Im Arbeitsrecht gilt, der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Zu ersetzen sind in erster Linie die in Ausführung entstanden Auslagen, d.h. sie müssen im direkten Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen. Der Ersatz der Auslagen im Allgemeinen wird in Art. 327 OR geregelt.

Im Zusammenhang mit Motorfahrzeugen sieht das Gesetz zudem eine eigene Regelung vor.

 

Ersatz der Aufwendungen für das Geschäftsfahrzeug – gesetzliche Regelung

Die gesetzliche Reglung ist zweigeteilt:

Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug, so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.

Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst ein Motorfahrzeug, so sind ihm überdies die öffentlichen Abgaben für das Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.

 

Einverständnis des Arbeitgebers notwendig

Notwendige Voraussetzung für die Ansprüche des Arbeitnehmers ist, dass der Arbeitgeber mit der Verwendung des Motorfahrzeuges (ungeachtet ob das eigene oder nicht) einverstanden ist (eine explizite Weisung ist nicht notwendig), wobei dies auch implizit geschehen kann: Muss nämlich mit dem Einsatz des Fahrzeuges gerechnet werden und wird nichts Gegenteiliges angeordnet, kann vom Einverständnis des Arbeitgebers ausgegangen werden. So hat das Bundesgericht auch etwas bereits in BGE 79 II 207 gestützt auf das HRAG entschieden im Zusammenhang mit einem Darlehen, welches dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde und nach den Umständen anzunehmen war, das Fahrzeug würde nicht nur zum Privatgebrauch, sondern auch für Dienstfahrten verwendet.

Fehlt das Einverständnis des Arbeitgebers, können nur diejenigen Kosten als Auslagenersatz gefordert werden, welche bei weisungsgemässem Verhalten entstanden wären.

 

Umfang der Vergütung

Gemäss Gesetz sind die üblichen Aufwendungen zu verfügten. Darunter fallen etwa Benzin, Service, Bereifung, Reinigung etc. Auch die Kosten für die Garage fallen darunter, da diese die Lebensdauer des Fahrzeuges erhöhen.

Bei der Verwendung des eigenen Fahrzeuges des Arbeitnehmers sind zudem die die öffentlichen Abgaben für das Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten. Diese Kosten sind proportional auf den Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuteilen, im Verhältnis des Gebrauches, d.h. grundsätzlich im Verhältnis der gefahrenen Kilometer.

 

Pauschale Abgeltung

Auch im Zusammenhang mit der Vergütung von Aufwendungen von Motorfahrzeugen ist es zulässig, die Entschädigung in der Form von Pauschalen ausrichten.

So sind etwa Kilometerentschädigungen denkbar und zulässig, wobei diese den effektiven Kosten entsprechen müssen. Auch eine Regelung, wonach der Lohn erhöht wird und die Entschädigung beinhaltet, dürfte zulässig sein.

 

Fahrräder

Die vorgenannten Bestimmungen gelten nur im Zusammenhang mit Motorfahrzeugen, inkl. Motorräder und Elektrofahrzeugen (Art. 7 SVG – die Antriebsart ist unerheblich). Im Zusammenhang mit anderen Fahrzeugen (etwa E-Bikes und Velos) gilt die normale Regelung betreffend den Auslagenersatz (vgl. BGE 90 IV 83), welche weniger weit geht, weil dort nur die notwendigen Auslagen ersetzt werden, während dem für Motorfahrzeuge auch die Kosten für Betrieb und Unterhalt im Umfang des Einsatzes des Fahrzeuges vom Arbeitgeber zu tragen sind.

 

Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich, Entscheide 2008 Nr. 10

Auch das Arbeitsgericht Zürich hat einen diesbezüglichen Entscheid veröffentlich, in welchem die Grundlagen und wesentlichen Grundzüge der Entschädigung von Motorfahrzeugen zutreffend enthalten sind:

Der Vertrag enthielt den Passus: “Betriebskosten (Wert ca. CHF 10 000.–/a) des Privat­wagens (Abschreibung, 19 Rp/Km, Steuern, Versicherung, Benzin, Service, Räder etc. zu Lasten der Beklagten. Autoabstellplatz.” Der Kläger ging davon aus, die Beklagte habe ihm auch den Arbeitsweg und Privatfahrten zu vergüten.

Aus dem Entscheid:

«Gemäss Art. 327b Abs. 2 OR sind nur die geschäftlichen Fahrten zu entschädigen. Klar nicht dazu gehört die Fahrt vom Wohnort des Arbeitnehmers zu seinem Arbeitsplatz (ZK-Staehelin, a.a.O., N 4). Der Arbeitsweg ist keine Arbeitszeit und die Fahrt Wohn­ort-Arbeitsort auch keine geschäftliche. Hingegen hat die Arbeitgeberin die Fahrt zur Arbeit zu entschädigen, wenn diese nicht am vertraglichen Arbeitsort ausgeübt wird, sondern an einem dritten Ort, wie z.B. hier in Dübendorf. In diesem Fall hat die Arbeit­geberin den Weg vom vertraglichen Arbeitsort zum Einsatzort zu bezahlen. Allerdings ist der Weg vom Wohnort des Klägers nach Dübendorf ZH kürzer als derjenige nach Zü-rich an den Sitz der Zweigniederlassung der Beklagten (ca. 57 gegenüber 61 Kilometer).

Da Art. 327b Abs. 2 OR zu den relativ zwingenden Normen des Arbeitsrechts gehört (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 6), ist eine einzelvertragliche Vereinbarung zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht gestattet. Zweifellos ist es aber den Parteien freigestellt zu verabreden, die Arbeitgeberin bezahle auch die Kosten für die privaten Fahrten des Arbeitnehmers. Das bringt der Kläger effektiv vor. Allerdings behauptet er nicht eine mündliche ergänzende Abrede, sondern macht geltend, das sei schriftlich im Memo vereinbart worden.

Eine solche Abrede, wie sie der Kläger behauptet, findet sich weder im Arbeitsvertrag noch im Memo. Er verweist auf die Regelung der Natelspesen, wo aufgeführt ist: “Natelbetrieb zu Lasten der Beklagten nach der Probezeit (sofern Privatanteil in fairem Rahmen)”. Dem Kläger ist beizupflichten, dass sich die Arbeitgeberin mit dieser Formulierung verpflichtet hat, auch den privaten Betrieb des Mobiltelefons zu finanzieren, sofern dieser nicht ein exzessives Ausmass annimmt. Der Kläger zieht einen Umkehrschluss und folgert daraus, weil eine solche Regelung fehle, habe sich die Beklagte verpflichtet, für sämtliche Kosten des privaten Gebrauchs aufzukommen. Das ist unzulässig. Gerade weil die Beklagte beim Mobiltelefon ausdrücklich festhielt, der (vernünftige) private Gebrauch werde auch von der Arbeitgeberin finanziert, hätte sie wohl die gleiche oder eine ähnliche Formulierung verwendet, hätte sie beim Auto nämliche Regelung treffen wollen. Das unterblieb, weshalb der Schluss, die für das Handy getroffene oder eine noch weitergehende Regelung gelte auch für das Auto, nicht zulässig ist.

Aus der im Memo für die Autospesen getroffene Regelung lässt sich nicht interpretieren, die Beklagte bezahle den privaten Gebrauch des privaten Fahrzeugs.

Allenfalls hätte die Textstelle “(Wert ca. Fr. 10’000.–/a)” den Kläger zu einer solchen Schlussfolgerung verleiten lassen. In der Tat wird hier eine hohe Entschädigungssumme genannt, allerdings bloss als zirka Betrag und offenbar in Unkenntnis darüber, wie viele Kilometer der Kläger jedes Jahr für die Beklagte geschäftlich zurückzulegen haben werde.

Es ist deshalb festzuhalten, dass die Parteien hinsichtlich des Gebrauchs des Privatfahrzeugs durch den Kläger keine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelung getroffen haben.»

Das Gericht kam zum Schluss, wenn man von den geltend gemachten Fr. 0.70 pro Kilometer ausgehe, habe der Kläger die Auslagen für den auf geschäftsbedingte Fahrten bereits bezahlten Betrag bereits erhalten.

(AGer., AN080417 vom 8. Juli 2008)

 

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Autoren: Nicolas Facincani