Im Grunde wird von Homeoffice gesprochen, wenn die Arbeit auf Distanz erfolgt, aber in der Regel auch in den Büroräumlichkeiten erledigt werden könnte. Arbeitsort wird beim Homeoffice mindestens teilweise nach Hause verlegt. Das SECO definiert Homeoffice wie folgt: «Unter dem Begriff Homeoffice wird [vorliegend] jene Arbeit verstanden, die Arbeitnehmende ganz oder teilweise, regelmässig oder unregelmässig von zu Hause aus verrichten […] (JAR, 2019, Jahrbuch des Schweizerischen Arbeitsrechts, Bern 2019, S. 46.).

 

Besteuerung der Homeofficetätigkeit (Schweiz/Frankreich)

Grundsätzlich sind auf das Verhältnis Schweiz – Frankreich in Bezug auf die Besteuerung von Arbeitnehmern zwei Vereinbarungen/Abkommen anwendbar:

  • Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 11. April 1983. Diese Vereinbarung bezweckt die steuerliche Behandlung der Vergütungen von Grenzgängern in angemessener Weise zu regeln.
  • Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 9. September 1966. Dieses Abkommen differenziert hinsichtlich der Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zusteht, nach verschiedenen Einkunftsarten.

 

Einigung für Besteuerung

Die Schweiz und Frankreich haben sich nun auf eine Lösung für die Besteuerung des Einkommens des Homeoffice geeinigt: Ab dem 1. Januar 2023 können pro Jahr bis zu 40 Prozent der Arbeitszeit im Homeoffice geleistet werden, ohne dass dies Auswirkungen auf den Staat der Besteuerung der Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit hat – insbesondere für Grenzgängerinnen und Grenzgänger.

 

Vereinbarung von 1983

In Bezug auf die Arbeiter, die unter die Vereinbarung fallen, die 1983 zwischen dem im Namen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura handelnden Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik getroffen worden war, einigten sich Frankreich und die Schweiz darauf, dass Telearbeit, die sich auf 40 Prozent der Arbeitszeit beschränkt, weder Auswirkungen auf den Grenzgängerstatus, noch auf die damit verbundenen Einkommensbesteuerungsregelungen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Wohnsitzstaat der Arbeitnehmenden hat. Die Bestimmungen werden im Zuge einer Verständigungsvereinbarung präzisiert, die am 1. Januar 2023 in Kraft tritt.

 

Abkommen von 1966

Bezüglich der anderen Arbeiter, die unter die Regelungen des 1966 unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen fallen, wurde zwischen den beiden Staaten ebenfalls eine Vereinbarung über nachhaltige Regelungen getroffen, die in Form eines Nachtrags zur Änderung des Abkommens umgesetzt wird. Dieser sieht vor, dass die Besteuerung im Betriebsstättestaat des Arbeitgebers verbleibt, wenn die im Wohnsitzstaat ausgeübte Telearbeit nicht mehr als 40 Prozent der Arbeitszeit ausmacht. Im Gegenzug dazu, dass das Recht auf Besteuerung der Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Staat des Arbeitgebers beibehalten wird, ist ein angemessener Ausgleich zugunsten des Wohnsitzstaates des Arbeitnehmenden vorgesehen.

 

Zum Homeoffice, siehe insbesondere auch die folgenden Beiträge:

Autor: Nicolas Facincani 

 

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