Das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) sieht spezielle Kündigungsfristen für den Personalverleih vor. Diese weichen von den Kündigungsfristen nach Obligationenrecht (OR) ab.

So sieht das AVG bei unbefristeten Arbeitsverträgen folgende Fristen vor:

  •  während den ersten drei Monate: 2 Arbeitstage
  • vom vierten bis und mit sechstem Monat: 7 Arbeitstage
  • ab dem 7. Monat der Beschäftigung: die Kündigungsfristen gemäss Art. 335c OR gelten

 

Zu beachten – GAV für Personalverleih (GAVP)

Betriebe, welche Inhaber einer Arbeitsverleihbewilligung nach AVG sind und deren Hauptaktivität der Personalverleih ist, unterstehen dem GAVP. Damit gilt für deren temporäre Arbeitnehmer automatisch der Gesamtarbeitsvertrag, sofern ihr Lohn nicht den maximal versicherten Verdienst nach SUVA übersteigt (stand 2021: CHF 148’200.-)

Für die Kündigung bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen gilt hier:

  • während der ersten drei Monate: zwei Arbeitstage
  • vom vierten bis und mit sechstem Monat: sieben Kalendertage
  • ab dem 7. Monat: immer einen Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats. Die Kündigungsfrist verlängert sich mit zunehmender Einsatzdauer nicht (mehr).

 

Gemeinsame Regelungen

Die vorgenannte Kündigungsfristen nach AVG und GAVP sind teilzwingend. Es handelt es sich um Minimalfristen, welche man vertraglich verlängern aber nicht verkürzen darf.

Eine Kündigung kann jederzeit, nicht nur per Monatsende, ausgesprochen werden.

Das Recht zur Kündigung steht auf Seiten des Arbeitgebers ausschliesslich dem Verleiher, nicht aber dem Einsatzbetrieb, zu. Das gilt auch, wenn eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden soll.

Mit einem neuen Einsatz in einem neuen Einsatzbetrieb oder mit einem neuen Einsatz mit neuen Funktionen oder Aufgaben im gleichen Einsatzbetrieb beginnt – vorbehältlich von unzulässigen Kettenarbeitsverträgen – eine neue Kündigungsfrist zu laufen.

In der Probezeit darf das Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch während Krankheit, Unfall, Militär oder Schwangerschaft gekündigt werden.
Die vorgenannten Kündigungsfristen gelten nur für Temporärarbeit, nicht für die Leiharbeit.

 

Flexible Arbeitsmodelle

Mit den im Vergleich zum OR verkürzten Kündigungsfristen trägt der Gesetzgeber dem Wunsch der Arbeitnehmer nach flexiblen Arbeitsmodellen und kurzfristiger Ressourcenplanung seitens der Arbeitgeber Rechnung.

 

Weitere Beiträge zum Personalverleih und zur Arbeitsvermittlung:

 

Autoren: Nicolas Facincani / Reto Picenoni / Reto Sutter