Der Beginn des Laufs gerichtlicher Fristen bildet einen zentralen Bezugspunkt des Verfahrensrechts. Gerichtliche Fristen dienen der Gewährleistung von Rechtssicherheit, der Verfahrensbeschleunigung sowie der Gleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten. Eine unzutreffende Bestimmung des fristauslösenden Ereignisses hat regelmässig erhebliche prozessuale Folgen, da sie zum Verlust verfahrensrechtlicher Handlungsmöglichkeiten führen kann. Die präzise Festlegung des Fristbeginns ist daher eine grundlegende Voraussetzung effektiver Rechtswahrnehmung.

Hieran schliesst die Frage der fristgerechten Vornahme der Prozesshandlung an. Für die Wahrung einer Gerichtsfrist ist es nicht ausreichend, dass das fristgebundene Schriftstück innerhalb der Frist lediglich erstellt wird. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, gelten als rechtzeitig eingereicht. Ist ein anderes Gericht in der Schweiz zuständig, leitet das unzuständige Gericht die Eingabe von Amtes wegen weiter.

Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

Anhand zweier kürzlich ergangener Entscheid sollen die Risiken dargestellt werden, die sich im Zusammenhang mit Zustell- und Abholverträgen mit der Post ergeben können.

 

Scan Service

Beim Scan Service wird die Post durch die Kunden ermächtigt, die an ihn adressierten, über das Scanning empfangbaren Sendungen entgegenzunehmen. Diese Ermächtigung schliesst ausdrücklich auch eingeschriebene Sendungen, Gerichtsurkunden und Betreibungsurkunden ein, wobei die beiden Letzteren ungeöffnet als A-Post Plus weitergeleitet werden. Die Sendungen gelten mit ihrer Entgegennahme an einem der Verarbeitungsstandorte der Post als an den Kunden zugestellt.

Im Rahmen des Urteils 5A_266/2025 vom 30. Juni 2025 verwiesen werden. war das Bundesgericht auf eine Beschwerde der damaligen Beschwerdeführer (im Revisionsverfahren nun Gesuchsteller) gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 27. März 2025 wegen Verspätung nicht eingetreten.

Am 30. Juli 2025 hatten die Gesuchsteller um Revision des Urteils 5A_266/2025 vom 30. Juni 2025 ersucht. Am 12. September 2025 haben die Gesuchsteller das Revisionsgesuch schliesslich ergänzt und ein Eventualgesuch um Fristwiederherstellung im Verfahren 5A_266/2025 gestellt.

Im Entscheid 5F_40/2025 vom 3. November wurde das Revisionsgesuch abgewiesen:

5. Für den Fall ihres Unterliegens im Revisionsverfahren stellen die Gesuchsteller ein Fristwiederherstellungsgesuch im Verfahren 5A_266/2025. Sie machen geltend, aufgrund des hier Vorgetragenen (d.h. offenbar aufgrund des unter anderem zu Art. 138 ZPO und Art. 44 BGG und zu den AGB Gesagten) sei ausreichend dargetan, dass ihr Rechtsvertreter die „Track & Trace Dienstleistung der Schweizerischen Post schuldlos ausser Acht“ gelassen habe. Er habe sich noch nie ein Fristversäumnis zuschulden kommen lassen und er sei im hiesigen Verfahren für ihn komplett überraschend erstmals mit den einschlägigen AGBs des C3.________-Postdienstleisters konfrontiert worden. 

Es ist nicht Zweck eines Fristwiederherstellungsgesuchs, die bereits im Rahmen eines wegen Verspätung erfolgten Nichteintretensentscheids behandelten Rechtsfragen erneut zu diskutieren. Im Übrigen kann keine Rede davon sein, dass die Gesuchsteller bzw. ihr Rechtsvertreter unverschuldet davon abgehalten wurden, fristgerecht zu handeln (Art. 50 Abs. 1 BGG). Die Gesuchsteller bzw. ihr Rechtsvertreter hätten sich rechtzeitig darüber informieren müssen, welche Folgen die Benutzung der von ihnen gewählten Zustelldienstleistung haben kann. 

Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 

 

Abholverträge mit der Post

Auch Abholverträge mit der Post können heikel sein, wenn es um den Nachweis der Fristwahrung geht. So gilt das Datum des Poststempels vermutungsweise auch als Datum der Übergabe der Sendung an die Post. Wird die Postsendung aber einen Tag zuvor der Post übergeben, so gilt grundsätzlich dieser Tag als zur Bestimmung der Wahrung der Frist, doch trägt der Versender hierzu die Beweislast.

Die Oberstaatsanwaltschaft hatte Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts an das Bundesgericht erhoben. Es stellte sich die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Beschwerde (BGer 6B_1360/2023, 6B_1361/2023 vom 18. November 2025):

Die Beschwerdeführerin spricht sich für fristgerechte Übergabe der Beschwerdeeingaben an die Schweizerische Post aus. Sie verweist auf den Abholvertrag zwischen der Kantonspolizei Zürich und der Post CH AG, der auch die Postsendungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit umfasse. Aus dem Abholvertrag ergebe sich, dass die Postsendungen (Briefe und Pakete) durch die Post CH AG im Polizei- und Justizzentrum von Montag bis Freitag jeweils zwischen 15:15 Uhr und 16:00 Uhr abgeholt würden. Die zwei fraglichen Pakete seien von einer Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2023 um ca. 14:45 Uhr im internen Postbüro des Polizei- und Justizzentrums rechtzeitig abgegeben worden, um zur vertraglich vereinbarten Abholzeit durch die Post CH AG abgeholt zu werden. Dass sich die Pakete mit den Beschwerden tatsächlich unter der durch die Post CH AG am 11. Dezember 2023 im Polizei- und Justizzentrum abgeholten Post befunden hätten, ergebe sich aus der E-Mail des internen Postbüros vom 15. Dezember 2023 und dem Schreiben der Post CH AG vom 19. Dezember 2023. Zudem lasse der Umstand, dass die fraglichen Sendungen am 12. Dezember 2023, 07:13 Uhr bzw. 07:15 Uhr, im Paketzentrum Frauenfeld registriert worden seien, keinen anderen Schluss zu, als dass diese am Vortag, d.h. am 11. Dezember 2023, fristgemäss von der Post CH AG abgeholt resp. entgegengenommen worden seien. 

Das Bundesgericht vertrat die Auffassung, die Beschwerde sei rechtzeitig erfolgt, da die rechtzeitige Übergabe habe nachgewiesen werden können:

Das Bundesgericht führte aus, dass die Beschwerde in Strafsachen innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen sei und die Frist nur dann gewahrt sei, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist beim Gericht eingehe oder rechtzeitig der Post übergeben werde. Wer die Sendung nach Schalterschluss in einen Briefkasten wirft, muss unaufgefordert vor Ablauf der Frist Beweise für die Rechtzeitigkeit erbringen. Wird die Sendung hingegen während der Öffnungszeiten der Post an einen Kurier im Rahmen eines Abholvertrags übergeben, schafft dies keine verfahrensmässige Unsicherheit, und die rechtsuchende Person muss weder den Zeitpunkt der Übergabe behaupten noch Beweise beibringen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Pakete im Rahmen eines Abholvertrags übergeben, die nachträglich eingereichten Beweise bestätigen die fristgerechte Einreichung der Beschwerden.

 

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Autor: Nicolas Facincani

 

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