Das Zürcher Veraltungsgericht kam in einem Entscheid zum Schluss, die Kündigung einer Mitarbeiterin der Universität Zürich sei nichtig gewesen. In der Folge hatte sich das Bundesgericht mit der Nichtigkeit dieser Kündigung – welche sich auf das Zürcher Personalgesetz stützte – auseinanderzusetzen (Urteil vom 3. November 2020 (8C_7/2020)). Die seinerzeitige Kündigung hatte für grossen medialen Wirbel gesorgt (Causa Mörgeli/Ritzmann).

Die Universität Zürich hatte nämlich das Urteil angefochten.

 

Wie kam es zur Kündigung?

Der Kündigung ging folgender Sachverhalt voraus. 2012 waren in einer Zürcher Tageszeitung kritische Beiträge über den damaligen Konservator des medizinhistorischen Museums der UZH erschienen. Dabei wurde Bezug auf den entsprechenden, damals noch unveröffentlichten „Akademischen Bericht 2011“ genommen. Die UZH reichte in diesem Zusammenhang Anzeige gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung ein. In der Folge wurde bei einer Mitarbeiterin des medizinhistorischen Instituts im November 2012 eine polizeiliche Hausdurchsuchung an ihrer Privatadresse und in ihrem Büro vorgenommen. Das Bezirksgericht Zürich sprach die betroffene Frau 2014 vom Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung frei. Es war zum Schluss gekommen, dass die Erhebung von Fernmelderanddaten und die anschliessenden Hausdurchsuchungen rechtswidrig gewesen seien und die daraus stammenden Beweismittel deshalb nicht verwertet werden dürften (Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Artikel 29 Absatz 1 der Bundesverfassung). Das Zürcher Obergericht und das Bundesgericht bestätigten diesen Entscheid.

 

Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der UZH an seiner öffentlichen Beratung vom 3. November teilweise gut und wiess die Sache zu neuem Entscheid zurück an die Vorinstanz. Da das Urteil anlässlich der öffentlichen Beratung zustande kam, liegt noch kein begründeter Entscheid vor.

Nicht zu beanstanden war gemäss dem Bundesgericht, wenn das Verwaltungsgericht auch im personalrechtlichen Verfahren von der Unverwertbarkeit der im Strafverfahren erhobenen Beweismittel ausgegangen sei. Indessen hatte das Verwaltungsgericht gemäss Bundesgericht willkürlich entschieden, wenn es auf Nichtigkeit der Entlassung geschlossen hat. Vielmehr hätte es die Kündigung nur als unrechtmässig erachten und der Betroffenen dafür eine entsprechende Entschädigung zusprechen dürfen.

 

Mangelhafte Verfügungen

Mangelhafte Verfügungen – wie diejenige zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses – sind in der Regel nicht nichtig. Das Zürcher Personalgesetz kennt keine Nichtigkeit, d.h. keine absolute Unwirksamkeit von Verfügungen. Die Hürde zur Annahme der Nichtigkeit einer Entlassung muss deshalb hoch angesetzt werden. Das Verwaltungsgericht hat zur Beurteilung der Nichtigkeit bestimmte Kriterien herangezogen (Evidenztheorie). Es hatte aber nicht dargelegt, inwiefern diese Kriterien im konkreten Fall erfüllt sein sollten. Wenn es ohne beziehungsweise mit einer anderen Begründung auf Nichtigkeit geschlossen habe, sei es – so die Meinung des Bundesgerichts – in Willkür verfallen.

 

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Autor: Nicolas Facincani