Im Entscheid NP25004 vom 21. Juli 2025 hatte sich das Obergericht mit der Frage der Rechtzeitigkeit einer Berufung in einem zivilrechtlichen Verfahren zu befassen. Zur Einhaltung einer Frist müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Einhaltung der gesetzlichen Frist zur Berufungseinreichung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist Prozessvoraussetzung und als solche von Amtes wegen zu prüfen.
Die Verfügung vom 16. Dezember 2024, welche mit Berufung angefochten werden sollte, wurde der Klägerin am 9. Januar 2025 zugestellt. Die 30-tägige Frist zur Erhebung einer Berufung lief der Klägerin demnach am 10. Februar 2025 ab.
Beweis der Rechtzeitigkeit einer Eingabe
Die handelnde Partei trägt die Beweislast dafür, dass ihre Eingabe rechtzeitig erfolgt ist, wobei der Beweis mit dem vollen Beweismass zu erbringen ist (BGer vom 12. Dezember 2023, 4A_95/2023, E. 3.3). Wird die Eingabe in einen Briefkasten eingeworfen, so gilt das Datum des Poststempels vermutungsweise auch als Datum der Übergabe der Sendung an die Post. Dem Absender steht es indes offen, den früheren Einwurf in einen Briefkasten mittels Zeugen oder anderer Beweismittel nachzuweisen. Anwaltlich vertretene Parteien sind dabei gehalten, die durch den Einwurf in einen Briefkasten entstandene „verfahrensmässige Unsicherheit“ zu beseitigen, indem sie unaufgefordert und innerhalb der Rechtsmittelfrist entsprechende Beweismittel anbieten (BGer vom 13. September 2024, 4D_76/2024, E. 3.4.2; ZR 121 [2022] Nr. 44; ZK ZPO-FUCHS, 4. Aufl. 2025, Art. 143 N 4b m.w.H.). Wurde die verfahrensmässige Unsicherheit jedoch nicht von der Rechtsvertretung verursacht, so ist von ihr auch nicht zu erwarten, dass sie von sich aus (unaufgefordert) entsprechende Beweismittel anbietet (BGer vom 4. April 2023, 4A_556/2022, E. 2.2).
Einschreiben Prepaid
Vorliegend erfolgte die Berufung mit der Versandart „Einschreiben Prepaid“; sie Trug keinen Poststempel. Aus der Sendungsverfolgung der Post ergab sich, dass die Sendung am 11. Februar 2025, 21:18 Uhr, für die Zustellung sortiert wurde – also ein Tag nach Ablauf der Berufungsfrist. Wann sie der Post übergeben wurde, ergab sich weder aus dem Briefumschlag noch der Sendungsverfolgung. Eine Rückfrage durch das Gericht bei der Post ergab, dass die Sendung nicht von der Post abgeholt wurde, sondern es sich wohl um eine Aufgabe via gelbem Briefkasten handle. Somit konnte nicht genau gesagt werden, wann die Sendung eingeworfen worden war.
Ausführungen der Post
Die Post führte hierzu aus, dass eingeschriebene Briefe und damit auch „Einschreiben Prepaid“ nicht gestempelt werden und bei Letzteren die erste Sortierung als Aufgabe gelte. Bei wichtigen Sendungen sei es daher sinnvoll, den Brief am Schalter aufzugeben, damit eine Aufgabebestätigung ausgehändigt werde. Dies deckte sich denn auch mit den Informationen, welche die Post im Internet ihren Kunden zur Verfügung stellt. Dort wird verwiesen, dass für eine Aufgabebestätigung die Sendung am Schalter abzugeben sei.
Kein genügender Beweis
Mit seiner Stellungnahme machte der Anwalt geltend, gemäss seiner Leistungserfassung sei die Berufung am Fr. 7. Februar abgeschlossen worden, und reichte eine Bestätigung seiner Mitarbeiterin ein, wonach sie auf Anfrage von Herrn RA X. bestätigte, beim Einwurf des Briefs an jenem Sonntag dabei gewesen zu sein. Diese Beweise genügten angesichts einer wahrscheinlichen Leerung des Briefkastens am Montag und der postalischen Erfassung der Sendung erst am Abend des Folgetags nicht.
Dem Anwalt, welcher die Berufung einreichte, gelang aber es mit den offerierten Beweismitteln nicht, das Gericht mit Sicherheit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (volles Beweismass) von der Rechtzeitigkeit der Berufungseinreichung zu überzeugen. Der Beweis der Rechtzeitigkeit der Berufung war mit anderen Worten nicht erbracht.
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Autor: Nicolas Facincani
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