Georges Chanson, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, CHANSON Anwalt, www.arbeitsrechtler.ch
Streitigkeit zwischen zwei Arbeitgebern um Vorsorgeanspruch
Am 07.04.2026 wurde mit BGer 4A_232/2025 vom 12.01.2026 ein Urteil der I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit einer speziellen Fallkonstellation im Internet publiziert. Angefochten war der Entscheid des Zürcher Handelsgerichts vom 13.03.2025 (HG220136-O), den das Bundesgericht aufgehoben und die Sache zur Beurteilung des Quantitativs zurückgewiesen hat.
Die – ausnahmsweise – Zuständigkeit des Handelsgerichts in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit ergab sich aus dem Umstand, dass beide Parteien Versicherungsgesellschaften sind. Laut der Umschreibung des Prozessgegenstands im handelsgerichtlichen Urteil (dort Teil A.b, S. 6 f) ging es um das Arbeitsverhältnis eines aus Deutschland kommenden Direktors einer Versicherung, dem als vertraglicher Vorsorgeanspruch gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber ein Ruhegeld „mit Wertsicherung“ versprochen war. Strittig war, welche Partei für diese Wertsicherung aufzukommen hatte. Nachdem sich die ehemalige Arbeitgeberin (Beklagte), geweigert hatte, ein erhöhtes Ruhegeld auszurichten übernahm die Klägerin gegenüber dem Arbeitnehmer die Verpflichtung zur Wertsicherung, wobei sie sich dessen Ansprüche gegen die Beklagte abtreten liess und zum Teil als Forderung einklagte, was sie mit Feststellungsbegehren für weitere entsprechende Forderungen verband. Die Rechtsbegehren wurden im Verlauf des Verfahrens modifiziert.
Soweit es um die (modifizierten) Festellungsbegehren ging, trat das Handelsgericht darauf teilweise nicht ein, indem es das Festellungsinteresse verneinte, falls die Klägerin mit ihrer Leistungsklage durchdringe (E. I.3, S. 11 ff.). Im Übrigen wies es die Klage mangels Aktivlegitimation ab, da es aufgrund der Vertragsauslegung keine Solidarschuldnerschaft der Klägerin gebe.
Das Bundesgericht setzte sich eingehend mit dieser Vertragsauslegung des Handelsgerichts auseinander und befand (E. 4): Die Argumentationselemente der Vorinstanz fügen sich nicht zu einem sinnvollen Gesamtbild zusammen und lassen sich mit der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht vereinbaren. Auf die ausführlichen Erwägungen dazu unter 4.1 bis 4.4.2 kann verwiesen werden.
Georges Chanson, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, CHANSON Anwalt, www.arbeitsrechtler.ch
Weitere Beiträge zu prozessualen Fragen:
- Übersetzung fremdsprachiger Beweismittel im Arbeitsprozess?
- Neue prozessuale Fristenfalle
- Keine strafprozessualen Garantien bei internen Untersuchungen
- Prozessvertretung durch Gewerkschaften
- Glaubhaftmachung in Gleichstellungsprozessen
- Geplante Änderung der Zivilprozessordnung – Auswirkungen auf den Arbeitsprozess
- Örtlich zuständiges Gericht beim Arbeitsprozess
- Einsprache gegen die Kündigung (Art. 336b OR) und Novenschranke
- Schadenersatz wegen Mobbing und soziale Untersuchungsmaxime
- Arbeitsrecht – soziale Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 ZPO)
- Befangner Gerichtspräsident
- Einschreiben Prepaid – Beweisschwierigkeiten
- Fristenrisiken bei Postverträgen