Georges Chanson, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, CHANSON Anwalt, www.arbeitsrechtler.ch

 

Pech bei der Abholung avisierter Post

Am 27.03.2026 hat das Bundesgericht (BGer) zwei Entscheide seiner I. zivilrechtlichen Abteilung vom 30.01.2026 ins Internet gestellt, mit denen – in der gleichen Sache – einerseits ein Fristwiederherstellungsgesuch abgewiesen (BGer 4F_51/2025) und andererseits auf eine vorab nur unvollständig begründete Beschwerde (BGer 4A_585/2025 nicht eingetreten wird. Angefochten war ein Entscheid des Zürcher Obergerichts (OGZ; I. ZK, 30.06.2025. LA250001-O), der auf diesem Portal unter Unklarer Stellenantritt am 08.02.2026 bereits vorgestellt wurde. In der Sache ging es um die Frage, ob mit Tätigkeiten vor dem vertraglich vereinbarten Stellenantritt ein Arbeitsverhältnis oder ein faktisches Arbeitsverhältnis begründet worden sei, was sowohl das Arbeitsgericht Affoltern wie das Obergericht vereinten und entsprechende Lohnforderungen in der Höhe von nicht ganz 38’000 Franken abwiesen. Von beiden Instanzen abgewiesen wurde auch die verlangte Pönale gemäss Art. 336a OR von CHF 39’000 (entsprechend 3 Monatslöhnen). Die vor Arbeitsgericht als Mitklägerin auftretende Arbeitslosenkasse beteiligte sich nur an jenem Verfahren. Hier wird nur der formelle Teil dieses Verfahrens behandelt.

Dem bundesgerichtlichen Entscheid zur Fristwiederherstellung (BGer 4F_51/2025) ist folgender zeitlicher Ablauf entnehmen:

  • 09.2025: Urteilsdatum OGZ, Versanddatum nicht bekannt
  • 10.2025: Vorlegung Avis, mehrere Sendungen umfassend, zur Abholung am Postschalter. Versehentliche Nichtaushändigung des – wahrscheinlich – mitavisierten OGZ-Entscheids (mit GU) + Rücksendung GU durch die Post. Dieser Sachverhalt ist mit eingereichter Bestätigung der Post belegt (vgl. E. 3.2).
  • 11.2025: Eingang des beim OGZ angeforderten Entscheids (in elektronischer Form) bei der Rechtsvertreterin (E. 3.2)
  • 11.2025: Fristwiederherstellungsgesuch ans OGZ, welches dieses ans BGer weiterleitet. Eingang beim BGer am Mo. 17.11.2025
  • 11.2025: unbestrittener Fristablauf bei postalischer Zustellung (gemäss E. 3.1, vgl. aber E. 1 und die Bemerkung unmittelbar nach dieser Aufzählung)
  • 11.2025: Wiederholung Antrag auf Fristwiederherstellung, Einreichung einer unvollständigen Beschwerde ans Bundesgericht und Ankündigung, die vorläufige Begründung nach Wiederherstellung der Frist zu ergänzen (vgl. Sachverhalt C.)
  • 12.2025: Ergänzung Fristwiederherstellungsgesuch + Einreichung definitive und ergänzte Beschwerde

Nicht verständlich angesichts des Ausgangs der beiden Entscheide ist allerdings die Formulierung in E. 1 von BGer 4F_51/2025: Folglich lief die 30-tägige Frist von Art. 50 Abs. 1 BGG ab dem 8. November 2025 (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 8. Dezember 2025. Es ist zu vermuten, dass das Bundesgericht damit den Standpunkt der Beschwerdeführerin zitiert, ohne dies allerdings genügend hervorzuheben.

Vorab rekapituliert das Bundesgericht seine strenge Praxis zu Art. 50 BGG wie folgt (E. 2.2): Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, also auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. War die gesuchstellende Person wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (… Zitate). Da mit der unvollständigen Beschwerde vom 17.11.2025 die Frist gewahrt wurde, sei bereits fraglich, ob überhaupt eine versäumte Rechtshandlung vorliege. Das Fristwiederherstellungsgesuch sei mithin dahin zu beurteilen, ob es eine unverschuldete Verhinderung gab, innert Frist eine vollständige Beschwerde einzureichen (E. 3.1).

Konkret sei die Nichtaushändigung des obergerichtlichen Urteils durch die Post nach Vorlage der Abholungseinladung keine unverschuldete Verhinderung (E. 3.3). Gemäss den AGB der schweizerischen Post berechtige die Abholungseinladung zum Bezug der darauf vermerkten Sendungen. Es würden auf einer Sammelabholungseinladung, mit der mehrere Sendungen zur Abholung avisiert werden, die Art und Anzahl der abzuholenden Sendungen vermerkt. Davon sei in auch in diesem Fall auszugehen und damit hätte die Vertreterin bzw. ihr Personal bei gehöriger Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennen können, dass ihr nur ein Teil der avisierten Sendungen ausgehändigt worden sei. Das Gegenteil sei weder behauptet noch dargetan. Und dann: Es ist Pflicht der Vertreterin bzw. deren Hilfsperson zu prüfen, ob sie die avisierten Sendungen erhalten hat. Die Hilfsperson hätte mithin prüfen müssen, ob die Post ihr alle auf der Abholungseinladung aufgeführten Einschreiben ausgehändigt hat. Wenn nicht, hätte sie nachfragen müssen. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, die Vertreterin sei unverschuldet abgehalten worden, ihre Beschwerde vollständig einzureichen.

Im Übrigen seien in diesem Fall ab dem 07.11.2026 immerhin zehn Tage geblieben, um eine Beschwerdeschrift zu verfassen (E. 3.4). Und weiter: … scheint es in dieser doch eher einfachen arbeitsrechtlichen Angelegenheit nicht ausgeschlossen, innert zehn Tagen eine vollständige Beschwerdeschrift zu verfassen.

Auf die unvollständige Beschwerde vom 17.11.2026 trat das Bundesgericht in gleicher Besetzung nicht ein: BGer 4A_585/2025. Dabei verwies es vorab (E. 1) auf seinen abweisenden Entscheid zur Fristwiederherstellung (BGer 4F_51/2025) und darauf, dass die Ergänzung vom 08.12.2025 nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen und deshalb nicht zu berücksichtigen sei. Den Begründungsanforderung genüge die erste Eingabe vom 17.11.2026 nicht (E. 3.1) und weiter (E. 3.3 a.E.): Die Beschwerde erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer Kritik, die in Vermengung von Sach- und Rechtsfragen den eigenen Standpunkt ausbreitet. Das Bundesgericht kann darauf nicht eintreten.

Der Fall zeigt einmal mehr, wie schwierig sich das Prozessieren vor Bundesgericht erweist. Er ist ein weiteres Beispiel, wo dem Nichteintreten der Vorrang vor einer materiellen Beurteilung eingeräumt wird. Der Vorwurf, es hätte auch in 10 Tagen eine vollständige Beschwerdeschrift verfasst werden können (BGer 4F_51/2025, E. 3.4) scheint aus dem Elfenbeinturm heraus verfasst und verkennt die tägliche Anwaltspraxis, zumal das Obergericht für seinen Entscheid insgesamt 36 Seiten beanspruchte und dies (mangels Einholung einer Berufungsantwort), ohne noch auf Einwendung der Gegenseite eingehen zu müssen. Gerade, wenn viel und von mehreren Personen prozessiert wird, könnte sich ein solcher Sachverhalt, wie er sich hier zutrug, durchaus wiederholen, wenn sich ein Avis auf mehrere Sendungen bezieht. Auch bei der Post – wie bei den Gerichten übrigens auch – passieren Fehler und es bleibt auch angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens nicht anderes, als doppelt genau hinzusehen, wenn man sich nicht dem Vorwurf einer Fristversäumnis aussetzen will. Zeigt sich, dass eine Fristwahrung grundsätzlich noch möglich ist, so ist man sicher auf der vorsichtigen Seite, wenn man nicht auf eine Wiederherstellung vertraut, wo die Trauben wie dieses Beispiel zeigt „sehr hoch hängen“.

 

Georges Chanson, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, CHANSON Anwalt, www.arbeitsrechtler.ch

 

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