Im Entscheid BGer 4A_170/2024 vom 25. September 2025 hatte sich das Bundesgericht mit der diplomatischen Immunitat im Rahmen eines Arbeitsrechtsprozesses auseinanderzusetzen. Es ging um eine philippinische Arbeitnehmerin, die seit April 2020 als private Haushalterin für einen Diplomaten der pakistanischen Mission in Genf beschäftigt war. Der Arbeitsvertrag unterlag dem Schweizer Recht, insbesondere der Ordonnance sur les domestiques privés du 6 juin 2011 (ODPr; RS 192.126).
Die Arbeitnehmerin wurde per Kündigungsschreiben vom 20. Februar 2021 mit Wirkung zum 31. März 2021 entlassen. Sie forderte von ihrem Arbeitgeber die Zahlung von 16’548 CHF zuzüglich Zinsen als Entschädigung für die missbräuchliche Kündigung. Da die diplomatische Immunitat des Arbeitgebers nicht aufgehoben wurde, erschien dieser nicht zur Schlichtungsverhandlung, woraufhin die Klage dennoch zulässig erklärt wurde.
Argumentation der Gerichte
Die kantonalen Gerichte bestätigten die Zulässigkeit der Klage und wiesen die Berufung des Diplomaten ab, welche sich auf seine Immunität stützte. Die Gerichte stellten klar, dass das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin nicht unter die zivilrechtliche Immunitat des Diplomaten falle, da es sich um ein privates Arbeitsverhältnis handelte. Die Gerichte zogen eine Parallele zur Staatsimmunitat: „si la domestique avait été employée par l’État du Pakistan, ce dernier n’aurait pas pu invoquer son immunité pour s’opposer à l’action de l’employée de maison devant les autorités genevoises“. Zudem sei der Zugang zu den Gerichten nach Art. 6 Abs. 1 EMRK zu gewährleisten, auch für Hausangestellte: „le droit d’accès à un tribunal n’étant pas absolu, les États jouissent en la matière d’une certaine marge d’appréciation […]. Pour être conforme aux garanties de l’art. 6 par. 1 CEDH, la restriction au droit d’accès doit poursuivre un but légitime et s’inscrire dans un rapport raisonnable de proportionnalité avec le but à atteindre“.
Entscheidung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Immunitat des Diplomaten zwar grundsätzlich existiert („l’immunité de juridiction civile accordée aux diplomates est une barrière procédurale propre à entraver le droit d’accès d’un justiciable à un tribunal“), sie jedoch nicht absolut ist. Nach Art. 31 Abs. 1 CVRD („la Convention de Vienne sur les relations diplomatiques du 18 avril 1961“) gibt es Ausnahmen, insbesondere für berufliche oder private Tätigkeiten außerhalb der offiziellen Funktionen („les actions concernant une activité professionnelle ou commerciale, quelle qu’elle soit, qu’il exerce dans l’État accréditaire en dehors de ses fonctions officielles“). Die Tätigkeit der Arbeitnehmerin wurde als solche Ausnahme bewertet, da die Arbeit im Haushalt privater Natur war und nicht zu den offiziellen diplomatischen Aufgaben gehörte.
Das Bundesgericht betonte auch die Verhältnismässigkeit: Das Interesse der Arbeitnehmerin an wirksamem Rechtsschutz überwiege das Interesse des Diplomaten, vor gerichtlichen Verfahren geschützt zu sein. Es verwies auf die Praxis der Schweiz und des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs, wonach Staats- und Diplomatenimmunitat nicht als absolute Barriere wirken dürfen, wenn private Arbeitnehmer zivilrechtliche Ansprüche geltend machen („un domestique employé par une mission diplomatique ou une mission permanente […] peut, s’il a la nationalité de l’État du for ou y réside de manière permanente, ouvrir action contre son employeur pour des prétentions résultant des rapports de travail“).
Bedeutung des Entscheids
Schlussendlich bestätigte das Bundesgericht, dass die Arbeitnehmerin ihre Klage vor den Schweizer Gerichten durchsetzen kann, ohne dass die Immunitat des Diplomaten automatisch greift. Der Entscheid stellt eine wichtige Praxisanderung dar, da er die Rechte von Hausangestellten im diplomatischen Umfeld stärkt und den Zugang zu den Gerichten sicherstellt, auch wenn der Arbeitgeber Diplomat ist.
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Autor: Nicolas Facincani
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