Ein belastetes Verhältnis zur Vorgesetzten, ein rauer Führungsstil im Team und eine spätere Kündigung: Reicht das für Mobbing und eine missbräuchliche Entlassung? Das Bundesgericht hatte einen Genfer Fall zu beurteilen (BGer 4A_74/2025 vom 29. Oktober 2025), in dem eine Arbeitnehmerin Genugtuung, Schadenersatz und eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung verlangte. Es lehnte die Forderungen der Arbeitnehmerin ab: Es habe zwar einen erheblichen Konflikt und unangemessenes Führungsverhalten gegeben, doch seien die strengen Voraussetzungen von Mobbing nicht erfüllt gewesen. Zudem sei der Kündigungsgrund – eine Reorganisation infolge Aktivitätsrückgangs – erstellt gewesen.
Ausgangslage
Die Arbeitnehmerin stand in einem ausgeprägten persönlichen Konflikt mit ihrer Vorgesetzten. Diese habe sich gegenüber Mitarbeitenden in einer unangemessenen Weise geäussert. Die Arbeitnehmerin machte geltend, dies stelle Mobbing dar und die Arbeitgeberin habe ihre Schutzpflicht verletzt. Später kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis und berief sich auf eine Reorganisation des Dienstes.
Verfahren vor den Genfer Instanzen
Das Genfer Arbeitsgericht wies die Klage ab. Es hielt dafür, es seien keine Handlungen nachgewiesen worden, die Mobbing begründet hätten. Zwar habe die Vorgesetzte eine inadäquate Art der Kommunikation gegenüber dem ganzen Team gezeigt, jedoch sei sie nicht gezielt gegen die Arbeitnehmerin vorgegangen und habe keine erkennbare Schädigungsabsicht gezeigt. Zudem habe die Arbeitgeberin konkrete Massnahmen ergriffen, um den Konflikt zu entschärfen. Der Konflikt sei zeitlich deutlich vor der Kündigung gelegen. Schliesslich sei der von der Arbeitgeberin angeführte Kündigungsgrund – eine Reorganisation – belegt gewesen. Auch die Genfer Berufungsinstanz wies das Rechtsmittel ab.
Willkürliche Beweiswürdigung?
Die Arbeitnehmerin hatte vor Bundesgericht Willkür in der Beweiswürdigung geltend gemacht und sich auf Zeugenaussagen sowie Aktenstücke berufen, die angeblich nicht berücksichtigt worden seien. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, die Vorinstanz habe die Aussagen und das Dossier ausführlich dargestellt und gewürdigt. Die Vorinstanz habe annehmen dürfen, dass kein Element erkennen lasse, wonach die Vorgesetzte eine besondere, gegen die Arbeitnehmerin gerichtete Feindseligkeit gezeigt habe, die darauf abgezielt hätte, sie zu isolieren, beruflich zu marginalisieren oder aus dem Arbeitsumfeld auszuschliessen. Die Zeugen hätten keine Ereignisse geschildert, bei denen die Arbeitnehmerin durch Handlungen der Vorgesetzten in einer Weise angegriffen worden wäre, die geeignet gewesen wäre, ihre Persönlichkeit zu destabilisieren, etwa durch Demütigungen oder Beschimpfungen. Zwar sei das Verhalten der Vorgesetzten für die Arbeitnehmerin eine Quelle von Angst und Unbehagen gewesen; dies habe jedoch für sich allein nicht genügt, um ohne entsprechende Handlungen ein Mobbing anzunehmen. Die Arbeitnehmerin habe letztlich einzelne Ausschnitte isoliert und ihre eigene Sicht jener der Vorinstanz gegenübergestellt. Damit habe sie appellatorisch argumentiert, was unzulässig gewesen sei.
Art. 8 EMRK: Rüge zu spät
Die Arbeitnehmerin machte vor Bundesgericht zusätzlich eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend. Das Bundesgericht stellte fest, dass sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lasse, dass die Arbeitnehmerin diese Rüge bereits vor der Vorinstanz erhoben habe. Die Vorinstanz habe den Punkt nicht behandelt, und die Arbeitnehmerin habe keine Rechtsverweigerung gerügt. Insoweit sei die Rüge unzulässig gewesen.
Mobbing-Begriff nach Art. 328 OR – hohe Anforderungen
Materiell erinnerte das Bundesgericht daran, dass der Arbeitgeber verpflichtet gewesen sei, die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu schützen und zu respektieren. Es habe ausgeführt, dass Mobbing einen über längere Zeit häufig wiederholten Ablauf feindseliger Äusserungen und/oder Handlungen vorausgesetzt habe, durch den eine Person am Arbeitsplatz isoliert, marginalisiert oder ausgeschlossen werden solle. Nicht bereits jeder Konflikt, eine Inkompatibilität der Charaktere, eine schlechte Arbeitsatmosphäre oder allgemeine Führungsmängel eines Vorgesetzten hätten Mobbing begründet. Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass dem Sachgericht bei der Beurteilung, ob die Umstände für Mobbing ausreichten, ein Beurteilungsspielraum zugestanden habe.
4.2.1. L’art. 328 al. 1 CO impose à l’employeur de protéger et respecter, dans les rapports de travail, la personnalité du travailleur. Le harcèlement psychologique, ou mobbing, constitue une violation de l’art. 328 CO. La jurisprudence le définit comme un enchaînement de propos et/ou d’agissements hostiles, répétés fréquemment pendant une période assez longue, par lesquels un ou plusieurs individus cherchent à isoler, à marginaliser, voire à exclure une personne sur son lieu de travail. La victime est souvent placée dans une situation où chaque acte pris individuellement peut être considéré comme supportable, alors que l’ensemble des agissements constitue une déstabilisation de la personnalité poussée jusqu’à l’élimination professionnelle de la personne visée (arrêts 4A_215/2022 du 23 août 2022 consid. 3.1; 4A_310/2019 du 10 juin 2020 consid. 4.1.1; 4A_652/2018 du 21 mai 2019 consid. 5.1). Il n’y a pas harcèlement psychologique du seul fait d’un conflit dans les relations professionnelles (cf. par ex. arrêts 4A_439/2016 du 5 décembre 2016 consid. 5.2 et 5.3; 8C_787/2015 du 4 novembre 2016 consid. 3.2.4; 4A_381/2014 du 3 février 2015 consid. 5.2), d’une incompatibilité de caractères (arrêt 2P.39/2004 du 13 juillet 2004 consid. 4.2), d’une mauvaise ambiance de travail, ou du simple fait qu’un supérieur hiérarchique n’aurait pas toujours satisfait à ses devoirs envers ses collaborateurs (arrêts précités 4A_215/2022 consid. 3.1; 4A_310/2019 consid. 4.1.1).
4.2.2. Le Tribunal fédéral concède une marge d’appréciation au juge appelé à déterminer, sur la base des circonstances d’espèce, si les indices réunis permettent ou non de retenir un tel mobbing (arrêts précités 4A_215/2022 consid. 3.1; 4A_310/2019 consid. 4.1.1).
4.2.3. L’employé victime d’une atteinte à la personnalité contraire à l’art. 328 CO peut prétendre à une indemnité pour tort moral aux conditions fixées par l’art. 49 al. 1 CO. L’atteinte doit revêtir une certaine gravité objective et doit avoir été ressentie par la victime, subjectivement, comme une souffrance morale suffisamment forte pour qu’il apparaisse légitime, dans les circonstances d’espèce, de s’adresser au juge pour obtenir une réparation (ATF 125 III 70 consid. 3a; 120 II 97 consid. 2b; arrêt 4A_610/2018 du 29 août 2019 consid. 5.1). Savoir si l’atteinte est assez importante pour justifier une somme d’argent dépend des circonstances du cas concret; le juge dispose à cet égard d’un vaste pouvoir d’appréciation que le Tribunal fédéral revoit avec retenue (ATF 129 III 715 consid. 4.4; cf. aussi ATF 115 II 156 consid. 1; arrêt 4A_482/2017 du 17 juillet 2018 consid. 4.1).
4.2.4. Établir les comportements adoptés par l’auteur du mobbing allégué, ses intentions et mobiles, le contexte de travail, la personnalité de l’employé victime ou encore son état de santé, ressortit au fait. En ce domaine, le Tribunal fédéral n’intervient qu’aux conditions strictes rappelées ci-dessus (consid. 2.2), pour sanctionner un véritable arbitraire et non pour substituer à l’appréciation des juges cantonaux une solution qui pourrait sembler préférable. En revanche, déterminer si les faits retenus permettent de retenir une atteinte à la personnalité justifiant l’octroi d’une réparation morale procède de l’application du droit, que le Tribunal fédéral contrôle certes librement, mais avec les retenues entourant l’exercice du pouvoir d’appréciation, dans un terrain qui se révèle souvent très délicat (arrêt 4A_310/2019 précité consid. 4.1.2).
Keine gezielte Ausgrenzung – trotz problematischem Führungsstil
Im konkreten Fall habe die Vorinstanz festgestellt, die Vorgesetzte habe zwar streng und autoritär geführt, weil sie den Druck ihrer Verantwortung nicht gut bewältigt habe. Es seien jedoch keine Handlungen ersichtlich gewesen, die gezielt die Arbeitnehmerin stärker als andere Mitarbeitende betroffen hätten. Eine schlechte Stimmung oder nicht gezielt gegen eine Person gerichtete Pflichtverletzungen hätten nicht ausgereicht. Es habe an markanten, spezifisch gegen die Arbeitnehmerin gerichteten Elementen gefehlt, die eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Mobbing hätten tragen können. Das Bundesgericht habe darin keine Bundesrechtsverletzung erblickt und die vorinstanzliche Würdigung geschützt.
4.4.1. Contrairement à ce que suppose la recourante, la cour cantonale n’a omis aucun élément pertinent ni ne s’est fondée sur des critères inadéquats. La cour cantonale a admis que la supérieure hiérarchique adoptait un comportement sévère et autoritaire dans l’exercice de sa fonction en raison du fait qu’elle ne gérait pas bien la pression liée aux responsabilités de son poste. Aucun acte ne ciblait plus particulièrement la recourante par rapport aux autres employés. Une mauvaise ambiance ou les manquements non ciblés d’un supérieur ne sont pas suffisants ( supra consid. 4.2.1). Il n’y a pas d’éléments saillants qui auraient visé la recourante en particulier qui permettrait de retenir véritablement une atteinte à sa personnalité susceptible de fonder un mobbing.
Arbeitgebermassnahmen wurden als ausreichend gewertet
Das Bundesgericht stellte weiter fest, die Vorinstanz habe überzeugend dargelegt, dass die Arbeitgeberin konkrete Massnahmen zur Entschärfung ergriffen habe. Nach einer ersten Beschwerde habe sie Gespräche im Team initiiert, die Personalabteilung einbezogen und regelmässige Teamsitzungen organisiert; die Arbeitnehmerin habe selbst eine Verbesserung eingeräumt. Nach einer erneuten Beschwerde habe die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin und die Vorgesetzte räumlich und hierarchisch getrennt und der Vorgesetzten eine formelle Verwarnung erteilt. Später habe die Arbeitnehmerin angegeben, das Arbeitsumfeld sei ruhiger und erfüllender geworden. Zudem habe die Arbeitnehmerin nicht aufgezeigt, dass sie im Zeitraum von rund anderthalb Jahren bis zur Kündigung erneut eine Beschwerde wegen Persönlichkeitsverletzung durch die Vorgesetzte erhoben habe. In einer späteren Beurteilung habe sie keine entsprechenden Probleme erwähnt. Die Vorinstanz habe diese Punkte nicht als erneute Mobbing-Beschwerde verstanden, die zusätzliche Schutzmassnahmen verlangt hätte.
4.4.2. La cour cantonale a encore spécifié que l’intimée avait pris les mesures que l’on pouvait attendre d’elle pour désamorcer le conflit et améliorer la situation. À la suite de la première plainte de la recourante le 24 juillet 2017, l’intimée avait initié des rencontres informelles au sein du service. Il y avait également eu du soutien des ressources humaines ainsi que des séances hebdomadaires avec toute l’équipe du service. La recourante avait elle-même admis une amélioration. En juin 2019, la recourante s’était de nouveau plainte du comportement de sa supérieure hiérarchique. L’intimée avait alors pris des mesures en séparant la recourante et la supérieure, tant physiquement que hiérarchiquement, et en notifiant un avertissement formel à celle-ci. La recourante avait admis lors de son évaluation en février 2020 que depuis son changement de poste, l’environnement de travail était plus serein et épanouissant. La recourante n’avait pas non plus établi avoir formulé une nouvelle plainte concernant le comportement de C.________ entre novembre 2019 et mai 2021, date de son licenciement, soit durant un an et demi. Lors de son évaluation en février 2021, concernant l’année 2020, elle n’avait fait mention d’aucun problème rencontré avec celle-ci. Elle avait seulement indiqué ne pas être satisfaite de la période écoulée, en particulier en raison de la pandémie de Covid-19 et du matériel mis à sa disposition, et que la relation avec ses collègues du back office était „froide“, car limitée aux salutations d’usage. La cour cantonale a ainsi considéré que ces éléments, qui n’étaient pas imputables à l’intimée, ne constituaient pas une plainte pour harcèlement moral ou une quelconque autre atteinte à sa personnalité, nécessitant une nouvelle mesure de protection de la part de l’intimée.
Genugtuung: Keine ausreichend schwere Persönlichkeitsverletzung
Zur Genugtuung führte das Bundesgericht aus, dass eine Entschädigung wegen seelischer Unbill eine objektiv gewisse Schwere der Persönlichkeitsverletzung und ein entsprechend intensives subjektives Leiden vorausgesetzt habe. Ob diese Voraussetzungen erfüllt seien, habe von den Umständen des Einzelfalls abgehangen; dabei habe dem Sachgericht ein weiter Ermessensspielraum zugestanden, den das Bundesgericht nur zurückhaltend überprüft habe. Im Ergebnis habe das Bundesgericht die vorinstanzliche Einschätzung geschützt, wonach keine Persönlichkeitsverletzung in der notwendigen Intensität vorgelegen habe.
4.4.3. Sur la base des faits retenus, à l’égard desquels la recourante n’établit aucun arbitraire, l’analyse juridique ayant conduit à exclure un mobbing, respectivement une atteinte à la personnalité telle qu’elle justifierait une réparation morale, s’inscrit dans le cadre de l’exercice du pouvoir d’appréciation de l’instance cantonale ( supra consid. 4.2.2 et 4.2.4). On ne perçoit aucune violation du droit fédéral.
Missbräuchliche Kündigung: Reorganisation als tatsächlicher Kündigungsgrund
Schliesslich beurteilte das Bundesgericht den Vorwurf der missbräuchlichen Kündigung. Wird die Kündigung aus den folgenden Gründen ausgesprochen, ist sie missbräuchlich (liegt eine missbräuchliche Entlassung vor) – unabhängig davon, ob vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgesprochen (Art. 336 OR):
- Persönliche Eigenschaft der von der Kündigung betroffenen Partei, ohne Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und ohne bedeutende Beeinträchtigung des Arbeitsklimas (Art. 336 Abs. 1 lit. a OR), z.B. aufgrund des Geschlechts, Alter, Krankheiten etc.
- Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts der durch die Kündigung betroffenen Partei, ohne Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsvertrag und ohne bedeutende Beeinträchtigung des Arbeitsklimas (Art. 336 Abs. 1 lit. b OR), z.B. wegen Parteizugehörigkeit etc.
- Verhinderung der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag durch die von der Kündigung betroffene Partei (Art. 336 Abs. 1 lit. c OR), z.B. wenn der Arbeitgeber verhindern will, dass gewisse Leistungen erbracht werden müssen, auf die der Arbeitnehmer aufgrund des Dienstalters Anspruch hätte etc.
- Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag durch die von der Kündigung betroffene Partei (Art. 336 Abs. 1 lit. d OR), wenn der Arbeitnehmer Leistungen aus Überstunden einfordert etc.
- Leistungen von schweizerischem obligatorischem Zivilschutz-, Militär- oder Schutzdienst oder Übernahme einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht (Art. 336 Abs. 1 lit. e OR). Auch militärische Beförderungsdienste fallen darunter, wenn sie freiwillig angetreten werden.
In weiteren Fällen sieht das Gesetz die Missbräuchlichkeit der Kündigung in gewissen Fällen durch den Arbeitgeber vor:
- Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft des Arbeitnehmers bei einer Gewerkschaft oder legale Tätigkeit bei einer Gewerkschaft (Art. 336 Abs. 2 lit. a OR)
- Tätigkeit des Arbeitnehmers als gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder einer dem Unternehmen angeschlossenen Vorsorgeeinrichtung (Art. 336 Abs. 2 lit. b OR)
- mangelnde oder zu kurzfristige Konsultierung der von einer Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmer (Art. 336 Abs. 2 lit. c OR).
Durch Art. 336 OR wird das Rechtsmissbrauchsverbot von Art. 2 Abs. 2 ZGB konkretisiert (BGE 134 III 108 E 7.1) Art. 336 ist daher nicht abschliessend. Somit fallen auch gegen das Rechtsmissbrauchsverbot fallende Fälle darunter, die eine mit den in Art. 336 OR genannten vergleichbare Schwere aufweisen (BGE 136 III E 2.3).
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass bei missbräuchlicher Kündigung eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen geschuldet sein könne, wobei Schadenersatzansprüche aus anderen Rechtsgründen vorbehalten blieben. Es hielt zudem fest, dass eine Kumulation mit Genugtuung nur ausnahmsweise in Betracht komme. Es führte aus, dass die gesetzlichen Beispiele missbräuchlicher Kündigung nicht abschliessend seien, andere Konstellationen aber eine vergleichbare Schwere aufweisen müssten und auf den Grundsätzen des Rechtsmissbrauchs beruhten. Dafür müsse zunächst der tatsächliche Kündigungsgrund festgestellt werden, was eine Frage der Beweiswürdigung gewesen sei.
5.1. La partie qui résilie abusivement le contrat de travail doit verser à l’autre une indemnité pouvant atteindre six mois de salaire. Sont réservés les dommages-intérêts qui pourraient être dus à un autre titre (art. 336a al. 1 et 2 CO). Exceptionnellement, la jurisprudence autorise le cumul avec la réparation morale prévue par l’art. 49 CO (cf. ATF 135 III 405 consid. 3.1 in fineet consid. 3.2; arrêt 4A_482/2017 du 17 juillet 2018 consid. 4.1 in fine). L’art. 336 CO cite des exemples de licenciement abusif tout en laissant la porte ouverte à d’autres hypothèses, qui doivent cependant présenter une gravité comparable. Il faut s’en référer aux principes gouvernant l’interdiction de l’abus de droit (à ce sujet, cf. par ex. ATF 135 III 162 consid. 3.3.1). Celui-ci peut découler entre autres de la manière dont le congé a été donné, du fait que l’employeur a exploité sa propre violation du devoir de protéger l’employé ou s’est adonné à un double jeu (ATF 136 III 513 consid. 2.3; 132 III 115 consid. 2.2). Pour résoudre la question juridique d’un éventuel abus de droit, il faut établir au préalable le motif réel du congé, opération qui relève de l’appréciation des preuves.
Im konkreten Fall habe die Vorinstanz – wie bereits die erste Instanz – als erwiesen angesehen, dass eine Reorganisation stattgefunden habe. Die Arbeitgeberin habe überzeugend dargelegt, dass ein Aktivitätsrückgang in der betreffenden Abteilung dazu geführt habe, dass der Arbeitnehmerin das vertragliche Pensum nicht mehr habe angeboten werden können. Dieser Rückgang sei mit dem Verlust eines wichtigen Kunden begründet worden. Die Arbeitgeberin habe zudem einen Transfer zu einer Schwestergesellschaft angeboten, den die Arbeitnehmerin abgelehnt habe.
Die Arbeitnehmerin habe geltend gemacht, die Vorinstanz habe Indizien einer Repressalienkündigung übergangen. Das Bundesgericht habe jedoch festgehalten, dass sie damit im Wesentlichen ihre eigene Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz entgegengestellt und appellatorisch argumentiert habe. Es habe zudem keine Willkür darin erkannt, dass die Vorinstanz die Bedingungen des angebotenen Transfers, einschliesslich einer Probezeit, als legitim gewertet habe, zumal die Arbeitnehmerin während dieser Zeit weiterhin Arbeitnehmerin der bisherigen Arbeitgeberin geblieben wäre. Da die vorinstanzlich als erwiesen angenommene wirtschaftlich begründete Reorganisation den Kündigungsentscheid getragen habe, seien die geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit einer missbräuchlichen Kündigung nicht durchgedrungen.
Fazit für die Praxis
Der Entscheid zeigt auf, dass ein belastender Konflikt und ein allgemein unangemessener Führungsstil für sich allein nicht genügen, um Mobbing anzunehmen. Erforderlich sind über längere Zeit wiederholte feindselige Handlungen, die auf eine gezielte Ausgrenzung oder Eliminierung einer Person abzielten. Gleichzeitig hat der Entscheid, dass dokumentierte und nachvollziehbare Arbeitgebermassnahmen zur Deeskalation sowie ein nachweislicher wirtschaftlich-organisatorischer Kündigungsgrund entscheidend sein könnten, um Haftungs- und Entschädigungsansprüche abzuwehren.
Fragen und Antworten
Frage: Was versteht man arbeitsrechtlich unter „Mobbing“?
Antwort: Wiederholte, feindselige Handlungen über längere Zeit, die darauf abzielen, eine Person am Arbeitsplatz zu isolieren, zu marginalisieren oder auszuschliessen.
Frage: Reicht ein einzelner heftiger Streit mit der Vorgesetzten schon für Mobbing?
Antwort: Meist nein. Ein einzelnes Ereignis kann gravierend sein, ist aber typischerweise noch kein „Mobbing“ im engeren Sinn, weil es an der Wiederholung über eine längere Dauer fehlt.
Frage: Was ist der Unterschied zwischen Konflikt und Mobbing?
Antwort: Ein Konflikt ist eine (auch harte) Auseinandersetzung. Mobbing ist ein Muster systematischer, wiederholter Feindseligkeit mit Ausgrenzungswirkung.
Frage: Welche typischen Anzeichen sprechen eher für Mobbing als für „nur“ schlechte Führung?
Antwort: Gezieltes Herausgreifen einer Person, wiederholtes Demütigen/Abwerten, systematisches Ausschliessen von Informationen oder Meetings, ständige ungerechtfertigte Kritik, Isolierung im Team.
Frage: Was zählt eher zu „schlechtem Führungsstil“, aber nicht zwingend zu Mobbing?
Antwort: Generell rauer Ton gegenüber allen, schlechte Kommunikation, hoher Druck, unklare Erwartungen – solange es nicht gezielt und systematisch gegen eine bestimmte Person gerichtet ist.
Frage: Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei Konflikten im Team?
Antwort: Er muss die Persönlichkeit der Mitarbeitenden schützen, Beschwerden ernst nehmen, abklären und zumutbare Massnahmen ergreifen, um die Situation zu entschärfen.
Frage: Welche Massnahmen gelten in der Praxis häufig als „zumutbar“?
Antwort: Klärungsgespräche, Mediation, Einbezug HR, Anpassung von Abläufen/Kommunikation, Coaching der Führungskraft, Team-Workshops, organisatorische Trennung (falls nötig).
Frage: Muss der Arbeitgeber immer die beschuldigte Führungskraft sanktionieren?
Antwort: Nicht zwingend. Entscheidend ist, ob die ergriffenen Massnahmen geeignet und verhältnismässig sind, um die Belastung zu stoppen oder deutlich zu reduzieren.
Frage: Was ist eine „Genugtuung“ im Arbeitskontext?
Antwort: Geldzahlung für immaterielle Unbill (seelisches Leid) – nur bei objektiv erheblicher Persönlichkeitsverletzung und entsprechend starkem subjektivem Leiden.
Frage: Welche Beweise sind bei Mobbing-Vorwürfen besonders wichtig?
Antwort: Zeitliche Dokumentation (Tagebuch), E-Mails/Chats, Zeugenaussagen, konkrete Beispiele (wer/was/wann), allfällige Arztberichte (ohne dass Krankheit allein Mobbing beweist).
Frage: Warum ist die zeitliche Nähe zwischen Konflikt und Kündigung oft zentral?
Antwort: Je näher die Kündigung an eine Beschwerde/den Konflikt rückt, desto eher kann der Verdacht einer Repressalie entstehen. Bei langer Zeitspanne wird das schwieriger zu belegen.
Frage: Ist eine Kündigung wegen Reorganisation grundsätzlich zulässig?
Antwort: Ja, wenn die Reorganisation echt ist (nachweisbar), nachvollziehbar begründet und nicht nur vorgeschoben.
Frage: Was kann ein Arbeitnehmer tun, wenn er eine vorgeschobene Reorganisation vermutet?
Antwort: Indizien sammeln (Stellenpläne, Ausschreibungen, interne Kommunikation), nachfragen, schriftlich um Begründung nachfragen und die zeitliche Abfolge dokumentieren.
Frage: Welche Rolle spielt ein angebotener interner Wechsel/Transfer?
Antwort: Ein ernsthaftes Alternativangebot kann zeigen, dass der Arbeitgeber Lösungen sucht und nicht „eliminieren“ will. Die Bedingungen müssen aber plausibel und fair sein.
Frage: Was sollte eine gute interne Mobbing-Beschwerde enthalten?
Antwort: Konkrete Vorfälle (Datum, Ort, Beteiligte), Auswirkungen, Belege, gewünschte Massnahmen – und möglichst sachlich ohne Übertreibungen.
Frage: Was sollte ein Arbeitgeber dokumentieren, um sich rechtlich abzusichern?
Antwort: Abklärungen, Gesprächsprotokolle, Massnahmenplan, Follow-ups, Resultate (Verbesserung/weitere Schritte) und die sachlichen Gründe einer allfälligen Reorganisation.
Frage: Was ist der wichtigste Praxissatz aus solchen Fällen?
Antwort: Konflikt allein ist nicht Mobbing – und bei Kündigungen zählt oft, ob der Kündigungsgrund echt, dokumentiert und nachvollziehbar ist.
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Autor: Nicolas Facincani
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