeitgeber die Arbeitsausfälle nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen können.

 

Wirtschaftliche Gründe

Mit der Kurzarbeitsentschädigung werden gemäss SECO Arbeitsausfälle entschädigt, die auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar sind. Wirtschaftliche Gründe umfassen sowohl konjunkturelle als auch strukturelle Gründe, welche einen Nachfrage- bzw. Umsatzrückgang zur Folge haben.

Siehe zum ganzen auch den Beitrag zur Kurzarbeit bei HRToday.

 

Autor: Nicolas Facincani