Asset Deals wirken auf dem Papier oft „einfach“: Es werden Vermögenswerte übertragen, nicht die Gesellschaft. Arbeitsrechtlich ist das aber genau der Punkt, an dem es heikel wird: Auch ein reiner Asset Deal kann (und häufig wird) ein Betriebs(teil)übergang im Sinn von Art. 333 OR sein – mit der Folge, dass Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Käufer übergehen.
Ausgangslage: Asset Deal ≠ kein Betriebsübergang
Im Schweizer Recht ist entscheidend nicht die juristische Etikette „Asset Deal“, sondern die Frage, ob eine organisierte wirtschaftliche Einheit (Betrieb oder Betriebsteil) unter Wahrung ihrer Identität auf den Erwerber übergeht. Das Bundesgericht stellt dabei auf Organisation/Zweck/Identität ab und prüft die Umstände des Einzelfalls.
Wichtig: Ein Betriebsübergang setzt zwar einen Inhaberwechsel voraus – es braucht aber keine direkte vertragliche Beziehung zwischen altem und neuem Betriebsinhaber; es genügt, dass der Betrieb tatsächlich weitergeführt/übernommen wird.
Wann liegt beim Asset Deal ein Betriebs(teil)übergang vor?
Prüffrage 1: Geht eine „Einheit“ über – oder nur einzelne Assets?
Typische Indizien für einen Betriebs(teil)übergang:
- Übernahme wesentlicher Betriebsmittel (Maschinen, IT, Verträge, Marke, Know-how)
- Übernahme von Räumen/Standort, Organisation/Prozessen
- Übernahme eines wesentlichen Teils des Personals
- Weiterführung gleicher oder ähnlicher Tätigkeit (gleiche Kunden, Produkte/Dienstleistungen)
- Kontinuität des Betriebzwecks („Identität“)
Je stärker der Käufer „das funktionierende Ganze“ übernimmt (Personal + Betriebsmittel + Organisation + Kunden), desto eher liegt ein Betriebsübergang vor. Reine „Cherry-Picking“-Transaktionen einzelner Vermögenswerte können dagegen (je nach Konstellation) ausserhalb von Art. 333 OR liegen.
Abgrenzung: Share Deal
Beim Share Deal bleibt der Arbeitgeber als Rechtsträger derselbe; arbeitsrechtlich liegt typischerweise kein Betriebsübergang vor (keine Übertragung auf einen Dritten im Sinn von Art. 333 OR). Das wird auch in Beiträgen von Arbeitsrecht-Aktuell so dargestellt.
Rechtsfolgen: Was passiert mit den Arbeitsverhältnissen?
Automatischer Übergang – ohne Zustimmung
Liegt ein Betriebs(teil)übergang vor, gilt:
- Alle zugeordneten Arbeitsverhältnisse gehen automatisch am Tag der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über.
- Zustimmung ist nicht erforderlich; umgekehrt kann der Erwerber den Übergang nicht „ablehnen“.
- Die Verträge bestehen unverändert weiter, inkl. Rechte und Pflichten (z.B. Lohn-, Ferien-, Überstundenforderungen).
Widerspruchsrecht der Arbeitnehmenden
Arbeitnehmende können den Übergang ablehnen. Die Folgen:
- Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist (nicht der vertraglichen).
- Bis dahin sind Erwerber und Arbeitnehmer grundsätzlich zur Vertragserfüllung verpflichtet.
- Frist: Gesetzlich nicht exakt beziffert; das Bundesgericht spricht von „einigen Wochen“ als Bedenkzeit.
Informations- und Konsultationspflicht (Art. 333a OR): Was, wann, wie?
Bei einem Betriebsübergang müssen Arbeitnehmende bzw. Arbeitnehmervertretung informiert werden über:
- Grund des Übergangs
- rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen
- und – falls Massnahmen geplant sind (z.B. Kündigungen, Reorganisationen, Lohnanpassungen) – ist zusätzlich eine Konsultation erforderlich.
Die Informations-/Konsultationspflichten ändern in der Regel nicht die Wirksamkeit des Übergangs an sich (Art. 333 OR greift trotzdem), sind aber haftungs- und prozessrelevant und sollten sauber dokumentiert werden.
Welche Ansprüche gehen über?
Bei Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten über. Typisch umfasst das:
- Lohn- und Lohnnebenansprüche
- Ferienguthaben / Überstunden-/Gleitzeitguthaben
- vertragliche Boni/variable Vergütung (sofern geschuldet)
- Dienstalterrelevante Aspekte (z.B. Kündigungsfristen, Ferienanspruch)
Ist ein GAV anwendbar, muss der Erwerber ihn grundsätzlich für ein Jahr einhalten (sofern er nicht früher abläuft/endet).
Weitere Beiträge zum Betriebsübergang:
- Fallstricke des Betriebsübergangs
- Arbeitnehmer beim Unternehmenskauf
- Betriebsübergang ohne vertragliche Beziehung zw. Arbeitgeber und Erwerber?
- Ablehnung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses beim Betriebsübergang
- Betriebsübergänge und -verkäufe – Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse
Autor: Nicolas Facincani
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