Die Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten begründet nicht ohne Weiteres einen Arbeitsvertrag. Fehlen Lohnabrede, Subordination und eine klare Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, liegt der Rechtsgrund häufig im Familienrecht. Art. 165 ZGB greift jedoch nur subsidiär und nur bei klar ausserordentlicher Mitarbeit.

Allgmeine kann gesagt werden: Arbeitsleistungen im Betrieb des Ehegatten bewegen sich oft in einer rechtlichen Zwischenzone. Was im Alltag als familiäre Mithilfe beginnt, kann sich über Jahre zu einer wirtschaftlich bedeutsamen Tätigkeit entwickeln. Ob daraus arbeitsrechtliche Ansprüche entstehen oder ob die Leistung familienrechtlich nach Art. 165 ZGB zu beurteilen ist, hängt von den konkreten Umständen ab.

Mit dieser Abgrenzung befasste sich das Obergericht des Kantons Zürich im Entscheid LC240045-O/U vom 5. Juni 2025. Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens verlangte die Ehefrau unter anderem eine Entschädigung von mindestens CHF 290’000 für ihre jahrelange Mitarbeit auf dem Hof des Ehemannes. Die Berufung blieb erfolglos.

 

Ausgangslage

Die Parteien waren seit 1998 verheiratet. Der Ehemann hatte bereits vor der Ehe einen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen. Nach der Heirat wurde auf dem Hof ein Geschäft mit Pferden aufgebaut. Die Ehefrau kümmerte sich nach den Feststellungen des Gerichts in erheblichem Umfang um die Pferde, trat gegenüber Kunden als Ansprechpartnerin auf, gab Reitstunden, organisierte Ausritte und betreute zeitweise auch Pflege-, Tages- und Ferienkinder.

Im Scheidungsverfahren machte sie geltend, sie habe im Betrieb des Ehemannes ausserordentlich mitgearbeitet und habe deshalb Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 165 Abs. 1 ZGB. Die Vorinstanz wies den Anspruch ab. Das Obergericht bestätigte diesen Entscheid.

 

Art. 165 ZGB: Ausgleich für ausserordentliche Mitarbeit

Art. 165 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass ein Ehegatte Anspruch auf angemessene Entschädigung hat, wenn er im Beruf oder Gewerbe des anderen Ehegatten erheblich mehr mitarbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt. Art. 165 Abs. 3 ZGB schliesst diesen Anspruch aus, wenn der ausserordentliche Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens-, Gesellschaftsvertrags oder eines anderen Rechtsverhältnisses geleistet wurde.

Der Anspruch nach Art. 165 ZGB ist damit kein arbeitsrechtlicher Lohnanspruch, sondern ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch. Er setzt nicht bloss irgendeine Mitarbeit voraus. Erforderlich ist vielmehr eine Mitarbeit, die das in der konkreten Familie übliche Mass klar übersteigt. Dabei sind insbesondere Dauer, Ausmass, Regelmässigkeit und Bedeutung des Arbeitseinsatzes zu berücksichtigen. Als Faustregel kann gefragt werden, ob die Arbeit andernfalls von einer zu entlöhnenden Drittperson hätte erledigt werden müssen.

Wichtig ist zudem die Beweislast: Wer eine Entschädigung nach Art. 165 ZGB verlangt, muss die ausserordentliche Mitarbeit hinreichend konkret behaupten und beweisen. Allgemeine Hinweise auf lange Arbeitstage, familiären Einsatz oder wirtschaftliche Erträge genügen in der Regel nicht.

 

Abgrenzung zum Arbeitsvertrag

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist der Entscheid deshalb interessant, weil Art. 165 Abs. 3 ZGB den Vorrang anderer Rechtsverhältnisse festhält. Soweit die Mitarbeit auf einem Arbeitsvertrag beruht, ist für diese Leistung nicht Art. 165 ZGB, sondern das Arbeitsvertragsrecht massgebend.

Ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 OR setzt im Kern voraus, dass Arbeit auf bestimmte oder unbestimmte Zeit im Dienst des Arbeitgebers gegen Lohn geleistet wird. Für die Qualifikation sind insbesondere vier Elemente bedeutsam: Arbeitsleistung, Entgeltlichkeit, Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation bzw. Subordination und ein Dauerschuldverhältnis. Entscheidend ist nicht ein einzelnes Indiz, sondern eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände.

Für einen Arbeitsvertrag zwischen Ehegatten können insbesondere sprechen:

  • regelmässige Lohnzahlungen;
  • Lohnabrechnungen, Lohnausweise und Sozialversicherungsabrechnungen;
  • feste oder zumindest fremdbestimmte Arbeitszeiten;
  • Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Betriebs;
  • Weisungs- und Kontrollrechte des anderen Ehegatten;
  • eine klare Trennung zwischen Familienunterhalt und Lohn;
  • kein eigenes Unternehmerrisiko des mitarbeitenden Ehegatten.
  • Gegen einen Arbeitsvertrag und eher für Art. 165 ZGB spricht demgegenüber, wenn die Tätigkeit aus der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft heraus erfolgt, kein eigentlicher Lohn vereinbart oder bezahlt wird, die Erträge gemeinsam für den Familienunterhalt verwendet werden und die Mitarbeit nicht in ein klassisches Über-/Unterordnungsverhältnis eingebettet ist.

Daneben kann auch ein Gesellschaftsverhältnis in Betracht fallen. Dies gilt namentlich, wenn beide Ehegatten ein gemeinsames Projekt verfolgen, gemeinsam gegen aussen auftreten, Chancen und Risiken mittragen und die Tätigkeit nicht als Arbeit “im Dienst” des anderen Ehegatten erscheint.

 

Die Würdigung des Obergerichts

Das Obergericht stellte nicht in Abrede, dass die Ehefrau erheblich auf dem Hof mitarbeitete. Entscheidend war jedoch, ob sie konkret nachweisen konnte, in welchen Zeitperioden sie welche Arbeiten in welchem Umfang geleistet hatte und weshalb diese Arbeiten das familienrechtlich Übliche klar überstiegen. Gerade dies erachtete das Gericht als problematisch. Pauschale Hinweise auf erzielte Erträge aus Pferdepension, Reitstunden oder Ausritten genügten nicht. Auch ein für ein einzelnes Jahr deklarierter, aber nicht ausbezahlter AHV-Lohn erlaubte nach Auffassung des Gerichts keinen verlässlichen Rückschluss auf den Wert einer über zwölf Jahre geleisteten Mitarbeit.

Das Gericht berücksichtigte zudem, dass sich private und betriebliche Sphäre stark vermischten. Die Parteien verwendeten die Erträge weitgehend für den Familienunterhalt. Aus den Buchhaltungsunterlagen ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass private Auslagen über den Betrieb finanziert wurden. Auch Barzahlungen im Zusammenhang mit der Pferdepension wurden teilweise für den Betrieb oder den Haushalt verwendet. Damit stellte sich die Frage, in welchem Umfang die Ehefrau bereits während der Ehe von den Erträgen ihrer Arbeit profitiert hatte.

Besonders wichtig ist die Gesamtbetrachtung des Obergerichts: Der Aufbau des Pferdebetriebs ging wesentlich auf die Initiative und den Wunsch der Ehefrau zurück. Es handelte sich nicht um den typischen Fall, in dem ein Ehegatte im bestehenden Hauptberuf oder Gewerbe des anderen mithilft. Vielmehr wurde die Pferdetätigkeit als gemeinsames Projekt auf dem Hof des Ehemannes aufgebaut. Die Ehefrau führte diesen Bereich weitgehend selbständig, trat gegenüber Kunden als Ansprechpartnerin auf und war zeitweise als Selbständigerwerbende deklariert.

Vor diesem Hintergrund hielt das Obergericht die Annahme eines besonderen Rechtsverhältnisses im Sinne von Art. 165 Abs. 3 ZGB – insbesondere einer einfachen Gesellschaft – zumindest für gut vertretbar. Es liess die Frage jedoch offen, weil bereits die Voraussetzungen eines Anspruchs nach Art. 165 Abs. 1 ZGB nicht erfüllt waren.

 

Kein voller Lohnersatz

Der Entscheid verdeutlicht zudem, dass Art. 165 ZGB nicht dazu dient, nachträglich einen marktüblichen Lohn für sämtliche während der Ehe geleisteten Arbeiten zuzusprechen. Die Entschädigung ist kein arbeitsrechtlicher Lohnersatz. Sie ist ein ehe-individueller Ausgleich für ausserordentliche Mehrleistungen.

Ein Teil der Mitarbeit im Betrieb ist als normaler Beitrag an den Familienunterhalt zu betrachten und wird nicht entschädigt. Bei der Bemessung wären zudem die wirtschaftliche Lage beider Ehegatten sowie Vorteile zu berücksichtigen, welche der mitarbeitende Ehegatte aus der Tätigkeit bereits gezogen hat.

Im konkreten Fall sah das Gericht keinen nachhaltigen Vermögensvorteil des Ehemannes. Beide Parteien hatten viel gearbeitet, die Erträge für den Familienunterhalt verwendet und keine wesentlichen Ersparnisse gebildet. Zwar hatte die Ehefrau einen einkommensrelevanten Mehrwert geschaffen; dieser hatte sich aber nicht vermögensrelevant ausgewirkt. Deshalb bestand nach Auffassung des Gerichts kein Anlass für einen zusätzlichen Ausgleich.

 

Bedeutung für die Praxis

Der Entscheid LC240045-O/U ist über das Familienrecht hinaus auch für die arbeitsrechtliche Praxis relevant. Er zeigt, dass die Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten nicht automatisch als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Ebenso wenig führt jede langjährige und intensive Mitarbeit ohne Weiteres zu einem Anspruch nach Art. 165 ZGB.

Entscheidend ist die rechtliche Einordnung des tatsächlichen Zusammenwirkens. Liegt ein Arbeitsvertrag vor, gelten die arbeitsrechtlichen Regeln. Liegt ein Gesellschaftsverhältnis vor, ist gesellschaftsrechtlich abzurechnen. Fehlt ein solches besonderes Rechtsverhältnis, kann Art. 165 ZGB greifen – aber nur, wenn die Mitarbeit das familienrechtlich geschuldete Mass erheblich übersteigt und dies substantiiert nachgewiesen wird.

Für Ehegatten, die gemeinsam in einem Betrieb tätig sind, empfiehlt sich deshalb eine klare Regelung. Soll ein Arbeitsvertrag bestehen, sollten Lohn, Pensum, Aufgaben, Weisungsstruktur, Ferien, Sozialversicherungen und Abrechnung sauber dokumentiert werden. Soll ein gemeinsames Geschäftsprojekt oder eine einfache Gesellschaft vorliegen, sind Gewinn- und Verlustbeteiligung, Zuständigkeiten, Investitionen und Austrittsszenarien zu regeln. Fehlt eine solche Klärung, drohen im Streitfall erhebliche Beweisprobleme.

 

Fazit

Arbeitsleistungen im Betrieb des Ehegatten haben ihren Rechtsgrund häufig nicht im Arbeitsrecht, sondern im Familienrecht. Art. 165 ZGB bietet einen Ausgleich für ausserordentliche Mitarbeit, ersetzt aber keinen Arbeitsvertrag und begründet keinen nachträglichen Voll-Lohnanspruch. Der Entscheid des Obergerichts Zürich zeigt zugleich, dass bei gemeinsam aufgebauten Projekten auch andere Rechtsverhältnisse – namentlich eine einfache Gesellschaft – in Betracht kommen können.

Die zentrale Lehre für die Praxis lautet: Je wirtschaftlich bedeutsamer die Mitarbeit eines Ehegatten wird, desto wichtiger ist eine klare rechtliche Dokumentation. Andernfalls entscheidet später nicht die subjektive Vorstellung der Parteien, sondern eine Gesamtwürdigung von Organisation, Entgeltlichkeit, Subordination, Risiko- und Ertragsverteilung sowie familienrechtlichem Kontext.

 

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Autor: Nicolas Facincani

 

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