Nachvertragliche Konkurrenzverbote in Arbeitsverträgen sind in der Praxis weit verbreitet. Damit diese aber gültig sind, müssen gewisse Voraussetzungen geben sein (siehe hierzu den Beitrag zur Gültigkeit von Konkurrenzverboten).

Die Art. 340-340c OR regeln das Konkurrenzverbot als eine von den Parteien des Einzelarbeitsvertrags getroffene Nebenabrede, die den Arbeitnehmer verpflichtet, sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer konkurrierenden Tätigkeit zu enthalten. Sie bezweckt einen billigen Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an der Wahrung der Betriebsgeheimnisse und dem Verbot von deren Verwertung und dem Interesse des Arbeitnehmers an der freien Entfaltung seiner wirtschaftlichen Persönlichkeit. Dieser soll nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor unangemessenen, seine persönliche Freiheit und Existenzmöglichkeit ungebührlich beschränkenden Konkurrenzverboten bewahrt werden

Ein Konkurrenzverbot ist gemäss Art. 340a OR nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitsnehmers ausgeschlossen ist (sieher hierzu auch den Beitrag betreffend den Umfang von Konkurrenzverboten). Der Richter kann gemäss Art. 340a Abs. 2 OR ein übermässiges Konkurrenzverbot unter Würdigung aller Umstände einschränken (im Ermessen des Gerichts), wobei er eine allfällige Gegenleistung des Arbeitgebers angemessen berücksichtigt.

Die vorgenannte Gegenleistung wird Karenzentschädigung genannt. Dies kann etwa auch ausgerichtet werden, indem der Arbeitgeber den Lohn über das Vertragsende weiter verspricht, dies für die Einhaltung des Konkurrenzverbotes durch den Arbeitgeber. Zweck der Karenzentschädigung ist der Ausgleich für verminderte Chancen auf dem Arbeitsmarkt, nicht jedoch eine Art Vertragsstrafe für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses.

Doch was passiert, wenn ein Konkurrenzverbot keine Gültigkeit entfaltet, weil der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass der Arbeitnehmer hierzu einen begründeten Anlass gegeben hat? In solchen Fällen fällt das Konkurrenzverbot unbestrittenermassen dahin (Art. 340c Abs. 2 OR).

 

Entscheid LA190014 des Obergerichts des Kantons Zürich

Unter anderem war zuerst strittig, ob die vom Arbeitgeber gemäss Arbeitsvertrag zu bezahlende Entschädigung eine Abgangsentschädigung darstellte oder ob diese eine Karenzentschädigung darstellte, um das Konkurrenzverbot zu entschädigen.

Nachdem feststand, dass es sich um eine Karenzentschädigung und nicht um eine Abgangsentschädigung handelte (die das Konkurrenzverbot entschädigt), stellte sich die Frage, ob diese Entschädigung auch geschuldet sei, wenn das Konkurrenzverbot keine Gültigkeit entfaltet. Im vorliegenden Fall wurde die Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochen, was dazu führte, dass das Konkurrenzverbot dahinfällt.

 

Das Obergericht zitierte zuerst einen Entscheid des Kantonsgericht Waadt aus dem Jahr 2018, welche im Zusammenhang mit einer Rechtsöffnung erging. Demnach fiel die Karenzentschädigung weg:

Gemäss Urteil der Cour des poursuites et faillites des Kantonsgerichts Waadt vom 26. Dezember 2018 hat die Arbeitgeberin, welche den Arbeitsvertrag aus wirtschaftlichen Gründen kündigte, glaubhaft gemacht, dass sie von ihrer Entschädigungspflicht befreit ist, weil die Konkurrenzklausel gestützt auf Art. 340c Abs. 2 OR keine Wirkung entfaltete (KC17.033105-180006); das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid (BGer 5A_89/2019 vom 01.05.2019, E. 5.2.3).

Das Bundesgericht hielt in BGer 5A_89/2019 vom 01.05.2019 das Folgende fest: Le juge de la mainlevée provisoire ne peut procéder qu’à l’interprétation objective du titre fondée sur le principe de la confiance (arrêt 5A_867/2018 du 4 mars 2019 consid. 4.1.3). Il ne peut toutefois prendre en compte que les éléments intrinsèques au titre, à l’exclusion des éléments extrinsèques qui échappent à son pouvoir d’examen (ATF 145 III 20 consid. 4.3.3; arrêt 5A_648/2018 du 25 février 2019 consid. 3.2.1 non destiné à la publication, et les références). Si le sens ou l’interprétation du titre de mainlevée invoqué est source de doutes ou si la reconnaissance de dette ne ressort que d’actes concluants, la mainlevée provisoire doit être refusée. La volonté de payer du poursuivi doit ressortir clairement des pièces produites, à défaut de quoi elle ne peut être déterminée que par le juge du fond (arrêt 5A_735/2012 du 17 avril 2013 consid. 2 et la référence; STAEHELIN, in Basler Kommentar SchKG, 2 e éd. 2010, n° 21 ad art. 82 LP).

 

Auf der anderen Seite wurde eine Entscheidund des Appellationsgericht des Kantons Basel aus dem Jahr 1948 zitiert, welches das Dahinfallen der Karenzentschädigung verneinte. In diesem Fall hielt sich der Arbeitnehmer an das Konkurrenzverbot, obwohl das Konkurrenzverbot dahinfiel.

Demgegenüber hat das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt in einem Entscheid vom 21. November 1948 ein Dahinfallen des vollen Lohnanspruchs verneint, wenn der Arbeitgeber ohne wichtigen, vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund die Kündigung aussprach und sich der Arbeitnehmer in der Folge dennoch an das Konkurrenzverbot hielt (SJZ 45 {1949} S. 344 ff.).

 

Entscheid des Obergerichts

Das Obergericht hielt fest, dass wenn das Konkurrenzverbot gar nicht in Kraft trete, so ist der Arbeitnehmer so gestellt, wie wenn nie eines vereinbart worden wäre. Ein Entschädigungsanspruch entstehe in diesem Fall nicht, weil dieser aufschiebend bedingt vom Inkrafttreten des Konkurrenzverbots abhängig ist. Der Arbeitnehmer habe kein Wahlrecht. Eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens sei nicht gegeben, das Konkurrenzverbot sei ja unwirksam.

Eine Einschränkung sei einzig darin zu sehen, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht kündigen könne, um danach zur Konkurrenz zu wechseln, weil das Konkurrenzverbot Wirkung entfalten würde. Dies sei aber die normale Folge eines jeden gültigen Konkurrenzverbots, auch desjenigen ohne Karenzentschädigung. Vorliegend komme sodann hinzu, dass der Arbeitnehmer nicht geltend mache, im Hinblick auf das Konkurrenzverbot für ihn nachteilige Dispositionen getroffen zu haben, was allenfalls eine beschränkte Entschädigungspflicht der Beklagten entstehen lassen könnte, weil der Wegfall der vom Kläger geschuldeten Leistung (i.e. die Unterlassung konkurrierender Tätigkeiten) seinen Grund im vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisiko hatte.

 

Weitere Beiträge zum Konkurrenzverbot

 

Autor: Nicolas Facincani