Ehepaare sind gegenüber Konkubinatspaaren von Gesetzes wegen in diversen Bereichen bessergestellt. Es gibt allerdings auch ein paar finanzielle Vorteile der Konkubinatspaare gegenüber den Ehepaaren. Nachfolgender Artikel soll ausgewählte Unterschiede der Rechtslage von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren aufzeigen.

 

Überblick über die Rechtslage zu ausgewählten Punkten

Für Konkubinatspaare existiert in der Schweiz kein eigenes Rechtsinstitut mit konkreten Rechtswirkungen. Dennoch stehen die Konkubinatspaare nicht in einem rechtsfreien Raum. Diverse Rechte und Pflichten zwischen den Konkubinatspaaren ergeben sich aus den schuldrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts oder den Bestimmungen der einfachen Gesellschaft. Nachfolgend wird die Rechtslage zu ausgewählten Bereichen dargelegt.

 

Geldleistungen und Unterhalt

Eine Unterhaltspflicht besteht bei Konkubinatspaaren grundsätzlich weder während des Bestehens der Gemeinschaft noch nach Auflösung derselben.

Ehepartner haben hingegen nach der Scheidung Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (sofern und soweit die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind).

 

Vorsorgeausgleich

Konkubinatspartner‘ haben bei der Auflösung der Beziehung — anders als Ehegatten im Rahmen einer Scheidung — keinen Anspruch auf einen Vorsorgeausgleich.

Im Todesfall ist bei der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und bei der privaten Vorsorge (3. Säule) allerdings eine Begünstigung des Konkubinatspartners möglich.

 

Güterrecht

Im Falle einer Scheidung findet bei Ehegatten eine güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Ebenso findet vor der Erbteilung bei einem verheiratet gewesenen Ehegatten zunächst die güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Ehegatten erhalten daher im Falle des Güterrechts einen Anteil der Errungenschaft (es sei denn, es wurde Gütertrennung vereinbart).

Anders ist die Situation bei Konkubinatspaaren: Bei diesen existieren keine Bestimmungen zum Güterrecht. Es gelangen vielmehr die sachenrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung, d.h., jeder Konkubinatspartner nimmt seine eigenen Vermögenswerte zurück, und allfälliges Miteigentum wird geteilt. Sofern es sich bei der Gemeinschaft um eine einfache Gesellschaft handelte (was im Einzelfall zu prüfen ist), erfolgt die Liquidation entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, was teilweise zu stossenden Ergebnissen führen kann.

Für die Person, welche zugunsten der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf eine Erwerbstätigkeit verzichtete, kann die Trennung zu schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen führen.

 

Kinder

Aussereheliche Kinder müssen vom Kindsvater anerkennt werden können, damit ein gesetzliches Kindsverhältnis zu ihm überhaupt entsteht. Denn: Mit der Geburt des gemeinsamen Kindes entsteht das gesetzliche Kindsverhältnis nur zur Mutter. Unverheiratete Eltern, die das Sorgerecht gemeinsam aus-üben wollen, müssen zudem gegenüber der zuständigen Behörde (mit der Anerkennung der Vaterschaft beim Zivilstandsamt, danach bei der KESB) eine Erklärung abgeben.

 

Wohnung

Für Konkubinatspaare existieren — im Unterschied zu Ehepaaren — keine Schutzbestimmungen bezüglich der gemeinsamen Wohnung. Da die gemeinsame Wohnung von Konkubinatspaaren nicht unter einem besonderen gesetzlichen Schutz steht, ist massgeblich, wer den Mietvertrag unterzeichnet hat.

Sofern beide Konkubinatspartner den Mietvertrag unterzeichnet haben, sind beiden die entsprechenden Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auferlegt. In diesem Fall hat der Vermieter eine Kündigung gegenüber beiden Partnern auszusprechen. Umgekehrt können die Konkubinatspartner das Kündigungsrecht aber auch nur gemeinsam ausüben. Ist nur ein Partner Mieter, so ist dem anderen Partner der Zugang zur gemeinsamen Wohnung nicht gewährleistet, und es besteht die Gefahr, dass der Mieter der Wohnung seinen Konkubinatspartner jederzeit fristlos ausweist, was gerade, wenn Kinder vorhanden sein sollten, zu prekären Situationen führen kann. Das Risiko der Ausweisung besteht allerdings nur dann, wenn kein anderes Rechtsverhältnis wie etwa ein Untermietverhältnis, ein Gesellschaftsverhältnis oder eine Gebrauchsleihe vorliegt.

Anders als im Rahmen des Scheidungsverfahrens einer Ehe fehlt bei der Auflösung eines Konkubinats eine Bestimmung, dass das Gericht einem Partner die Rechte aus dem Mietvertrag alleine übertragen kann, wenn dieser (etwa wegen der Kinder oder anderer wichtiger Gründe) auf die Wohnung angewiesen ist.
Vertretung

In einer Ehe vertritt während des Zusammenlebens jeder Ehegatte die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. Den Konkubinatspartnern stehen dagegen von Gesetzes wegen keine Vertretungsrechte zu. Um eine Vertretung der Partner sicherzustellen, ist daher eine entsprechende Ermächtigung erforderlich.

 

Erbrecht

Dem Konkubinatspartner kommt kein gesetzliches Erbrecht zu. Bestehen also keine Verfügungen von Todes wegen, so hat der überlebende Konkubinatspartner keine Ansprüche auf den Nachlass. Mit anderen Worten: Der Konkubinatspartner kann nur mittels letztwilliger Verfügung abgesichert werden —allerdings stets unter der Voraussetzung, dass die Pflichtteile der gesetzlichen Erben des Verstorbenen nicht verletzt werden. Aktuell haben Nachkommen einen Pflichtteilsanspruch von 75% am Nachlassvermögen. Im Rahmen der pendenten Erbrechtsrevision soll der Pflichtteil von Nachkommen auf 50% reduziert werden. Damit würde sich die frei verfügbare Quote des Erblassers erhöhen.

 

Steuern

Grundsätzlich werden Konkubinatspartner wie Alleinstehende besteuert, sodass jeder Partner für sein eigenes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig ist und ein Ausgleich allfälliger Verluste, Schulden oder Abzüge zwischen den Einkommen und Vermögen nicht stattfindet. Konkubinatspartner werden gegenüber Ehegatten — bei welchen das Einkommen ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet wird — daher steuerlich bevorteilt. Denn werden die Einkommen der Ehegatten addiert, kann dies aufgrund der progressiven Steuertarife für Verheiratete zu einer höheren Besteuerung führen als für Konkubinatspartner, die im selben Haushalt leben. Um die entsprechenden Nachteile auszugleichen, können allerdings bestimmte Abzüge vorgenommen werden (Stichwort: Zweitverdienerabzug und Verheiratetenabzug). Die konkreten steuerlichen Auswirkungen sind in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.

In Bezug auf Erbschafts-/Schenkungssteuer ist zu beachten, dass Konkubinatspartner nicht von der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer befreit sind und in den meisten Kantonen sehr hohe Erbschafts- und Schenkungssteuern für diese bestehen. Das Bundesgericht hat allerdings mehrfach festgehalten, dass die wesentlich höhere Besteuerung von Konkubinatspartnern gegenüber Ehegatten die Rechtsgleichheit nicht verletze.

 

Sozialversicherungen

Das schweizerische Sozialversicherungsrecht richtet sich in aller Regel nach dem Zivilstand. Dies hat etwa zur Folge, dass der überlebende Konkubinatspartner keinen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente hat.

Einen Vorteil haben Konkubinatspartner dafür im Zusammenhang mit AHV-Renten. So erhalten diese die volle, ungekürzte Rente, während für Ehepaare eine Plafonierung der Renten auf 150% besteht. Per Stand 2021 erhalten Ehepaare höchstens CHF 3585.— pro Monat, während unverheiratete Paare zusammen CHF 4780.— erhalten.

 

Der Konkubinatsvertrag

Mit dem Konkubinatsvertrag können zwei nicht miteinander verheiratete Personen ihre aussereheliche Lebensgemeinschaft regeln. Insbesondere können sie Vereinbarungen zur Ausgestaltung ihrer Beziehung sowie zu einer möglichen Trennung treffen. Es wird empfohlen, den Konkubinatsvertrag schriftlich abzuschliessen, um so Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen.

 

Fazit

Die Ehegatten sind gegenüber den Konkubinatspartnern in diversen Bereichen bessergestellt. In zivilrechtlicher Hinsicht sind insbesondere die Bestimmungen zum nachehelichen Unterhalt, das Güterrecht, der Vorsorgeausgleich, die gesetzlichen Erbansprüche und die Schutzbestimmungen zur Familienwohnung zu nennen.

Im Steuerrecht bezieht sich die Besserstellung von verheirateten Paaren gegenüber den Konkubinatspaaren auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Hingegen werden die Konkubinatspartner bei der Einkommenssteuer gegenüber den Ehegatten privilegiert behandelt.

Im Sozialversicherungsrecht wird die Ungleichbehandlung von verheirateten und nicht verheirateten Paaren besonders deutlich bei der Höhe der AHV-Rente.

Wer im Konkubinat lebt, schliesst idealerweise einen Kokubinatsvertrag ab, um die wichtigsten Bereiche vertraglich zu regeln. Lassen Sie sich beraten.

 

Autorin: Silja Meyer