Viele Fluggesellschaften bieten sog. Vielfliegerprogramme an. D.h. bei einem Flug werden sog. Meilen gutgeschrieben, die dann später bei weiteren Flügen eingesetzt werden können.

Diese Meilen werden von der Fluggesellschaft derjenigen Person gutgeschrieben, welche den Flug bucht. Es stellt sich also zuerst die Frage, wer der Kunde der Fluggesellschaft ist (siehe hierzu den Beitrag zu den Geschäftsreisen).

D.h. werden die Geschäftsflüge durch den Arbeitgeber direkt gebucht, werden die Flugmeilen dem Arbeitgeber gutgeschrieben, wenn der Arbeitnehmer einen Flug bucht, werden die Meilen dem Arbeitnehmer gutgeschrieben.

Klar ist, der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten der Flüge zu übernehmen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen (Spesen) zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.  Darunter fallen auch die Kosten für die Flüge im Rahmen von Geschäftsreisen (siehe hierzu auch den Beitrag betreffend die Kostentragung bei Generalabonnementen). Der Arbeitgeber hat die Kosten der Flüge zu tragen und sollte daher auch der Bonusmeilen sein.

 

Herausgabepflicht durch den Arbeitnehmer

In der Schweiz sind soweit ersichtlich noch keine Urteile dazu ergangen, wem diese Flugmeilen im Resultat gehören. Es wird aber davon ausgegangen, und das dürfte richtig sein, dass die Flugmeilen dem Arbeitgeber zustehen. Dies aus den nachfolgenden Gründen.

Gemäss Art. 321b OR hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, Rechenschaft abzugeben und ihm sofort alles herauszugeben. Dies ist ein Ausfluss der Treuepflicht des Arbeitnehmers.

Es besteht als eine Rechenschafts- sowie eine Herausgabepflicht. Nicht unter die Herausgabepflicht fallen aber etwa Trinkgelder und Geschenke ihm üblichen Rahmen, diese sind nicht für den Arbeitgeber, sondern für den Arbeitnehmer bestimmt (zur Zulässigkeit der Annahme von Geschenken, siehe den entsprechenden Beitrag).

 

Herausgabepflicht auch für Flugmeilen

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen wird in der Schweiz auch die Herausgabepflicht von Flugmeilen bejaht, sofern ihm diese für Geschäftsreisen gutgeschrieben werden. Die Flugmeilen werden nämlich nur deshalb dem Arbeitnehmer gutgeschrieben, weil er in einer ersten Phase den Flug bezahlt; in einer zweiten Phase trägt aber der Arbeitgeber die Kosten.

Probleme ergeben sich aber dadurch, dass es gar nicht immer möglich ist, die gutgeschriebenen Flugmeilen dem Arbeitgeber zu übertragen:

  • Ist eine Übertragung möglich, so muss der Arbeitnehmer die Flugmeilen dem Arbeitgeber übertragen.
  • Ist eine Übertragung nicht möglich, so kann der Arbeitgeber verlangen, dass die auf Geschäftsreisen gesammelten Flugmeilen nach Weisung des Arbeitgebers eingesetzt werden.

Zum Teil wird eine vertragliche Regelung empfohlen, welche die Verwendung von geschäftlichen Flugreisen explizit regelt (vgl. Müller/Hofer/Stengel, AJP 4/2015, S. 577).

In jedem Fall ist es aber zulässig, dass für den Arbeitnehmer vorteilhaftere Regelungen vereinbart werden.

 

Situation in Deutschland

An dieser Stelle sei angefügt, dass in Deutschland im Gegensatz zur Schweiz Gerichtsentscheide existieren. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG Urteil vom 11. April 2006, 9 AZR 500/05), dass ein Arbeitnehmer verpflichtet sei, für dienstliche Flugreisen (welche vom Arbeitgeber bezahlt werden) erhaltene Bonusmeilen (Flugmeilen) dem Arbeitgeber herauszugeben. Der Arbeitgeber könne auch die Verwendung der Bonusmeilen für die Interessen des Arbeitgebers verlangen.

 

Weitere Beiträge zu Spesen und Auslagen (Auswahl):

 

Autor: Nicolas Facincani