Unter Arbeitsvermittlung wird das Zusammenführen von Stellensuchenden und Arbeitgebern zum Abschluss von Arbeitsverträgen verstanden (vgl. Art. 1 AVV). Zusammenführen wird in einem weiten Sinn verstanden, so fallen verschiedene Tätigkeiten darunter, wie etwa:

  • Anbieten von Möglichkeiten für Stelleninserate
  • Bewerbungen im Internet oder anderen Medien

 

Zusammenführen

Als Vermittlerin oder Vermittler gilt, wer Stellensuchende und Arbeitgebende zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammenführt. Ob  ein Vertrag tatsächlich zustande kommt, ist im Rahmen der Vermittlung irrelevant. Im Rahmen der Vermittlung können verschiedene Medien und Mittel eingesetzt werden (Art. 1a AVV).

Der Begriff Zusammenführen ist sehr weit gefasst. Gemeint ist ein finales Handeln, mit dem einer Partei die Information übermittelt wird, dass eine oder mehrere Parteien an einem Vertragsabschluss interessiert sind. Als Zusammenführen gilt nicht nur das Herstellen von Kontakten im Büro des Vermittlungsbetriebs. Vermittlungen können auch getätigt werden mittels Printmedia, Telefon, Fernsehen, Radio, Teletext, Internet und anderen geeigneten Medien. Ein Zusammenführen liegt insbesondere auch bereits dann vor, wenn mittels Internet-Suchmaschinen die Möglichkeit gegeben wird, dass ein Stellensuchender seine Personalien und/oder Arbeitgeber eine freie Stelle inserieren können und so beide voneinander Kenntnis erhalten.

Die Vermittlung umfasst Suche und Auswahl von möglichen Vertragsparteien oder das Zurverfügungstellen eines Mediums, mit welchem eine Vertragspartei ihre Stellensuche oder ihre offene Stelle öffentlich machen kann, und ist im Sinn des Gesetzes abgeschlossen, wenn die eine
Partei darauf hingewiesen worden ist, dass sie mit der anderen Partei einen Arbeitsvertrag abschliessen könnte. Vermittlerin oder Vermittler ist somit bereits, wer dem Auftraggebenden den Nachweis für mögliche Vertragsabschlüsse erbringen kann.

 

Bewilligungspflicht

Die private Arbeitsvermittlung ist bewilligungspflichtig, unter den nachfolgenden Bedingungen:

Die Bewilligungspflicht der privaten Arbeitsvermittlung wird ausgelöst, wenn es sich um eine regelmässige entgeltliche Vermittlung handelt (Art. 2 Abs. 1 AVG):

  • Regelmässig bedeutet (Art. 2 AVV): Bereitschaft zu mehrfachem Vermitteln oder 10 oder mehr Vermittlungstätigkeiten innerhalb von 12 Monaten
  • Entgeltlichkeit: hier genügt bereits, wenn die Aufwendungen vergütet werden (Art. 3 AVV). Gewinnstrebigkeit ist nicht erforderlich.

 

Internationale Vermittlung

Die Bewilligung für die Vermittlung von Arbeitskräften im Inland wird vom kantonalen Arbeitsamt erteilt (Art. 2 Abs. 1 AVG). Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und berechtigt zur Vermittlung in der ganzen Schweiz (Art. 4 Abs. 1 AVG). Wer zudem regelmässig vom oder ins Ausland vermittelt, braucht zusätzlich eine Bewilligung des SECO (Art. 2 Abs. 3 AVG). Diese Bewilligung wird auf bestimmte Staaten begrenzt (Art. 4 Abs. 2 AVG, zur Auslandvermittlung, siehe Art. 5 AVV). Ebenfalls der Bewilligungspflicht untersteht, wer Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen vermittelt (Art. 2 Abs. 4 AVG, Art.4 AVV, vgl. auch Art. 22 AVV). Unter gewissen Umständen kann eine Bewilligung entzogen werden (vgl. Art. 5 AVG, vgl. auch Art. 15 AVV).

 

Vorschriften zur Arbeitsvermittlung

Die Arbeitsvermittlung selbst untersteht verschiedenen rechtlichen Vorschriften (Art. 7 ff. AVG, Art. 17 ff. AVV):

  • Der Name und die Adresse des Vermittlers sind bei öffentlichen Ausschreibungen stets anzugeben.
  • Der Vermittler darf Daten der Stellensuchenden nur bearbeiten, soweit und solange dies erforderlich ist (Art. 19 Abs. 1 AVV).
  • Die Daten von Stellensuchenden und Arbeitgebern dürften nur mit Zustimmung der Betroffenen weitergegeben werden (Art. 19 Abs. 2 AVV).
  • Nach der Vermittlungstätigkeit bedarf die Archivierung der Daten der Zustimmung der Betroffenen.
  • Bei der entgeltlichen Vermittlung bedarf es eines schriftlichen Vertrages zwischen der stellensuchenden Person und dem Vermittler (Art. 19 Abs. 3 AVV).
  • Keines schriftlichen Vertrages bedarf es, wenn die stellensuchende Person auf ein Stellenangebot eines Vermittlers reagiert.
  • Einschreibegebühren und Vermittlungsprovisionen der stellensuchenden Person sind zulässig, die Provision ist jedoch nur bei erfolgreicher Vermittlung fällig (Art. 20 AVV).
  • Exklusivitätsklauseln, welche einer stellensuchenden Person untersagen, einen anderen Vermittler zu kontaktieren, sind nicht zulässig.

 

Sanktionen

Wer vorsätzlich ohne die erforderliche Bewilligung vermittelt, wird mit einer Busse bis 100‘000 Franken bestraft (Art. 39 Abs. 1 Bst. a AVG). Arbeitgeber, 0die vorsätzlich mit Vermittlern zusammenarbeiten, von denen sie wissen, dass sie nicht im Besitz der erforderlichen Bewilligung sind, werden mit einer Busse bis 40‘000 Franken bestraft (Art. 39 Abs. 2 Bst. a AVG).

 

Bewilligungsvoraussetzungen

Damit einem Vermittler die notwendige Bewilligung erteilt wird, sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen (Art. 3 AVG, Art. 8 AVV):

  • Eintrag im schweizerischen Handelsregister
  • zweckmässiges Geschäftslokal
  • Verantwortliche Person muss Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung oder EU-/EFTA-Bürger sein.
  • Die fachgerechte Vermittlung muss gewährleistet sein.
  • Die Person muss über einen guten Leumund verfügen.
  • entsprechende Ausbildung oder mehrjährige Berufserfahrung
  • Zweigniederlassungen, die in einem anderen Kanton liegen als der Hauptsitz, benötigen eine Betriebsbewilligung. Liegen sie im gleichen Kanton, so müssen sie dem kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden (Art. 2 Abs. 5 AVG). Eine Zweigniederlassung im Kanton des Hauptsitzes ist zur Vermittlungstätigkeit berechtigt, sobald der Hauptsitz der zuständigen Behörde die Zweigniederlassung gemeldet hat (Art. 7 AVV).

Die Bewilligung wird auf den Betrieb ausgestellt und ist unbefristet. Für die Inlandvermittlung bedarf es der Bewilligung durch das kantonale Arbeitsamt, für die grenzüberschreitende Bewilligung bedarf es zusätzlich einer Bewilligung durch das SECO. Die Bewilligung vom SECO wird für einzelne Länder ausgestellt.

 

Bewilligungsgesuch

Das Bewilligungsgesuch ist schriftlich bei der zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde einzureichen. Die entsprechenden Unterlagen können dort bezogen werden. Mit dem Gesuchsformular kann gleichzeitig bei derselben Behörde die eidgenössische Bewilligung beantragt werden. Falls vom Stellensuchenden eine Einschreibgebühr oder Vermittlungsprovision verlangt wird, ist dem Gesuch das Muster des Vermittlungsvertrags beizulegen, welches durch die Bewilligungsbehörde geprüft wird (Art. 10a AVV). Für die Inlandvermittlung bedarf es der kantonalen Betriebsbewilligung. Soll auch
Auslandvermittlung betrieben werden, ist zusätzlich eine eidgenössische Bewilligung notwendig. Die kantonale Bewilligung ist in jedem Fall  Voraussetzung. Im Fall der Internetvermittlung ist, obwohl das Internet weltweit einsehbar ist, nur die kantonale Bewilligung nötig, falls sich der Betrieb nur an inländische Stellensuchende und Arbeitgeber richten will.

 

Verträge

Zwischen dem Vermittler und dem Stellensuchenden wird ein schriftlicher Vermittlungsvertrag abgeschlossen. Dieser beauftragt den Vermittler zur Stellensuche. Der Vermittler darf eine Einschreibgebühr verlangen und nach erfolgreicher Vermittlung die vereinbarte Provision.

Zwischen dem Vermittler und dem Arbeitgeber wird ein Maklervertrag abgeschlossen. Es gelten hierfür die Bestimmungen gemäss Art. 412 ff. OR (Der Maklervertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, durch den sich der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler für die Vermittlung eines Vertrages oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages eine Maklergebühr zu zahlen).

Weitere Beiträge zum Personalverleih und zur Arbeitsvermittlung:

 

Autor: Nicolas Facincani