Georges Chanson, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, CHANSON Anwalt, www.arbeitsrechtler.ch
Kantonale Vielfalt bei der Zuständigkeit für arbeitsrechtliche Streitigkeiten
Mit dem Inkrafttreten der nationalen Zivilprozessordnung (ZPO) anfangs 2011 wurden alle dann geltenden kantonalen Regeln über den Zivilprozess hinfällig. Aufgehoben wurde auch Art. 343 aOR. Die ZPO bestimmt seither einheitlich, welche besonderen Verfahrensregeln in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gelten, nämlich in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit (Art. 34 ZPO) und – je nur bis zu einem Streitwert von CHF 30’000 brutto – bezüglich der Kostenfreiheit (Art. 113 Abs. 2 lit. d bzw. 114 lit. c ZPO) und der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Seit Anfang 2025 hält Art. 6 Abs. 2 lit. d ZPO überdies fest, dass eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausdrücklich keine handelsrechtliche Streitigkeit ist. In Art. 3 ZPO wird ausdrücklich festgeschrieben, dass die Organisation der Gerichte (und der Schlichtungsbehörden) grundsätzlich Sache der Kantone ist. Somit existieren bei insgesamt 26 Kantonen nur schon auf Gesetzesstufe mindestens ebensoviele Erlasse zur Gerichtsorganisation. Entsprechend heterogen sind die konkreten Lösungen zur sachlichen Zuständigkeit, die der Autor dieses Beitrags unlängst in einer Übersicht zusammengetragen hat. Sie ist unter https://arbrch.ch/ArbR-Zustaendigkeit frei abrufbar.
Es steht den Kantonen frei, ob sie Streitigkeiten aus Arbeitsrecht durch die ordentlichen Gerichte behandeln lassen oder spezialisierte Fachgerichte (Arbeitsgerichte bzw. Tribunaux de prud’hommes) einrichten wollen, die typischerweise paritätisch mit einem juristischen Vorsitz und je einer Arbeitnehmenden- bzw. Arbeitgebenden-Vertretung besetzt sind. Einzelne Kantone wie St. Gallen und Zug haben zwar keine Arbeitsgerichte, aber fachlich spezialisierte Schlichtungsbehörden.
Wenn man sich die kantonalen Regelungen über die speziellen Behördenzuständigkeiten in Arbeitsstreitigkeiten ansieht, so fallen zum Teil unterschiedliche Formulierungen auf, die sich aber wohl alle auf den im Wesentlichen gleichen Tatbestand beziehen. Selbst die ZPO ist terminologisch nicht einheitlich und spricht von Streitigkeit(en) aus dem Arbeitsverhältnis¸ Arbeitsrecht bzw. arbeitsrechtliche Klagen und von Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis. Gemeint ist aus Sicht des Autors aber meistens das Gleiche: Es geht um arbeitsrechtliche Klagen, was grundsätzlich, sofern nichts anderes festgehalten ist, alle Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis umfasst.
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich jedenfalls im Binnenverhältnis, d.h. bei innerschweizerischen Verfahren ausschliesslich nach der ZPO, dort nach dem Grundsatz von Art. 34 ZPO, d.h. Gerichtsstand ist entweder und wahlweise der Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei bzw. der gewöhnliche Arbeitsort. Dabei gilt dieses Wahlrecht als zwingend.
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