Grundsätzlich geht einem Gerichtsverfahren ein Schlichtungsverfahren voraus (zu den Ausnahmen ziehe Art. 198 f. ZPO, so etwa für Verfahren im Rahmen des Gleichstellungsgesetzes, etc.).

Gemäss Art. 204 ZPO müssen Parteien persönlich an der Schlichtungsverhandlung erscheinen (zu den Ausnahmen siehe Art. 198 f. ZPO). Hintergrund dieser Spezialregel für das Schlichtungsverfahren war die Überlegung, dass eine Schlichtungsverhandlung meist dann am aussichtsreichsten ist, wenn die Parteien persönlich erscheinen, da nur so eine wirkliche Aussprache stattfinden kann. Auch wenn sich die Parteien begleiten lassen dürfen, sollen sie sich an der Verhandlung doch primär selber äussern. Durch die Pflicht zum persönlichen Erscheinen soll mithin ein persönliches Gespräch zwischen den Parteien vor der allfälligen Klageeinreichung ermöglicht werden. Art. 204 Abs. 1 ZPO zielt in diesem Sinne – wie das Schlichtungsverfahren überhaupt – darauf ab, diejenigen Personen zu einer Aussprache zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und die über den Streitgegenstand auch selber verfügen können

Vertreten lassen kann man sich nur, wer

  • einen ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat
  • wegen Krankheit Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist
  • in Streitikgeiten nach Art. 243 ZPO (vereinfachtes Verfahren) als Arbeitgeber bzw. als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftenverwaltung delegiert,  sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt sind.

Siehe hierzu auch den Beitrag betreffend die Vertretung von juristischen Personen an der Schlichtungsverhandlung.

 

Streitigkeiten über CHF 100’000

Die Parteien können nach dem Gesagten bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten erst ab einem Streitwert von CHF 100’000 gemeinsam auf das Schlichtungsverfahren verzichten. Im Umkehrschluss haben die Parteien daher bei einem Streitwert von unter CHF 100’000, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen (siehe oben), in jedem Fall ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, auch wenn sie dies gemeinsam nicht wollen.

Die Bestimmung von Art. 199 Abs. 1 ZPO regelt somit die Situation, in welcher die Parteien gemeinsam übereinkommen, das Schlichtungsverfahren zu überspringen und die Klage direkt beim Gericht anhängig zu machen, was sie bei einem Streitwert ab CHF 100’000 tun können.

 

Fernbleiben einer Arbeitgeberin

Das Obergericht des Kantons Zug hatte sich kürzlich im Entscheid BZ 2025 67 vom 21. Oktober 2025 mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen das Fernbleiben einer Arbeitgeberin von der Schlichtungsverhandlung entschuldbar ist – und wann eine Ordnungsbusse nach Art. 206 Abs. 4 ZPO gerechtfertigt bleibt.

 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer reichte am 4. April 2025 bei der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht des Kantons Zug ein Schlichtungsgesuch gegen seine Arbeitgeberin ein. Die Schlichtungsverhandlung wurde auf den 14. Mai 2025 angesetzt.

Die Arbeitgeberin ersuchte kurz vor dem Termin um Verschiebung der Verhandlung auf einen Zeitpunkt im Juni 2025. Als Begründung führte sie eine dringliche und nicht verschiebbare Geschäftsreise ihrer Vertreter an. Konkrete Angaben oder Belege wurden jedoch nicht eingereicht. Die Schlichtungsbehörde lehnte das Gesuch ab und wies ausdrücklich auf die Vertretungsmöglichkeiten juristischer Personen hin.

Zur Schlichtungsverhandlung erschien in der Folge nur der Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin blieb fern. Die Schlichtungsbehörde stellte dem Arbeitnehmer die Klagebewilligung aus und auferlegte der Arbeitgeberin eine Ordnungsbusse von CHF 600.–.

 

Beschwerde der Arbeitgeberin

Die Arbeitgeberin gelangte an das Obergericht des Kantons Zug und beantragte die Aufhebung der Ordnungsbusse. Sie machte geltend, das Fernbleiben sei nicht mutwillig gewesen. Die Vertreter seien aufgrund zwingender geschäftlicher Verpflichtungen im Ausland verhindert gewesen, und eine interne Vertretung habe kurzfristig nicht organisiert werden können.

 

Rechtliche Würdigung durch das Obergericht

Das Obergericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab.

Zunächst stellte es klar, dass die Klagebewilligung als solche nicht anfechtbar ist. Hingegen unterliegt die Ordnungsbusse nach Art. 206 Abs. 4 ZPO der Beschwerde.

In der Sache bestätigte das Gericht die Auffassung der Vorinstanz:

  • Eine Ordnungsbusse setzt voraus, dass das Nichterscheinen eine Störung des Geschäftsgangs oder eine bös- bzw. mutwillige Prozessführung darstellt.
  • Ein Terminverschiebungsgesuch muss substanziiert begründet und soweit möglich belegt werden (Art. 135 ZPO).
  • Bei juristischen Personen genügt die berufliche Verhinderung einzelner Organpersonen grundsätzlich nicht, sofern weitere vertretungsberechtigte Personen zur Verfügung stehen und kein persönliches Erscheinen angeordnet wurde.

Im konkreten Fall hatte die Arbeitgeberin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht,

  • worin die angeblich nicht verschiebbaren Auslandstermine bestanden,
  • weshalb beide Verwaltungsräte gleichzeitig verhindert gewesen sein sollen,
  • und weshalb eine Vertretung durch das zweite einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratsmitglied nicht möglich war.

Pauschale Hinweise auf geschäftliche Verpflichtungen und die Möglichkeit, Belege „bei Bedarf“ nachzureichen, genügten nach Auffassung des Gerichts klarerweise nicht.

 

Ergebnis

Die Ablehnung der Terminverschiebung war rechtmässig. Das Fernbleiben von der Schlichtungsverhandlung blieb unentschuldigt, weshalb die Ordnungsbusse von CHF 600.– zu Recht ausgesprochen wurde. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

 

Weitere Beiträge zu prozessualen Fragen:

 

Autor: Nicolas Facincani

 

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