Hunde und Katzen können zwar in gewissen Fällen für ein besseres Betriebsklima sorgen. Auf der anderen Seite fühlen sich aber verschiedentlich Arbeitnehmende durch die Anwesenheit von Tieren schlicht gestört. Wiederum andere wollen oder dürfen aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere Allergien, nicht mit Hunden und Katzen in Kontakt kommen. Hier steht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebenden (Art. 328 OR) im Vordergrund. Von Arbeitgebenden wird in diesem Zusammenhang aufgrund der verschiedenen Interessen der Arbeitnehmenden einiges abverlangt.

 

Rechtliche Bestimmungen

Im schweizerischen Arbeitsrecht gibt es keine Bestimmung, welche die Mitnahme von Tieren explizit erlaubt oder untersagt oder sonstwie Haustiere am Arbeitsplatz regelt. Möglich sind aber diesbezügliche vertragliche oder reglementarische Regelungen, welche die Mitnahme von Haustieren an den Arbeitsplatz regeln. Solche Regelungen sind in jedem Fall empfehlenswert. Um einem Arbeitgebenden möglichst grosse Handlungsfreiheit zu gewähren, sollte das Mitnahmerecht restriktiv geregelt werden, dem Arbeitgebenden steht es dann frei, auf Anfrage eine liberalere Linie bzw. Bewilligungspraxis zu gewähren. In jedem Fall ist empfehlenswert, dass sich der Arbeitgebende das Recht vorbehält, bei (begründeten) Reklamationen von anderen Arbeitnehmenden oder Kunden die Mitnahme von Haustieren zu untersagen.

 

Weisungsrecht

Auch wenn eine vertragliche oder reglementarische Regelung fehlt, ist der Arbeitgebende nicht einfach dem Verhalten der Arbeitnehmenden ausgeliefert. Ausgangspunkt für die Handlungsoptionen des Arbeitgebenden ist hier sein Weisungsrecht. Hier hat er das Recht, den Arbeitnehmenden Weisungen zu erteilen über deren Verhalten im Betrieb und am Arbeitsplatz, worunter auch der Entscheid fällt, welche Haustiere unter welchen Bedingungen an den Arbeitsplatz mitgenommen werden dürfen. Allerdings ist hier zu beachten, dass Weisungen nicht willkürlich sein dürfen. Zudem hat ein Arbeitgebender die Arbeitnehmenden unter gleichen Umständen gleich zu behandeln. Unter diesem Aspekt kann ein Verbot zur Mitnahme von Haustieren unter Umständen trotz des Weisungsrechts des Arbeitgebenden unzulässig sein. Am Einfachsten dürfte es für einen Arbeitgeber in der Regel sein, ein Verbot zur Mitnahme von Haustieren mit der Fürsorgepflicht zu begründen. Gemäss dieser muss der Arbeitgebende die berechtigten Interessen, insbesondere auch die Gesundheit, der anderen Arbeitnehmenden schützen.

 

Autor: Nicolas Facincani

 

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